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LAG § 262 Übertragbarkeit (Law)
Der Anspruch auf Kriegsschadenrente kann, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, nicht übertragen, nicht gepfändet und nicht verpfändet werden; dies gilt, vorbehaltlich der §§ 290 und...
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LAG Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III (Law)
...III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ... ...