DonauSchPVAnl 1993 § 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stilliegender Fahrzeuge
bei Beförderung bestimmter entzündbarer Güter (Law)
Fahrzeuge nach § 3.14 müssen außer den Lichtern nach § 3.20 führen:
ein blaues gewöhnliches Licht auf dem Hinterschiff an einer geeigneten Stelle und so hoch, da...