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AktG § 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen (Law)
Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.
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AktG § 72 Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren (Law)
(1) Ist eine Aktie oder ein Zwischenschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde im Aufgebotsverfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten ...