AO 1977 § 137 Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen
und Vermögensmassen (Law)
(1) Steuerpflichtige, die nicht natürliche Personen sind, haben dem nach § 20 zuständigen Finanzamt und den für die Erhebung der Realsteuern zuständigen Gemeinden die Umstände anzuzeigen, die für die ...