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ZÄPrO § 59 (Law)
(1) Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt ist an die zuständige Behörde des Landes zu richten, in dem der Antragsteller die zahnärztliche Prüfung bestanden hat. Dem Antrag sind beizufüg...
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ZÄPrO Anlage 6 (zu § 59 Abs 6) (Law)
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1986, 2527) Herr/Frau ............................................