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ESBO § 45 Besetzen der Triebfahrzeuge (Law)
(1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; bei Kleinlokomotiven dürfen die Aufgaben des Triebfahrzeugführers auch von einem Bediener von Kleinlo...
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ESBO § 21 Räder und Radsätze (Law)
(1) Die Räder eines Radsatzes dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein. (2) Für Radsätze und Räder gelten die Maße der Anlagen 4 und 5. Bei Fahrzeugen, die nur auf Streck...
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ESBO Anlage 5 (zu § 21) (Law)
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildungen, Fundstelle: BGBl I 1972, 286)
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ESBO Anlage 4 (zu § 21) (Law)
(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung, Fundstelle: BGBl I 1972, 285)