Beschluss vom Bundessozialgericht (8. Senat) - B 8 SO 22/14 B (Urteil)
...ass die Beklagte etwas anerkannt habe. Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klagen abgewiesen, weil Untätigkeit nicht mehr vorliege und ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht mehr besteh...