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AktG § 94 Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern (Law)
Die Vorschriften für die Vorstandsmitglieder gelten auch für ihre Stellvertreter.
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AktG § 62 Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen (Law)
(1) Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteh...