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AuslSchuldAbkAG § 94 (Law)
Ist eine Schuld durch Bürgschaft, Garantie, Indossament oder Kreditversicherung gesichert, so wird der Bürge, Garant, Indossant oder Kreditversicherer im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht deshalb ...
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AuslSchuldAbkAG § 62 (Law)
Die Vorschriften der §§ 55 bis 61 gelten entsprechend, wenn die in § 55 bezeichnete Forderung am 20. Juni 1948 durch eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gesichert war.