Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.
(1) Der Berechnung der Kapitalentschädigung ist der Betrag der nach §§ 31 bis 34 errechneten Rente zugrunde zu legen, der auf den Monat November 1953 entfällt. § 141e bleibt unberührt. (2) B...