List view for cases

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        "name": "Sozialgericht Köln",
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    "file_number": "S 29 R 1291/12",
    "date": "2015-10-09",
    "created_date": "2019-01-10T11:52:41Z",
    "updated_date": "2020-12-10T14:13:29Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:SGK:2015:1009.S29R1291.12.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p><strong>Der Bescheid vom 17.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kl&#228;ger in der Zeit vom 01.01.2007 bis 19.08.2014 in seiner T&#228;tigkeit als Systemanalytiker und IT-Berater f&#252;r die I2 AG (ehemals B AG), die T GmbH und die J1 AG nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach &#167; 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI unterlag.</strong></p>\n<p><strong>Die Beklagte tr&#228;gt die au&#223;ergerichtlichen Kosten des Kl&#228;gers.</strong></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><img height=\"131\" width=\"113\" src=\"S_29_R_1291_12_Urteil_20151009_01.png\" alt=\"Die Entscheidung enth&#228;lt an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Sozialgericht K&#246;ln</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Az.: S 29 R 1291/12</span></strong></p>\n</td>\n<td><p>Verk&#252;ndet am 09.10.2015</p>\n<p>Br&#252;ling</p>\n<p>Regierungsbesch&#228;ftigte</p>\n<p>als Urkundsbeamtin</p>\n<p>der Gesch&#228;ftsstelle</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Im Namen des Volkes</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Urteil</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Rechtsstreit</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">I1</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Kl&#228;ger</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Prozessbevollm&#228;chtigter:</strong> Rechtsanwalt Dr. H</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">gegen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Deutsche Rentenversicherung Rheinland, vertreten durch den Gesch&#228;ftsf&#252;hrer, K&#246;nigsallee&#160;71, 40215&#160;D&#252;sseldorf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Beklagte</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">hat die 29. Kammer des Sozialgerichts K&#246;ln auf die m&#252;ndliche Verhandlung vom 09.10.2015 durch die Vorsitzende, die Richterin Kim, sowie die ehrenamtliche Richterin Meiburg und den ehrenamtlichen Richter Gummersbach f&#252;r Recht erkannt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Der Bescheid vom 17.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kl&#228;ger in der Zeit vom 01.01.2007 bis 19.08.2014 in seiner T&#228;tigkeit als Systemanalytiker und IT-Berater f&#252;r die I2 AG (ehemals B AG), die T GmbH und die J1 AG nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach &#167; 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI unterlag.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Die Beklagte tr&#228;gt die au&#223;ergerichtlichen Kosten des Kl&#228;gers.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Streitig ist, ob der Kl&#228;ger in der Zeit seit dem 01.01.2007 bis zum 19.08.2014 als Selbstst&#228;ndiger der Versicherungspflicht bei der Beklagten unterlag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der im Jahr 1972 geborene Kl&#228;ger schloss 1992 in L eine Qualifizierung zum Techniker &#8211; Elektromechaniker &#8211; ab und siedelte im selben Jahr nach Deutschland &#252;ber. Nach Erwerb der Fachhochschulreife studierte er von 1996 bis 2000 an der FH O Elektrotechnik und schloss das Studium mit dem Diplom ab. Von 2000 bis Ende 2002 war er als Software-Berater bei der Firma T GmbH in X angestellt. Seit 2003 ist er freiberuflich als System-Analytiker und IT-Berater t&#228;tig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen eines wegen der Durchf&#252;hrung eines Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung im Jahr 2010 initiierten Kontenkl&#228;rungsverfahrens &#252;berpr&#252;fte die Beklagte eine m&#246;gliche Versicherungspflicht des Kl&#228;gers als Selbst&#228;ndiger. Der Kl&#228;ger reichte einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung f&#252;r Selbst&#228;ndige ein. Dazu legte er einen Arbeitsvertrag &#252;ber die Anstellung einer Frau I3 ab dem 01.04.2003 zu einem Gehalt von 400 Euro monatlich vor und teilte mit, seit Juli 2010 keinen Angestellten mehr gehabt zu haben. Au&#223;erdem legte der Kl&#228;ger einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertag mit der Firma B AG &#8211; Rechtsvorg&#228;ngerin der Firma I2 &#8211; vom 27.12.2002 vor, in dem u.a. geregelt war: &#8222;&#167; 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Erbringung der im Projekteinzelvertrag beschriebenen Subunternehmer-Leistungen durch den Auftragnehmer. (&#8230;) (4) Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der Wahl seines Leistungsortes und seiner zeitlichen Einteilung w&#228;hrend der Leistungsdurchf&#252;hrung bis zum Ende des Projektes frei. (&#8230;) (5) der Auftragnehmer unterliegt nicht dem Weisungsrecht von B. (&#8230;)&#8220;. Der Kl&#228;ger f&#252;gte einen Projekteinzelvertrag (Nr. 2301 11/24) mit der Firma I2 vom 05.11.2010 bei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 17.02.2012 stellte der Beklagte fest, der Kl&#228;ger sei versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und habe daher laufend Pflichtbeitr&#228;ge zu zahlen. Ab 01.01.2007 habe er den Regelbeitrag zu zahlen, nach der Anlage zum Bescheid bis zum 29.02.2012 in H&#246;he einer Gesamtsumme von 31.034,40 Euro. Zur Begr&#252;ndung wurde ausgef&#252;hrt, die Voraussetzungen des &#167; 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch &#8211; Gesetzliche Rentenversicherung &#8211; (SGB VI) l&#228;gen vor, da der Kl&#228;ger auf Dauer und im Wesentlichen nur f&#252;r einen Auftraggeber t&#228;tig sei und regelm&#228;&#223;ig keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer besch&#228;ftige. &#220;ber die Zeit von Beginn der selbst&#228;ndigen T&#228;tigkeit bis 31.12.2006 werde keine Entscheidung getroffen, da eventuelle Beitragszahlungen f&#252;r diesen Zeitraum wegen Verj&#228;hrung nicht mehr wirksam entrichtet werden k&#246;nnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen erhob der Kl&#228;ger am 21.03.2012 Widerspruch und legte weitere Unterlagen vor, insbesondere einen &#8222;Rahmenvertrag zur projektbezogenen Zusammenarbeit&#8220; mit der Firma J2 vom 28.08.2009 sowie E-Mails zu diversen einzelnen Projektangeboten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2012 zur&#252;ck. Der Kl&#228;ger beziehe sein Einkommen aus den Projekteinzelvertr&#228;gen mit der Firma I2. Aus der Rahmenvereinbarung mit der Firma J2 beziehe er nur geringes bzw. gar kein Einkommen. Dies zeige, dass er im Wesentlichen f&#252;r nur einen Auftraggeber t&#228;tig sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen hat der Kl&#228;ger am 24.08.2012 Klage erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger tr&#228;gt vor, er sei im Auftrag der Firma I2 in unterschiedlichen, voneinander unabh&#228;ngigen Projekten t&#228;tig gewesen und m&#252;sse sich insoweit auch immer neu bewerben. Es sei daher eher zuf&#228;llig, dass er seine Auftr&#228;ge von demselben Auftraggeber erhalte. Von 2007 bis 2009 sei er aber ausschlie&#223;lich f&#252;r diese Firma t&#228;tig gewesen. Er bewerbe sich jedoch auch permanent um Auftr&#228;ge anderer Anbieter, etwa der Firma J2 oder der Firma F Ltd. Seit April 2013 arbeite er nunmehr f&#252;r einen anderen Auftraggeber. Nach seinem Unternehmenskonzept strebe er somit die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern an, womit er nach der Rechtsprechung nicht der Versicherungspflicht als Selbst&#228;ndiger unterfalle. F&#252;r die &#8222;F&#252;nf-Sechstel-Regelung&#8220; gebe es keine gesetzliche Grundlage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">W&#228;hrend des Klageverfahrens hat der Kl&#228;ger unter Vorlage eines Arbeitsvertrages angegeben, dass ab dem 20.08.2014 dessen Ehefrau gegen eine monatliche Bruttoverg&#252;tung von 1.300,00 Euro f&#252;r ihn arbeite. Mit Bescheid vom 26.01.2015 hat die Beklagte daraufhin das Nichtbestehen der Versicherungspflicht nach &#167; 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 20.08.2014 festgestellt und Beitr&#228;ge i.H.v. 58.105,32 Euro nachgefordert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">den Bescheid vom 17.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Kl&#228;ger in seinen T&#228;tigkeiten f&#252;r die Firma I2 AG (ehemals B AG), die T GmbH und die J1 Informationssysteme AG als Systemanalytiker und IT-Berater f&#252;r die Zeit vom 01.01.2007 bis 19.08.2014 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach &#167; 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterlag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf die Gr&#252;nde der angefochtenen Bescheide und f&#252;hrt erg&#228;nzend aus, das Tatbestandsmerkmal &#8222;im Wesentlichen nur f&#252;r einen Auftraggeber&#8220; sei in Anwendung des Rechtsgedanken aus &#167; 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der Fassung vom 01.01.1981 gegeben, wenn mindestens f&#252;nf Sechstel der gesamten Eink&#252;nfte aus der zu beurteilenden T&#228;tigkeit stammten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger auf Anforderung des Gerichts die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2010 bis 2013 vorgelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht hat den Kl&#228;ger in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 09.10.2015 ferner ausf&#252;hrlich zu seinen T&#228;tigkeiten f&#252;r die I2 AG, die T GmbH und die J1 AG befragt. Hinsichtlich des Inhalts der Aussagen des Kl&#228;gers wird auf das Protokoll der m&#252;ndlichen Verhandlung verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ferner auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgr&#252;nde:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Klage ist begr&#252;ndet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger wird durch die angefochtenen Bescheide beschwert, da diese rechtswidrig sind (&#167; 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz &#8211; SGG -).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger unterliegt in seiner selbst&#228;ndigen T&#228;tigkeit als System-Analytiker/IT-Berater als Auftragnehmer der Firma I2 ab 01.01.2007 bis zum 19.08.2014 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Als Rechtsgrundlage f&#252;r die Rentenversicherungspflicht des Kl&#228;gers als selbstst&#228;ndiger Systemadministrator/IT-Berater kommt allein &#167; 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in Betracht. Nach dieser Regelung sind versicherungspflichtig selbstst&#228;ndig t&#228;tige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit regelm&#228;&#223;ig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer besch&#228;ftigen (Buchst a), und auf Dauer und im Wesentlichen nur f&#252;r einen Auftraggeber t&#228;tig sind (Buchst b). Allein die Erf&#252;llung dieser - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschlie&#223;enden - Voraussetzungen bewirkt die Zugeh&#246;rigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbed&#252;rftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu pr&#252;fen w&#228;ren (BSG, Urteil vom 09. November 2011 &#8211; B 12 R 1/10 R &#8211; unter Verweis auf die st. Rspr.). Dass Selbst&#228;ndige unter den genannten Voraussetzungen in die Rentenversicherungspflicht einbezogen wird, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2006 - B 12 RA 2/05 R -).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger erf&#252;llt diese Voraussetzungen nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger ist unstreitig und aus &#252;bereinstimmender Sicht der Beteiligten &#8222;selbst&#228;ndig T&#228;tiger&#8220;. Hieran bestehen auch angesichts der Umst&#228;nde der T&#228;tigkeiten des Kl&#228;gers, die allesamt nicht weisungsgebunden und ohne pers&#246;nliche Abh&#228;ngigkeit und Einbindung in einen fremden Betrieb erbracht werden, f&#252;r die Kammer keine Zweifel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die erste Voraussetzung der Versicherungspflicht nach &#167; 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst a SGB VI liegt vor. Der Kl&#228;ger hat in seiner selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit in der Zeit vom 01.01.2007 bis 19.08.2014 regelm&#228;&#223;ig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer besch&#228;ftigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Zu den die Versicherungspflicht als Selbst&#228;ndiger ausschlie&#223;enden Arbeitnehmern regelte die Vorschrift des &#167; 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst a SGB VI in der bis zum 30.04.2007 geltenden Fassung, dass die im Zusammenhang mit der selbst&#228;ndigen T&#228;tigkeit Besch&#228;ftigten regelm&#228;&#223;ig nicht &#252;ber 400 Euro verdienen durften. Dies war bei der Besch&#228;ftigen I3, die ein Gehalt von 400 Euro bezog, bis zu diesem Zeitpunkt nicht der Fall. In der Neufassung der Vorschrift ab 01.05.2007 wurde die Formulierung ge&#228;ndert. F&#252;r die Frage der Versicherungspflicht des Arbeitnehmers ist aber weiter erheblich, welches Gehalt vom selbst&#228;ndig T&#228;tigen an den Besch&#228;ftigten gezahlt wurde, denn eine nicht versicherungspflichtige geringf&#252;gige Besch&#228;ftigung nach &#167; 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI lag im Zeitraum bis 2010 vor bei einem Arbeitsentgelt von monatlich regelm&#228;&#223;ig bis zu 400 Euro (&#167; 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch &#8211; SGB IV &#8211; in der Fassung des Art. 2 Nr. 3 a Zweites Gesetz f&#252;r moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002). Bei einem Verdienst von 400 Euro war die I3 somit auch bis zum Ende der Besch&#228;ftigung am 30.06.2010 nicht versicherungspflichtig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger war jedoch nicht auf Dauer im Wesentlichen nur f&#252;r einen Auftraggeber t&#228;tig, &#167; 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bewertung der Frage, ob der Selbst&#228;ndige gem&#228;&#223; &#167; 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen f&#252;r einen Auftraggeber t&#228;tig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeink&#252;nfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen l&#228;sst. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbst&#228;ndigen T&#228;tigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem &#8222;Rundschreiben der Spitzenverb&#228;nde der Sozialversicherungstr&#228;ger zum Gesetz zur F&#246;rderung der Selbst&#228;ndigkeit&#8220; vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erf&#252;llt angesehen, wenn der Selbst&#228;ndige mindestens f&#252;nf Sechstel seiner gesamten Eink&#252;nfte allein aus der T&#228;tigkeit f&#252;r einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgem&#228;&#223; nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grunds&#228;tzlich die Eink&#252;nfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Eink&#252;nfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Eink&#252;nfte in einer wertenden Betrachtung zu ber&#252;cksichtigen sind (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 21.01.2014 &#8211; L 5 R 712/11-).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Daneben wird auf die Dauerhaftigkeit dieser T&#228;tigkeit abgestellt. Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit sind neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu ber&#252;cksichtigen. Dauerhafte T&#228;tigkeiten f&#252;r mehrere Auftraggeber liegen u.a. dann vor, wenn der Auftragnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nacheinander f&#252;r verschiedene Auftraggeber t&#228;tig ist, nicht aber dann, wenn zeitlich begrenzte Auftragsverh&#228;ltnisse mit demselben Auftraggeber sich regelm&#228;&#223;ig wiederholen. Es kommt darauf an, ob der Selbst&#228;ndige nach seinem l&#228;ngerfristigen (jedoch auf weniger als drei Jahre angelegten) Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tats&#228;chlichen und rechtlichen Gegebenheiten auch erwartet werden kann. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer f&#252;r mehrere Auftraggeber t&#228;tig sein darf, dies aber nach den tats&#228;chlichen Umst&#228;nden nicht kann (BT-Drucks 14/1855 S 11). Erfolgt die T&#228;tigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverh&#228;ltnisses oder eines regelm&#228;&#223;ig wiederkehrenden Auftragsverh&#228;ltnisses, so ist von einer Dauerhaftigkeit der T&#228;tigkeit f&#252;r einen Auftraggeber auszugehen (vgl. Rundschreiben der Spitzenverb&#228;nde der Sozialversicherungstr&#228;ger vom 20.12.1999, NZA 2000, 190, 191). Bei einer im Voraus begrenzten (insbesondere projektbezogenen) T&#228;tigkeit ohne begr&#252;ndete Aussicht auf Verl&#228;ngerung liegt dagegen keine Bindung an nur einen Auftraggeber vor. Hiervon wird in der Praxis immer dann ausgegangen, wenn die T&#228;tigkeit voraussichtlich nicht l&#228;nger als ein Jahr andauern wird (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.10.2009 &#8211; L 14 R 463/06 &#8211;, Rn. 32, juris). Im Einzelfall kann auch bei l&#228;ngeren Projektzeiten keine dauerhafte T&#228;tigkeit nur f&#252;r einen Auftraggeber vorliegen. Hierf&#252;r ist im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrags eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 &#8211; L 21 R 387/12 WA &#8211;, Rn. 36, juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">In Anwendung dieser Kriterien ist festzustellen, dass der Kl&#228;ger in der streitigen Zeit ab dem 01.01.2007 bis 19.08.2014 insgesamt f&#252;r drei verschiedene Auftraggeber im Rahmen von jeweils befristeten Einzelprojektvertr&#228;gen t&#228;tig war. Hierbei &#252;berschneiden sich die T&#228;tigkeiten f&#252;r die I2 AG und die T GmbH f&#252;r die Zeit von August 2012 bis April 2013 und die T&#228;tigkeiten f&#252;r die T GmbH und f&#252;r die J1 AG f&#252;r die Zeit ab Oktober 2013 bis August 2014. Die T&#228;tigkeiten des Kl&#228;gers f&#252;r die I2 AG und die T GmbH erfolgten hierbei stets durch eine dreimonatige Beauftragung durch Projekteinzelvertrag. Hinsichtlich der Beauftragung durch die J1 AG erfolgte zun&#228;chst eine sechsmonatige Beauftragung. Diesbez&#252;glich hat der Kl&#228;ger glaubhaft ausgef&#252;hrt, dass aufgrund seiner notwendigen Anwesenheit in &#214;sterreich f&#252;r diese T&#228;tigkeit seinerseits der &#252;blichen Befristung auf drei Monate widersprochen worden war. Es folgte dann noch eine auf drei Monate befristete Verl&#228;ngerung der T&#228;tigkeit f&#252;r J1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der T&#228;tigkeit f&#252;r die I2 AG ist das Vorliegen einer auf Dauer angelegten T&#228;tigkeit zu verneinen. Obwohl die T&#228;tigkeiten des Kl&#228;gers f&#252;r die I2 AG sich insgesamt &#252;ber den gesamten Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.04.2013 &#8211; und damit &#252;ber fast sechs Jahre erstrecken, geht das Gericht vorliegend nicht davon aus, dass die T&#228;tigkeiten im Rahmen eines wiederkehrenden Auftragsverh&#228;ltnisses erfolgten. Denn die Folgeauftr&#228;ge durch die I2 AG standen nicht von vornherein fest und nach der glaubhaften Schilderung des Kl&#228;gers bestand auch bei der jeweiligen Auftragsannahme keine begr&#252;ndete Aussicht auf wiederholende Auftragsvergabe bzw. auf Projektverl&#228;ngerungen. Wie der Kl&#228;ger geschildert hat und wie auch beispielhaft durch den in den Verwaltungsakten befindlichen Projekteinzelvertrag belegt wird, wurde die Beauftragung des Kl&#228;gers durch die I2 AG, in einem bestimmten Projekt f&#252;r einen Kunden t&#228;tig zu sein, stets vorab auf drei Monate beschr&#228;nkt. Bei Ablauf dieser drei Monate bestand auch keine Aussicht oder gar stillschweigende &#220;bereinkunft, dass der Kl&#228;ger bis zum Ende des zugrundeliegenden Projekts des Kunden der I2 AG weiterbeauftragt werden w&#252;rde. Der Kl&#228;ger hat glaubhaft geschildert, dass es sein konnte, dass er mitten im Kundenprojekt nicht mehr gebraucht wurde oder ein anderer Berater eingesetzt wurde. Nach den Ausf&#252;hrungen des Kl&#228;gers erscheint es au&#223;erdem branchentypisch, dass es f&#252;r die zugrunde liegenden IT-Projekte jeweils &#8222;hei&#223;e Phasen&#8220; gibt, in denen mehr Berater ben&#246;tigt werden. F&#252;r diese Phasen werden IT-Berater, wie der Kl&#228;ger, kurzfristig eingesetzt, wobei jedoch &#8211; eben gerade wegen des tempor&#228;ren Bedarfs &#8211; stets unsicher bleibt, ob ein weiterer Auftrag an den Kl&#228;ger vergeben wird. Insoweit war bei der vorzunehmenden vorausschauenden Betrachtung im Zeitpunkt der Aufnahme des jeweiligen Auftrags f&#252;r den jeweiligen die Annahme einer T&#228;tigkeit auf Dauer nur f&#252;r einen Auftraggeber nicht gerechtfertigt. Belegt wird dies ferner durch die zu den Gerichtsakten gereichten E-Mails des Kl&#228;gers, aus denen sich ergibt, dass dieser sich auch noch w&#228;hrend seiner T&#228;tigkeit f&#252;r die I2 AG immer wieder anderen Auftraggebern zur Verf&#252;gung gestellt hat. So hat Kl&#228;ger beispielsweise in seinen Antworten auf die Anfragen von anderen Auftraggebern immer wieder mitgeteilt, ab wann er wieder verf&#252;gbar ist, was gegen eine von vornherein begr&#252;ndete Aussicht auf Verl&#228;ngerung bzw. Wiederholung des Projektauftrags durch die I2 AG spricht. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann f&#252;r die Beurteilung des Kriteriums &#8222;auf Dauer f&#252;r einen Auftraggeber&#8220; auch im Falle des Kl&#228;gers keine retrospektive Betrachtung ma&#223;geblich sein. F&#252;r die Frage, ob ein Erwerbst&#228;tiger als Selbst&#228;ndiger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, muss notwendigerweise eine vorausschauende Betrachtung im Zeitpunkt der Aufnahme der T&#228;tigkeit erfolgen, da sich sonst der Betroffene seiner Rentenversicherungspflicht m&#246;glicherweise erst Jahre sp&#228;ter sicher sein k&#246;nnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso wie die T&#228;tigkeit f&#252;r die I2 AG wurden auch die Auftr&#228;ge f&#252;r die T GmbH und die J1 AG im Vorhinein befristet, sodass auch diesbez&#252;glich eine auf Dauer angelegte T&#228;tigkeit nicht vorlag. Hierzu wird auf die obigen Ausf&#252;hrungen verwiesen. Der Kl&#228;ger hat au&#223;erdem glaubhaft geschildert, dass aufgrund der fehlenden vollen Auslastung durch die ab August 2012 bestehende T&#228;tigkeit bei der T GmbH intensive Bewerbungen seinerseits f&#252;r andere Projekte vorgenommen wurden, im Zuge derer es dann schlie&#223;lich zur Beauftragung durch die J1 AG kam, was neben der Befristung der jeweiligen Einzelvertr&#228;ge ebenfalls gegen eine von vornherein begr&#252;ndete Aussicht auf Verl&#228;ngerung oder Wiederholung der Beauftragung spricht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Da im Ergebnis keine T&#228;tigkeit im streitgegenst&#228;ndlichen &#8222;auf Dauer&#8220; f&#252;r einen Auftraggeber vorliegt, kann dahinstehen, ob der Kl&#228;ger &#8211; in Bezug auf die Zeitr&#228;ume mit &#252;berschneidenden T&#228;tigkeiten f&#252;r mehrere Auftraggeber &#8211; &#8222;im Wesentlichen&#8220; nur f&#252;r einen Auftraggeber t&#228;tig war i.S.d. &#167; 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 193 SGG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Landessozialgericht</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Nordrhein-Westfalen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Zweigertstra&#223;e 54,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">45130 Essen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">schriftlich oder m&#252;ndlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch&#228;ftsstelle einzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Sozialgericht K&#246;ln,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">An den Dominikanern 2,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">50668 K&#246;ln,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">schriftlich oder m&#252;ndlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Gesch&#228;ftsstelle eingelegt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begr&#252;ndung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die &#220;bertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist &#252;ber die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Ma&#223;gaben der Verordnung &#252;ber den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach &#167; 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat m&#252;ssen durch das Gericht &#252;berpr&#252;fbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Zus&#228;tzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag f&#252;r das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter &#220;bergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht K&#246;ln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizuf&#252;gen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserkl&#228;rung des Gegners beigef&#252;gt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Kim</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Richterin</p>\n      "
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