2 Dokumente sortiert nach Relevanz.
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AuslSchuldAbkAG § 87 (Law)
Die gerichtliche Entscheidung nach § 76 wird erst wirksam, nachdem sie allen Beteiligten gegenüber rechtskräftig geworden ist.
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AuslSchuldAbkAG § 104 (Law)
(1) Für Berliner Altbanken gilt § 103 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 entsprechend. Zur Durchführung des Artikels 14 Abs. 2 des Abkommens ist ein zusätzlicher Passivposten in die Altbankenrechnung einzustelle...