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AgrStatG § 99 Übergangsvorschriften (Law)
Im Jahr 2011 werden die Gemüseanbau- und Zierpflanzenerhebung und die Ernte- und Betriebsberichterstattung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der bis zum Ablauf des 8. Dezember 2011 geltenden Fa...
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AgrStatG § 72 Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt (Law)
Die Ernteerhebung wird allgemein jährlich durchgeführt. Es werden Merkmale über die Traubenernte erhoben. Erhebungszeitpunkt ist spätestens der 15. Januar des Folgejahres.