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FahrlPrüfO 2012 Eingangsformel (Law)
Auf Grund – des § 11 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), der zuletzt durch Artikel 289 der Ver...
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FahrlPrüfO 2012 Inhaltsübersicht (Law)
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FahrlPrüfO 2012 Schlussformel (Law)
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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FahrlPrüfO 2012 § 9 Prüfungstermine (Law)
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Prüfungen und Lehrproben und lädt den Bewerber. Die fahrpraktische Prüfung eines Bewerbers um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE soll...
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FahrlPrüfO 2012 § 10 Rücktritt (Law)
(1) Der Bewerber kann vor Beginn der jeweiligen Prüfungen und Lehrproben durch schriftliche Erklärung zurücktreten. Nach Zugang der Ladung ist der Rücktritt nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorl...
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FahrlPrüfO 2012 § 16 Fachkundeprüfung (Law)
(1) Im schriftlichen Teil der Prüfung hat der Bewerber sein Fachwissen nachzuweisen. Der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat innerhalb von fünf Stunden ...
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FahrlPrüfO 2012 § 2 Zusammensetzung (Law)
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für ihre Prüfungsgebiete sachkundig und als Prüfer geeignet sein. (2) Dem Prüfungsausschuss müssen ...
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FahrlPrüfO 2012 § 4 Ausgeschlossene Personen, Befangenheit (Law)
(1) Bei Prüfungen oder Lehrproben darf ein Prüfungsausschussmitglied nicht mitwirken, 1. das Angehöriger eines Bewerbers ist, ...
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FahrlPrüfO 2012 § 8 Zulassung zur Fahrlehrerprüfung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes) (Law)
(1) Die Erlaubnisbehörde lässt den Bewerber für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE zur fahrpraktischen Prüfung und zur Fachkundeprüfung zu, wenn 1. ...
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FahrlPrüfO 2012 § 11 Ordnungsverstöße (Law)
Stört der Bewerber den Ablauf einer Prüfung oder einer Lehrprobe erheblich oder begeht er eine Täuschungshandlung, kann ihn der Vorsitzende oder das aufsichtführende Mitglied des Prüfungsausschusses o...
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FahrlPrüfO 2012 § 13 Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben (Law)
In den Prüfungen und Lehrproben hat der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis seine fachliche Eignung (§ 4 des Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehören die Kenntnis der in der Fahrlehrerausbildung...
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FahrlPrüfO 2012 § 14 Gliederung der Prüfungen und Lehrproben (Law)
(1) Die Fahrlehrerprüfung besteht aus einer fahrpraktischen Prüfung, einer Fachkundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil sowie – für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE – aus je einer L...
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FahrlPrüfO 2012 § 20 Entscheidung über die Prüfungen und Lehrproben (Law)
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Bewertung der Prüfungen und Lehrproben. (2) Werden nach § 2 Absatz 3 Satz 1 die fahrpraktische Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem vollst...
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FahrlPrüfO 2012 § 24 Wiederholungen der Prüfungen und Lehrproben (Law)
Nicht bestandene Prüfungen und Lehrproben können höchstens zweimal wiederholt werden. Bei der Fachkundeprüfung und den Lehrproben muss zwischen dem Nichtbestehen und der Wiederholung mindestens ein Mo...
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FahrlPrüfO 2012 § 6 Örtliche Zuständigkeit (Law)
Für die Durchführung der Prüfungen und Lehrproben (§ 14) ist nach § 32 des Fahrlehrergesetzes jeweils der Prüfungsausschuss zuständig, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder die von ihm be...
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FahrlPrüfO 2012 § 1 Errichtung (Law)
Für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrer (§ 2 Absatz 1 Nummer 7, § 4 des Fahrlehrergesetzes) wird bei der zuständigen obersten Landesbehörde, der von ihr bestimmten oder der nach Landesre...
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FahrlPrüfO 2012 § 3 Berufung der Mitglieder (Law)
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde, die von ihr bestimmte oder die nach Landesrecht zuständige Stelle beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestimmt den Vorsitzenden. Der Vorsitzende...
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FahrlPrüfO 2012 § 5 Verschwiegenheit (Law)
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der für die Errichtung des Pr...
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FahrlPrüfO 2012 § 12 Nichtöffentlichkeit (Law)
Die Prüfungen und Lehrproben sind nicht öffentlich. Beauftragte der Erlaubnisbehörde und deren Aufsichtsbehörde können jedoch jederzeit als Zuhörer teilnehmen. Anderen Personen, insbesondere Fahrlehre...
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FahrlPrüfO 2012 § 17 Lehrprobe im theoretischen Unterricht (Law)
(1) Der Bewerber hat in etwa 45 Minuten nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Fahrschülern theoretischen Unterricht zu erteilen. Die Lehrprobe muss mit Fahrschülern und soll möglichst mit solchen Fah...