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StrlSchV 2001 § 113 Anordnung von Maßnahmen (Law)
(1) Die zuständige Behörde kann diejenigen Maßnahmen anordnen, die zur Durchführung der §§ 4, 5, 6, 30 bis 88 erforderlich sind. Sie kann auch erforderliche Maßnahmen zur Durchführung der §§ 93 bis 10...
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StrlSchV 2001 Anlage X (zu §§ 72 bis 79) (Law)
...x x x 16.2 Nr. 2 x x x...