AktG § 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis (Law)
(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen.
(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Haup...