AktG § 318 Verantwortlichkeit der Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft

Aktiengesetz

(1) Die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft haften neben den nach § 317 Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner, wenn sie es unter Verletzung ihrer Pflichten unterlassen haben, das nachteilige Rechtsgeschäft oder die nachteilige Maßnahme in dem Bericht über die Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen aufzuführen oder anzugeben, daß die Gesellschaft durch das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme benachteiligt wurde und der Nachteil nicht ausgeglichen worden war. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft haften neben den nach § 317 Ersatzpflichtigen als Gesamtschuldner, wenn sie hinsichtlich des nachteiligen Rechtsgeschäfts oder der nachteiligen Maßnahme ihre Pflicht, den Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung an die Hauptversammlung zu berichten (§ 314), verletzt haben; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(3) Der Gesellschaft und auch den Aktionären gegenüber tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Beschluß der Hauptversammlung beruht.

(4) § 309 Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 1/16
12. Juni 2019
20 U 1/16 12. Juni 2019
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 U 35/17
14. März 2018
11 U 35/17 14. März 2018
Urteil vom Landgericht Heidelberg - 11 O 11/16 KfH
21. März 2017
11 O 11/16 KfH 21. März 2017
Urteil vom Landgericht Kiel (14. Zivilkammer) - 14 O 90/05
20. März 2009
14 O 90/05 20. März 2009
Urteil vom Landgericht Kiel (1. Kammer für Handelssachen) - 14 O 195/03
20. März 2009
14 O 195/03 20. März 2009
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 20 U 3/04
11. August 2004
20 U 3/04 11. August 2004