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AKG § 112 Inkrafttreten (Law)
Das Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach seiner Verkündung in Kraft.
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AKG § 90 Besonderheiten des Verfahrens (Law)
(1) Dem Antrag (§ 87 Abs. 1 Satz 2) ist eine Ausfertigung der nach § 16 Absatz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes aufgenommenen Niederschriften beizufügen. (2) Die Entscheidung über den Antr...