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AktG § 219 Verbotene Ausgabe von Aktien und Zwischenscheinen (Law)
Vor der Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister dürfen neue Aktien und Zwischenscheine nicht ausgegeben werden.
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AktG § 83 Vorbereitung und Ausführung von Hauptversammlungsbeschlüssen (Law)
(1) Der Vorstand ist auf Verlangen der Hauptversammlung verpflichtet, Maßnahmen, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen, vorzubereiten. Das gleiche gilt für die Vorbereitung und den Absc...