AktG § 318 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der
Gesellschaft (Law)
(1) Die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft haften neben den nach § 317 Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner, wenn sie es unter Verletzung ihrer Pflichten unterlassen haben, das nachteilige Rec...