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AKG § 94 Sondervermögen eigener Art (Law)
§§ 92 und 93 sind sinngemäß auf einen Anleihestock und ein Treuhandvermögen anzuwenden, die für die Inhaber von Genußrechten und Gewinnschuldverschreibungen gebildet worden sind.
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AKG § 93 Verwertung der Ablösungsschuld und Ausschüttung (Law)
(1) Innerhalb von drei Jahren nach Feststellung des Rechts auf Ablösung hat die Kapitalgesellschaft die auf die Ansprüche entfallende Ablösungsschuld zu verwerten und den Erlös sowie Zinsen (§ 37) und...