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BEGDV 3 § 10 Zusätzliches Darlehen (Law)
Auf das zusätzliche Darlehen sind die §§ 6 bis 9 entsprechend anzuwenden.
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BEGDV 3 § 14 Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe (Law)
(1) Die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten bestimmt sich nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung. Für die Bewertung dieses Durchschnittseinkommens ...
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BEGDV 3 Anlage 3 zu § 14 der 3.DV-BEG (Law)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1966, 310 ...