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{ "id": 160249, "slug": "sg-koln-2015-10-09-s-29-r-129112", "court": { "id": 837, "name": "Sozialgericht Köln", "slug": "sg-koln", "city": 446, "state": 12, "jurisdiction": "Sozialgerichtsbarkeit", "level_of_appeal": null }, "file_number": "S 29 R 1291/12", "date": "2015-10-09", "created_date": "2019-01-10T11:52:41Z", "updated_date": "2020-12-10T14:13:29Z", "type": "Urteil", "ecli": "ECLI:DE:SGK:2015:1009.S29R1291.12.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p><strong>Der Bescheid vom 17.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 01.01.2007 bis 19.08.2014 in seiner Tätigkeit als Systemanalytiker und IT-Berater für die I2 AG (ehemals B AG), die T GmbH und die J1 AG nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI unterlag.</strong></p>\n<p><strong>Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.</strong></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><img height=\"131\" width=\"113\" src=\"S_29_R_1291_12_Urteil_20151009_01.png\" alt=\"Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.\" /></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Sozialgericht Köln</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><table class=\"absatzLinks\" cellpadding=\"0\" cellspacing=\"0\"><tbody><tr><td><p><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Az.: S 29 R 1291/12</span></strong></p>\n</td>\n<td><p>Verkündet am 09.10.2015</p>\n<p>Brüling</p>\n<p>Regierungsbeschäftigte</p>\n<p>als Urkundsbeamtin</p>\n<p>der Geschäftsstelle</p>\n</td>\n</tr>\n</tbody>\n</table>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Im Namen des Volkes</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Urteil</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">In dem Rechtsstreit</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">I1</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Kläger</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Prozessbevollmächtigter:</strong> Rechtsanwalt Dr. H</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">gegen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Deutsche Rentenversicherung Rheinland, vertreten durch den Geschäftsführer, Königsallee 71, 40215 Düsseldorf</p>\n<span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Beklagte</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">hat die 29. Kammer des Sozialgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 09.10.2015 durch die Vorsitzende, die Richterin Kim, sowie die ehrenamtliche Richterin Meiburg und den ehrenamtlichen Richter Gummersbach für Recht erkannt:</p>\n<span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Der Bescheid vom 17.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 01.01.2007 bis 19.08.2014 in seiner Tätigkeit als Systemanalytiker und IT-Berater für die I2 AG (ehemals B AG), die T GmbH und die J1 AG nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI unterlag.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\"><strong>Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.</strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Tatbestand:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit seit dem 01.01.2007 bis zum 19.08.2014 als Selbstständiger der Versicherungspflicht bei der Beklagten unterlag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Der im Jahr 1972 geborene Kläger schloss 1992 in L eine Qualifizierung zum Techniker – Elektromechaniker – ab und siedelte im selben Jahr nach Deutschland über. Nach Erwerb der Fachhochschulreife studierte er von 1996 bis 2000 an der FH O Elektrotechnik und schloss das Studium mit dem Diplom ab. Von 2000 bis Ende 2002 war er als Software-Berater bei der Firma T GmbH in X angestellt. Seit 2003 ist er freiberuflich als System-Analytiker und IT-Berater tätig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Im Rahmen eines wegen der Durchführung eines Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung im Jahr 2010 initiierten Kontenklärungsverfahrens überprüfte die Beklagte eine mögliche Versicherungspflicht des Klägers als Selbständiger. Der Kläger reichte einen Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbständige ein. Dazu legte er einen Arbeitsvertrag über die Anstellung einer Frau I3 ab dem 01.04.2003 zu einem Gehalt von 400 Euro monatlich vor und teilte mit, seit Juli 2010 keinen Angestellten mehr gehabt zu haben. Außerdem legte der Kläger einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertag mit der Firma B AG – Rechtsvorgängerin der Firma I2 – vom 27.12.2002 vor, in dem u.a. geregelt war: „§ 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Erbringung der im Projekteinzelvertrag beschriebenen Subunternehmer-Leistungen durch den Auftragnehmer. (…) (4) Der Auftragnehmer ist hinsichtlich der Wahl seines Leistungsortes und seiner zeitlichen Einteilung während der Leistungsdurchführung bis zum Ende des Projektes frei. (…) (5) der Auftragnehmer unterliegt nicht dem Weisungsrecht von B. (…)“. Der Kläger fügte einen Projekteinzelvertrag (Nr. 2301 11/24) mit der Firma I2 vom 05.11.2010 bei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Mit Bescheid vom 17.02.2012 stellte der Beklagte fest, der Kläger sei versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und habe daher laufend Pflichtbeiträge zu zahlen. Ab 01.01.2007 habe er den Regelbeitrag zu zahlen, nach der Anlage zum Bescheid bis zum 29.02.2012 in Höhe einer Gesamtsumme von 31.034,40 Euro. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) lägen vor, da der Kläger auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei und regelmäßig keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftige. Über die Zeit von Beginn der selbständigen Tätigkeit bis 31.12.2006 werde keine Entscheidung getroffen, da eventuelle Beitragszahlungen für diesen Zeitraum wegen Verjährung nicht mehr wirksam entrichtet werden könnten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen erhob der Kläger am 21.03.2012 Widerspruch und legte weitere Unterlagen vor, insbesondere einen „Rahmenvertrag zur projektbezogenen Zusammenarbeit“ mit der Firma J2 vom 28.08.2009 sowie E-Mails zu diversen einzelnen Projektangeboten. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.07.2012 zurück. Der Kläger beziehe sein Einkommen aus den Projekteinzelverträgen mit der Firma I2. Aus der Rahmenvereinbarung mit der Firma J2 beziehe er nur geringes bzw. gar kein Einkommen. Dies zeige, dass er im Wesentlichen für nur einen Auftraggeber tätig sei.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Hiergegen hat der Kläger am 24.08.2012 Klage erhoben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger trägt vor, er sei im Auftrag der Firma I2 in unterschiedlichen, voneinander unabhängigen Projekten tätig gewesen und müsse sich insoweit auch immer neu bewerben. Es sei daher eher zufällig, dass er seine Aufträge von demselben Auftraggeber erhalte. Von 2007 bis 2009 sei er aber ausschließlich für diese Firma tätig gewesen. Er bewerbe sich jedoch auch permanent um Aufträge anderer Anbieter, etwa der Firma J2 oder der Firma F Ltd. Seit April 2013 arbeite er nunmehr für einen anderen Auftraggeber. Nach seinem Unternehmenskonzept strebe er somit die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern an, womit er nach der Rechtsprechung nicht der Versicherungspflicht als Selbständiger unterfalle. Für die „Fünf-Sechstel-Regelung“ gebe es keine gesetzliche Grundlage.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Während des Klageverfahrens hat der Kläger unter Vorlage eines Arbeitsvertrages angegeben, dass ab dem 20.08.2014 dessen Ehefrau gegen eine monatliche Bruttovergütung von 1.300,00 Euro für ihn arbeite. Mit Bescheid vom 26.01.2015 hat die Beklagte daraufhin das Nichtbestehen der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 20.08.2014 festgestellt und Beiträge i.H.v. 58.105,32 Euro nachgefordert.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">den Bescheid vom 17.02.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger in seinen Tätigkeiten für die Firma I2 AG (ehemals B AG), die T GmbH und die J1 Informationssysteme AG als Systemanalytiker und IT-Berater für die Zeit vom 01.01.2007 bis 19.08.2014 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterlag.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beklagte beantragt,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">              die Klage abzuweisen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte bezieht sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, das Tatbestandsmerkmal „im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber“ sei in Anwendung des Rechtsgedanken aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV in der Fassung vom 01.01.1981 gegeben, wenn mindestens fünf Sechstel der gesamten Einkünfte aus der zu beurteilenden Tätigkeit stammten.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger auf Anforderung des Gerichts die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2010 bis 2013 vorgelegt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2015 ferner ausführlich zu seinen Tätigkeiten für die I2 AG, die T GmbH und die J1 AG befragt. Hinsichtlich des Inhalts der Aussagen des Klägers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ferner auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen, der Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Entscheidungsgründe:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Die zulässige Klage ist begründet.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide beschwert, da diese rechtswidrig sind (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger unterliegt in seiner selbständigen Tätigkeit als System-Analytiker/IT-Berater als Auftragnehmer der Firma I2 ab 01.01.2007 bis zum 19.08.2014 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Als Rechtsgrundlage für die Rentenversicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Systemadministrator/IT-Berater kommt allein § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in Betracht. Nach dieser Regelung sind versicherungspflichtig selbstständig tätige Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen (Buchst a), und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Buchst b). Allein die Erfüllung dieser - notwendigen, aber auch hinreichenden und abschließenden - Voraussetzungen bewirkt die Zugehörigkeit eines Betroffenen zum versicherten Personenkreis und dessen vom Gesetz typisierend zugrunde gelegte (soziale) Schutzbedürftigkeit, ohne dass weitere (individuelle) Gesichtspunkte zu prüfen wären (BSG, Urteil vom 09. November 2011 – B 12 R 1/10 R – unter Verweis auf die st. Rspr.). Dass Selbständige unter den genannten Voraussetzungen in die Rentenversicherungspflicht einbezogen wird, ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2006 - B 12 RA 2/05 R -).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">40</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger ist unstreitig und aus übereinstimmender Sicht der Beteiligten „selbständig Tätiger“. Hieran bestehen auch angesichts der Umstände der Tätigkeiten des Klägers, die allesamt nicht weisungsgebunden und ohne persönliche Abhängigkeit und Einbindung in einen fremden Betrieb erbracht werden, für die Kammer keine Zweifel.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">41</span><p class=\"absatzLinks\">2.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">42</span><p class=\"absatzLinks\">Die erste Voraussetzung der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst a SGB VI liegt vor. Der Kläger hat in seiner selbstständigen Tätigkeit in der Zeit vom 01.01.2007 bis 19.08.2014 regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">43</span><p class=\"absatzLinks\">Zu den die Versicherungspflicht als Selbständiger ausschließenden Arbeitnehmern regelte die Vorschrift des § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst a SGB VI in der bis zum 30.04.2007 geltenden Fassung, dass die im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit Beschäftigten regelmäßig nicht über 400 Euro verdienen durften. Dies war bei der Beschäftigen I3, die ein Gehalt von 400 Euro bezog, bis zu diesem Zeitpunkt nicht der Fall. In der Neufassung der Vorschrift ab 01.05.2007 wurde die Formulierung geändert. Für die Frage der Versicherungspflicht des Arbeitnehmers ist aber weiter erheblich, welches Gehalt vom selbständig Tätigen an den Beschäftigten gezahlt wurde, denn eine nicht versicherungspflichtige geringfügige Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI lag im Zeitraum bis 2010 vor bei einem Arbeitsentgelt von monatlich regelmäßig bis zu 400 Euro (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV – in der Fassung des Art. 2 Nr. 3 a Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002). Bei einem Verdienst von 400 Euro war die I3 somit auch bis zum Ende der Beschäftigung am 30.06.2010 nicht versicherungspflichtig.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">44</span><p class=\"absatzLinks\">3.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">45</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger war jedoch nicht auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig, § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst b SGB VI.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">46</span><p class=\"absatzLinks\">Die Bewertung der Frage, ob der Selbständige gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b) SGB VI im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist, ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünfte zu beurteilen, wobei sich eine mathematisch exakte Bestimmung der Wesentlichkeitsgrenze dem Gesetz nicht entnehmen lässt. Klar ist lediglich, dass das Einkommen aus der zu beurteilenden selbständigen Tätigkeit deutlich mehr als 50 Prozent des Gesamteinkommens ausmachen muss. In der Praxis wird nach dem „Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit“ vom 20. Dezember1999 das Erfordernis der Wesentlichkeit als erfüllt angesehen, wenn der Selbständige mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt (NZA 2000, 190, 191; ZIP 1999, 252, 254), wobei es sich naturgemäß nur um einen Orientierungsrahmen handeln kann. Zu betrachten sind grundsätzlich die Einkünfte innerhalb eines Kalenderjahres, wobei die Einkünfte des Vorjahres sowie die voraussichtlichen Einkünfte in einer wertenden Betrachtung zu berücksichtigen sind (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 21.01.2014 – L 5 R 712/11-).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">47</span><p class=\"absatzLinks\">Daneben wird auf die Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit abgestellt. Bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit sind neben den zeitlichen auch wirtschaftliche Kriterien zu beachten und branchenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen. Dauerhafte Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber liegen u.a. dann vor, wenn der Auftragnehmer innerhalb eines bestimmten Zeitraums nacheinander für verschiedene Auftraggeber tätig ist, nicht aber dann, wenn zeitlich begrenzte Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber sich regelmäßig wiederholen. Es kommt darauf an, ob der Selbständige nach seinem längerfristigen (jedoch auf weniger als drei Jahre angelegten) Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten auch erwartet werden kann. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig sein darf, dies aber nach den tatsächlichen Umständen nicht kann (BT-Drucks 14/1855 S 11). Erfolgt die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses, so ist von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber auszugehen (vgl. Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 20.12.1999, NZA 2000, 190, 191). Bei einer im Voraus begrenzten (insbesondere projektbezogenen) Tätigkeit ohne begründete Aussicht auf Verlängerung liegt dagegen keine Bindung an nur einen Auftraggeber vor. Hiervon wird in der Praxis immer dann ausgegangen, wenn die Tätigkeit voraussichtlich nicht länger als ein Jahr andauern wird (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 15.10.2009 – L 14 R 463/06 –, Rn. 32, juris). Im Einzelfall kann auch bei längeren Projektzeiten keine dauerhafte Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegen. Hierfür ist im Zeitpunkt der Aufnahme des Auftrags eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2012 – L 21 R 387/12 WA –, Rn. 36, juris).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">48</span><p class=\"absatzLinks\">In Anwendung dieser Kriterien ist festzustellen, dass der Kläger in der streitigen Zeit ab dem 01.01.2007 bis 19.08.2014 insgesamt für drei verschiedene Auftraggeber im Rahmen von jeweils befristeten Einzelprojektverträgen tätig war. Hierbei überschneiden sich die Tätigkeiten für die I2 AG und die T GmbH für die Zeit von August 2012 bis April 2013 und die Tätigkeiten für die T GmbH und für die J1 AG für die Zeit ab Oktober 2013 bis August 2014. Die Tätigkeiten des Klägers für die I2 AG und die T GmbH erfolgten hierbei stets durch eine dreimonatige Beauftragung durch Projekteinzelvertrag. Hinsichtlich der Beauftragung durch die J1 AG erfolgte zunächst eine sechsmonatige Beauftragung. Diesbezüglich hat der Kläger glaubhaft ausgeführt, dass aufgrund seiner notwendigen Anwesenheit in Österreich für diese Tätigkeit seinerseits der üblichen Befristung auf drei Monate widersprochen worden war. Es folgte dann noch eine auf drei Monate befristete Verlängerung der Tätigkeit für J1.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">49</span><p class=\"absatzLinks\">Hinsichtlich der Tätigkeit für die I2 AG ist das Vorliegen einer auf Dauer angelegten Tätigkeit zu verneinen. Obwohl die Tätigkeiten des Klägers für die I2 AG sich insgesamt über den gesamten Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.04.2013 – und damit über fast sechs Jahre erstrecken, geht das Gericht vorliegend nicht davon aus, dass die Tätigkeiten im Rahmen eines wiederkehrenden Auftragsverhältnisses erfolgten. Denn die Folgeaufträge durch die I2 AG standen nicht von vornherein fest und nach der glaubhaften Schilderung des Klägers bestand auch bei der jeweiligen Auftragsannahme keine begründete Aussicht auf wiederholende Auftragsvergabe bzw. auf Projektverlängerungen. Wie der Kläger geschildert hat und wie auch beispielhaft durch den in den Verwaltungsakten befindlichen Projekteinzelvertrag belegt wird, wurde die Beauftragung des Klägers durch die I2 AG, in einem bestimmten Projekt für einen Kunden tätig zu sein, stets vorab auf drei Monate beschränkt. Bei Ablauf dieser drei Monate bestand auch keine Aussicht oder gar stillschweigende Übereinkunft, dass der Kläger bis zum Ende des zugrundeliegenden Projekts des Kunden der I2 AG weiterbeauftragt werden würde. Der Kläger hat glaubhaft geschildert, dass es sein konnte, dass er mitten im Kundenprojekt nicht mehr gebraucht wurde oder ein anderer Berater eingesetzt wurde. Nach den Ausführungen des Klägers erscheint es außerdem branchentypisch, dass es für die zugrunde liegenden IT-Projekte jeweils „heiße Phasen“ gibt, in denen mehr Berater benötigt werden. Für diese Phasen werden IT-Berater, wie der Kläger, kurzfristig eingesetzt, wobei jedoch – eben gerade wegen des temporären Bedarfs – stets unsicher bleibt, ob ein weiterer Auftrag an den Kläger vergeben wird. Insoweit war bei der vorzunehmenden vorausschauenden Betrachtung im Zeitpunkt der Aufnahme des jeweiligen Auftrags für den jeweiligen die Annahme einer Tätigkeit auf Dauer nur für einen Auftraggeber nicht gerechtfertigt. Belegt wird dies ferner durch die zu den Gerichtsakten gereichten E-Mails des Klägers, aus denen sich ergibt, dass dieser sich auch noch während seiner Tätigkeit für die I2 AG immer wieder anderen Auftraggebern zur Verfügung gestellt hat. So hat Kläger beispielsweise in seinen Antworten auf die Anfragen von anderen Auftraggebern immer wieder mitgeteilt, ab wann er wieder verfügbar ist, was gegen eine von vornherein begründete Aussicht auf Verlängerung bzw. Wiederholung des Projektauftrags durch die I2 AG spricht. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann für die Beurteilung des Kriteriums „auf Dauer für einen Auftraggeber“ auch im Falle des Klägers keine retrospektive Betrachtung maßgeblich sein. Für die Frage, ob ein Erwerbstätiger als Selbständiger der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, muss notwendigerweise eine vorausschauende Betrachtung im Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, da sich sonst der Betroffene seiner Rentenversicherungspflicht möglicherweise erst Jahre später sicher sein könnte.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">50</span><p class=\"absatzLinks\">Ebenso wie die Tätigkeit für die I2 AG wurden auch die Aufträge für die T GmbH und die J1 AG im Vorhinein befristet, sodass auch diesbezüglich eine auf Dauer angelegte Tätigkeit nicht vorlag. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Der Kläger hat außerdem glaubhaft geschildert, dass aufgrund der fehlenden vollen Auslastung durch die ab August 2012 bestehende Tätigkeit bei der T GmbH intensive Bewerbungen seinerseits für andere Projekte vorgenommen wurden, im Zuge derer es dann schließlich zur Beauftragung durch die J1 AG kam, was neben der Befristung der jeweiligen Einzelverträge ebenfalls gegen eine von vornherein begründete Aussicht auf Verlängerung oder Wiederholung der Beauftragung spricht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">51</span><p class=\"absatzLinks\">Da im Ergebnis keine Tätigkeit im streitgegenständlichen „auf Dauer“ für einen Auftraggeber vorliegt, kann dahinstehen, ob der Kläger – in Bezug auf die Zeiträume mit überschneidenden Tätigkeiten für mehrere Auftraggeber – „im Wesentlichen“ nur für einen Auftraggeber tätig war i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">52</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">53</span><p class=\"absatzLinks\"><strong><span style=\"text-decoration:underline\">Rechtsmittelbelehrung:</span></strong></p>\n<span class=\"absatzRechts\">54</span><p class=\"absatzLinks\">Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">55</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim</p>\n<span class=\"absatzRechts\">56</span><p class=\"absatzLinks\">Landessozialgericht</p>\n<span class=\"absatzRechts\">57</span><p class=\"absatzLinks\">Nordrhein-Westfalen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">58</span><p class=\"absatzLinks\">Zweigertstraße 54,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">59</span><p class=\"absatzLinks\">45130 Essen,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">60</span><p class=\"absatzLinks\">schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">61</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem</p>\n<span class=\"absatzRechts\">62</span><p class=\"absatzLinks\">Sozialgericht Köln,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">63</span><p class=\"absatzLinks\">An den Dominikanern 2,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">64</span><p class=\"absatzLinks\">50668 Köln,</p>\n<span class=\"absatzRechts\">65</span><p class=\"absatzLinks\">schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">66</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">67</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einreichung in elektronischer Form erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Diese ist über die Internetseite www.sg-koeln.nrw.de erreichbar. Die elektronische Form wird nur gewahrt durch eine qualifiziert signierte Datei, die den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Sozialgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO SG) vom 07.11.2012 (GV.NRW, 551) entspricht. Hierzu sind die elektronischen Dokumente mit einer qualifizierten Signatur nach § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes vom 16.05.2001 (BGBl. I, 876) in der jeweils geltenden Fassung zu versehen. Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen durch das Gericht überprüfbar sein. Auf der Internetseite www.justiz.nrw.de sind die Bearbeitungsvoraussetzungen bekanntgegeben.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">68</span><p class=\"absatzLinks\">Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">69</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">70</span><p class=\"absatzLinks\">Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">71</span><p class=\"absatzLinks\">Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">72</span><p class=\"absatzLinks\">Kim</p>\n<span class=\"absatzRechts\">73</span><p class=\"absatzLinks\">Richterin</p>\n " }