-
EuWO 1988 § 56 Stimmabgabe in Klöstern (Law)
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln.
-
EuWO 1988 Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) (Law)
(Fundstelle: BGBl. I 2003, 2594; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) ...
-
EuWO 1988 § 15 Eintragung der wahlberechtigten Deutschen in das Wählerverzeichnis (Law)
(1) Von Amts wegen sind in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 35. Tage vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet sind ...