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ESBO § 26 (Law)
(weggefallen)
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ESBO § 10 Gleisabstand (Law)
(1) Der Abstand von Gleisen gleicher Spurweite ohne Rollfahrzeugbetrieb muß in der Geraden und in Bogen mit Halbmessern über 5.000 m mindestens betragen 1. ...
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ESBO Anlage 3 (zu den §§ 9 und 10) (Law)
...zabstand oder Drehzapfenabstand befördert werden Bogenhalbmesser ...
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ESBO Anlage 2 (zu den §§ 9 und 10) (Law)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1972, 282 ...