2 Dokumente sortiert nach Relevanz.
-
BGB § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen (Law)
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fort...
-
BGB § 52 Sicherung für Gläubiger (Law)
(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. (2) Ist die Berichtigung...