List view for cases

GET /api/cases/128075/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 128075,
    "slug": "ovgsl-2003-12-22-1-q-8603",
    "court": {
        "id": 938,
        "name": "Oberverwaltungsgericht des Saarlandes",
        "slug": "ovgsl",
        "city": null,
        "state": 14,
        "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit",
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "1 Q 86/03",
    "date": "2003-12-22",
    "created_date": "2019-01-07T09:28:39Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:47:02Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der Antrag des Kl&#228;gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. November 2003 - 10 K 390/02.A - wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n    <p>Die Kosten des gerichtskostenfreien Antragsverfahrens tr&#228;gt der Kl&#228;ger.</p>\n  \n<h2>GrĂ¼nde</h2>\n\n<blockquote>\n      <p>\n        <rd nr=\"1\"/>\n        Der statthafte und auch ansonsten zul&#228;ssige Antrag des Kl&#228;gers, eines serbischen Volkszugeh&#246;rigen, auf Zulassung der Berufung (&#167;&#160;78 Abs. 1 AsylVfG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7.11.2003 &#8211; 10 K 390/02.A -, mit dem seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung seiner Asylberechtigung und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des &#167;&#160;51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise des &#167;&#160;53 AuslG abgewiesen wurde, muss in der Sache erfolglos bleiben.\n      </p>\n    </blockquote>\n    <blockquote>\n      <p>\n        <rd nr=\"2\"/>\n        Dem den gerichtlichen Pr&#252;fungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen in der Antragsschrift vom 5.12.2003 kann die darin reklamierte grunds&#228;tzliche Bedeutung der Sache (&#167;&#160;78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht entnommen werden. Der Kl&#228;ger wirft darin die Frage auf, \"ob trotz des Amnestiegesetzes f&#252;r Wehrstraftaten vom M&#228;rz 2001 Deserteure, die sich am Kosovokrieg nicht beteiligt haben, bei einer R&#252;ckkehr nach Serbien und Montenegro strafrechtlich und in asylrelevanter Weise verfolgt werden\". Er verweist insofern &#8211; wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - auf einen in seinem Heimatland \"landesweit bestehenden Nationalismus\", vor dessen Hintergrund diejenigen Personen, die sich &#8211; wie er &#8211; nicht an den kriegerischen Auseinandersetzungen im Kosovo beteiligt h&#228;tten, der \"Wut und dem Hass der Bev&#246;lkerung\" ausgesetzt seien. Auch gegen&#252;ber Serben, die das \"Kosovoproblem\" nicht kriegerisch angehen wollten, best&#252;nden erhebliche Vorbehalte; der Personenkreis habe daher mit \"Repressalien von Seiten der Bev&#246;lkerung\" zu rechnen, ohne dass der serbisch-montenegrinische Staat dem entgegentr&#228;te. Die genannten Umst&#228;nde seien vom Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht ausreichend ber&#252;cksichtigt worden.\n      </p>\n    </blockquote>\n    <blockquote>\n      <p>\n        <rd nr=\"3\"/>\n        Dieser Vortrag rechtfertigt die begehrte Rechtsmittelzulassung auf der Grundlage des &#167;&#160;78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht. Der Kl&#228;ger, der nach den von ihm nicht angegriffenen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil vor seiner Ausreise aus der damaligen Bundesrepublik Jugoslawien keine asylerheblichen Verfolgungsma&#223;nahmen erlitten hat, weist selbst darauf hin, dass das Verwaltungsgericht seiner &#220;berzeugungsbildung den in dem Urteil ausdr&#252;cklich in Bezug genommenen j&#252;ngsten Allgemeinen Lagebericht des Ausw&#228;rtigen Amtes\n      </p>\n    </blockquote>\n    <blockquote>\n      <blockquote>\n        <p>\n          <rd nr=\"4\"/>\n          vgl. den \"Bericht &#252;ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo)\" vom 28.7.2003 &#8211; 508-516.80/3 SCG - &lt;AL&gt;\n        </p>\n      </blockquote>\n    </blockquote>\n    <blockquote>\n      <p>\n        <rd nr=\"5\"/>\n        zugrunde gelegt hat. Nach diesem Bericht l&#228;sst sich ungeachtet des Andauerns einer Phase staatlicher und gesellschaftlicher Umstrukturierung in Serbien-Montenegro bereits jetzt feststellen, dass staatliche Repressionen, wie sie unter dem nationalistisch-totalit&#228;ren Regime des Slobodan Milosevic in der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien an der Tagesordnung waren, nicht mehr stattfinden. In diesem Zusammenhang ist auch das am 5.3.2001 in Kraft getretene Amnestiegesetz der &#8211; damals noch &#8211; Bundesrepublik Jugoslawien (jug. AmnG) zu sehen\n      </p>\n    </blockquote>\n    <blockquote>\n      <blockquote>\n        <p>\n          <rd nr=\"6\"/>\n          Amtsblatt der Bundesrepublik Jugoslawien Nr. 9/01 vom 2.3.2001; vgl. die &#220;bersetzung in der Anlage 4 zum erw&#228;hnten Allgemeinen Lagebericht, Seite 44, sowie die Ausf&#252;hrungen auf Seite 14 AL, wonach es seit dem 5.10.2000 (Sturz des Regimes Milosevic) keine Berichte mehr &#252;ber Verschleppungen und Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst gibt,\n        </p>\n      </blockquote>\n    </blockquote>\n    <blockquote>\n      <p>\n        <rd nr=\"7\"/>\n        das bestimmte Kategorien politischer Straft&#228;ter und &#8211; soweit hier von Belang &#8211; vor allem Wehrfl&#252;chtige bei einer Tatbegehung bis zum 7.10.2000 amnestiert (AL Seite 6, 2., Art. 1 Abs. 1 jug. AmnG).\n      </p>\n    </blockquote>\n    <blockquote>\n      <p>\n        <rd nr=\"8\"/>\n        Daf&#252;r, dass unter Nichtbeachtung dieses Gesetzes, das in den Art. 2 ff. jug. AmnG genaue Vorgaben f&#252;r die Nichteinleitung sowie gegebenenfalls f&#252;r die Behandlung beziehungsweise den Abschluss von Strafverfahren enth&#228;lt, staatliche Repressionsma&#223;nahmen gegen den amnestierten Personenkreis, unter anderem also Wehrdienstverweigerer (Art. 214 jug. StGB) und Deserteure (Art. 217 jug. StGB), ergriffen w&#252;rden, gibt es keine Anhaltspunkte. Solche lassen sich insbesondere auch dem Antragsvorbringen nicht entnehmen.\n      </p>\n    </blockquote>\n    <blockquote>\n      <p>\n        <rd nr=\"9\"/>\n        An eine \"asylrelevante\" &#8211; dann mittelbar staatliche - Verfolgung k&#246;nnte vor dem Hintergrund theoretisch nur dann gedacht werden, wenn erstens der Kl&#228;ger im R&#252;ckkehrfall menschenrechtswidrige &#220;bergriffe durch Private zu gew&#228;rtigen h&#228;tte und zweitens der serbisch-montenegrinische Staat zus&#228;tzlich insoweit entweder generell nicht in der Lage oder nicht willens w&#228;re, diesen entgegenzutreten. Auch daf&#252;r bietet der angesprochene Lagebericht indes nicht den geringsten Anhaltspunkt\n      </p>\n    </blockquote>\n    <blockquote>\n      <blockquote>\n        <p>\n          <rd nr=\"10\"/>\n          vgl. hierzu beispielsweise Seite 6 (3.) des AL vom 28.7.2003, wonach (nachweisliche) &#220;bergriffe gegen Personen in Polizeigewahrsam &#8211; anders als fr&#252;her &#8211; disziplinarisch beziehungsweise strafrechtlich geahndet werden.\n        </p>\n      </blockquote>\n    </blockquote>\n    <blockquote>\n      <p>\n        <rd nr=\"11\"/>\n        Der Kl&#228;ger vermag offenbar &#252;ber die blo&#223;e Verbalbehauptung hinaus keine Erkenntnisquellen zu benennen, welche eine ihm drohende mittelbare staatliche Verfolgung belegen oder die zumindest einen Anlass zu weiteren Ermittlungen in diese Richtung im Rahmen des angestrebten Rechtsmittelverfahrens bieten k&#246;nnten. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass die erw&#228;hnten Umstrukturierungen in vielen Bereichen &#8211; oftmals erschwert durch die nach wie vor prek&#228;re wirtschaftliche Situation in Serbien-Montenegro &#8211; unbefriedigend langsam fortschreiten, und dass es in dem Land nach wie vor zu politisch (\"nationalistisch\") motivierten &#220;bergriffen von Privatpersonen gegen diesen \"missliebige\" Dritte kommt, bleibt abschlie&#223;end festzuhalten, dass auch in Serbien-Montenegro &#8211; wie in anderen L&#228;ndern, etwa auch in der Bundesrepublik Deutschland &#8211; ein umfassender staatlicher Schutz gegen derartige (private) &#220;bergriffe realistischer Weise nicht erwartet und dem entsprechend auch im Rahmen des Asylrechts nicht verlangt werden kann. Der Umstand, dass es in einem Land zu solchen Vorf&#228;llen (&#252;berhaupt) kommt, bietet keinen Grund, allein daraus eine fehlende Schutzbereitschaft staatlicher Stellen herzuleiten\n      </p>\n    </blockquote>\n    <blockquote>\n      <blockquote>\n        <p>\n          <rd nr=\"12\"/>\n          ebenso jeweils f&#252;r die Provinz Kosovo etwa OVG des Saarlandes, Beschl&#252;sse vom 14.3.2003 &#8211; 1 Q 26/03 -, SKZ 2003, 232, Leitsatz Nr. 94, vom 20.3.2003 &#8211; 1 Q 27/03 -, SKZ 2003, 233, Leitsatz Nr. 97, vom 5.9.2003 &#8211; 1 Q 64/03 -, und vom 12.9.2003 &#8211; 1 Q 72/03 -, dort speziell zur Lage von ethnischen Minderheiten, wonach auch insoweit aus dem Umstand, dass die gesellschaftliche Situation als schwierig beziehungsweise als nicht befriedigend eingestuft werden muss, keine \"politische Verfolgung\" im asylrechtlichen Verst&#228;ndnis abgeleitet werden kann.\n        </p>\n      </blockquote>\n    </blockquote>\n    <blockquote>\n      <p>\n        <rd nr=\"13\"/>\n        Von einer weiteren Begr&#252;ndung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (&#167; 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).\n      </p>\n    </blockquote>\n    <blockquote>\n      <p>\n        <rd nr=\"14\"/>\n        Die Kostenentscheidung beruht auf den &#167;&#167; 154 Abs. 2 VwGO, 83b Abs. 1 AsylVfG.\n      </p>\n    </blockquote>\n    <blockquote>\n      <p>\n        <rd nr=\"15\"/>\n        Der Gegenstandswert ergibt sich aus &#167;&#160;83b Abs. 2 AsylVfG.\n      </p>\n    </blockquote>\n    <blockquote>\n      <p>\n        <rd nr=\"16\"/>\n        Der Beschluss ist unanfechtbar.\n      </p>\n    </blockquote>\n  "
}