2 Dokumente sortiert nach Relevanz.
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BeschussV § 40 Lagerung von Munition (Law)
(1) Wer gewerbsmäßig Munition oder Geschosse mit Reizstoffen vertreibt oder anderen überlässt, darf sie nur in der verschlossenen Originalverpackung des Herstellers verwahren. Geöffnete kleinste Verpa...
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BeschussV Anlage II Beschusszeichen, Prüfzeichen (Law)
( Fundstelle: BGBl. I 2006, 1500 - 1503; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote ) ...