BGB § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff
von Gegenständen (Law)
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzuleg...