List view for cases

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    "file_number": "20 B 607/13",
    "date": "2013-07-19",
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    "updated_date": "2019-03-12T20:14:04Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2013:0719.20B607.13.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der angegriffene Beschluss (Nr. 1) wird ge&#228;ndert.</p><p>Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (VG Gelsenkirchen 9 K 5640/12) gegen die Ordnungsverf&#252;gung der Antragsgegnerin vom 27.&#160;November 2012 wird hinsichtlich der Nr. I der Ordnungsverf&#252;gung wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. II der Ordnungsverf&#252;gung angeordnet.</p><p>Die Antragsgegnerin tr&#228;gt die Kosten des Verfahrens beider Rechtsz&#252;ge.</p><p>Der Streitwert wird f&#252;r das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 &#8364; festgesetzt</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline\">Gr&#252;nde</span></p><span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde hat Erfolg.</p><span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Der angegriffene Beschluss ist zu &#228;ndern und dem Antrag der Antragstellerin ist zu entsprechen, weil die von der Antragstellerin mit der Beschwerde innerhalb der Frist des &#167; 146 Abs. 4 Satz&#160;1 VwGO vorgebrachten Gr&#252;nde die entscheidungstragenden Erw&#228;gungen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durchgreifend in Frage stellen und sich der angegriffene Beschluss auch nicht aus anderen Gr&#252;nden als (im Ergebnis) richtig erweist.</p><span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Im Hinblick auf die mit der angefochtenen Ordnungsverf&#252;gung unter I. verf&#252;gte Untersagung der Sammlung von Alttextilien und Altschuhen - im Folgenden zusammenfassend als Alttextilien bezeichnet - durch die Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht seine im Rahmen von &#167; 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulasten der Antragstellerin ausgefallene Interessenabw&#228;gung damit begr&#252;ndet, dass die Rechtm&#228;&#223;igkeit der Untersagung nach summarischer Pr&#252;fung offen sei und bei einer offenen Interessenabw&#228;gung die &#246;ffentlichen Interessen &#252;berw&#246;gen, weil die Sammlungsuntersagung auf der Seite der Antragstellerin nicht zu einer Existenzgef&#228;hrdung f&#252;hre, w&#228;hrend auf der anderen Seite das gewichtige &#246;ffentliche Interesse stehe, dass Abfallsammlungen ausschlie&#223;lich durch zuverl&#228;ssige Sammler durchgef&#252;hrt w&#252;rden.</p><span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Dem setzt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde jedenfalls insoweit Durchgreifendes entgegen, als die von den Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs in der Hauptsache losgel&#246;ste Interessenabw&#228;gung zu ihren Gunsten ausf&#228;llt. Demgegen&#252;ber ist entgegen dem Beschwerdevorbringen der angegriffene Beschluss nicht schon deshalb zu &#228;ndern, weil sich die Untersagungsverf&#252;gung bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Pr&#252;fung als offensichtlich rechtswidrig erweist und bereits aus diesem Grund ihr Aussetzungsinteresse als vorrangig zu bewerten ist.</p><span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Die Untersagungsverf&#252;gung d&#252;rfte zun&#228;chst nicht wegen Unzust&#228;ndigkeit der Antragsgegnerin formell rechtswidrig sein. Zwar mag es unter dem Gesichtspunkt des Neutralit&#228;tsgebots des Staates durchaus problematisch erscheinen, wenn bei einem Rechtstr&#228;ger unterschiedliche Aufgaben, bei deren Wahrnehmung es zu einem Interessenkonflikt kommen kann, zusammenfallen. Eine derartige Konstellation d&#252;rfte hier jedoch nicht gegeben sein, weil die Antragsgegnerin zwar die unter anderem f&#252;r das Anzeigeverfahren nach &#167; 18 KrWG zust&#228;ndige untere Umweltschutzbeh&#246;rde ist, dagegen die Aufgaben des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers der \"entsorgung herne\", einer Anstalt &#246;ffentlichen Rechts und damit einem anderen Rechtstr&#228;ger, obliegen. Angesichts dessen ist jedenfalls bei summarischer Pr&#252;fung hier nicht davon auszugehen, dass zur Gew&#228;hrleistung einer neutralen Aufgabenwahrnehmung zwingend der sich aus &#167; 3 der Zust&#228;ndigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) ergebende Rechtsgedanke heranzuziehen ist mit der Folge, dass die Zust&#228;ndigkeit f&#252;r das Anzeigeverfahren nach &#167; 18 KrWG bei den Bezirksregierungen liegt, wenn bei den Kreisen und kreisfreien St&#228;dten die Aufgaben der unteren Umweltschutzbeh&#246;rde und des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers zusammenfallen.</p><span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Die Ordnungsverf&#252;gung d&#252;rfte auch nicht wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit (offensichtlich) materiell rechtswidrig sein. Wenn eine Alttextiliensammlung mittels Containern angezeigt und diese Sammlung untersagt wird, kann, wie bereits vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass eine Auslegung dieser Untersagung von einem objektivierten Empf&#228;ngerhorizont aus zu dem Ergebnis kommen muss, dass bereits aufgestellte Container zu entfernen sind, weil zum einen die angezeigte Sammlung eben mit dem Aufstellen der Container beginnt oder begonnen hat und zum anderen die Ordnungsverf&#252;gung bereits in ihrem Tenor unter I. ausdr&#252;cklich auf \"illegal\" aufgestellte Beh&#228;ltnisse (Container) Bezug nimmt. Etwas anderes k&#246;nnte allenfalls dann gelten, wenn ein Sammlungsbeginn in der Praxis nicht bereits an der Aufstellung von Containern festgemacht w&#252;rde oder werden k&#246;nnte, sondern &#252;ber die Ver- oder Entriegelung von aufgestellten Containern \"gesteuert\" w&#252;rde. Hierf&#252;r ist indes weder etwas vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Allein die theoretische M&#246;glichkeit, das Sammeln mittels Containern durch eine wie auch immer geartete Verriegelung oder Blockierung bereits aufgestellter Container ausschlie&#223;en zu k&#246;nnen, f&#252;hrt nicht dazu, dass diese M&#246;glichkeit als im Rahmen der Auslegung einer Sammlungsuntersagung, die auch auf illegal aufgestellte Container Bezug nimmt, ernsthaft in Betracht kommende Variante anzusehen ist und dementsprechend durchgreifende Bestimmtheitszweifel hervorruft. Ferner ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass nach dem Tenor der Ordnungsverf&#252;gung auch \"Stra&#223;ensammlungen\" - was auch immer die Antragstellerin genau darunter verstehen m&#246;chte - untersagt werden, soweit sie gerade mittels Beh&#228;ltnissen erfolgen, da die Ordnungsverf&#252;gung zwar nicht auf Stra&#223;ensammlungen abstellt, aber- unzweifelhaft - jegliche Alttextiliensammlung mittels Beh&#228;ltnissen untersagt. Ob Anlass f&#252;r eine solcherma&#223;en auch \"Stra&#223;ensammlungen\" erfassende Untersagung bestand, ist keine Frage der Bestimmtheit.</p><span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Jedenfalls soweit die Untersagung auf &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (Unzuverl&#228;ssigkeit der Antragstellerin) als Erm&#228;chtigungsgrundlage gest&#252;tzt ist, kann von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit ebenfalls keine Rede sein. Vielmehr erweist sich die Einsch&#228;tzung des Verwaltungsgerichts, der in der Sache von der Antragsgegnerin erhobene Unzuverl&#228;ssigkeitsvorwurf bed&#252;rfe weiterer Aufkl&#228;rung im Hauptsacheverfahren, auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens als zutreffend.</p><span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Vom Grundsatz her d&#252;rfte &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG als Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r eine Sammlungsuntersagung von vornherein in gewisser Weise einer einschr&#228;nkenden Auslegung bed&#252;rfen. Da eine Untersagung auf der zuvor genannten Grundlage bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen zwingend ist, d. h. kein Ermessen der Beh&#246;rde besteht, und eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelm&#228;&#223;ig den Schutzbereich der Art. 12, 14 GG tangieren d&#252;rfte,</p><span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. in diesem Sinne auch BayVGH, Beschluss vom 2. Mai 2013 - 20 AS 13.700 -, juris,</p><span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">spricht Einiges daf&#252;r, dass, anders als es der Wortlaut des &#167; 18 Abs. 5 Satz&#160;2 Alt. 1 KrWG nahe legt, beliebige (blo&#223;e) Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit nicht f&#252;r eine Untersagung ausreichen. Vielmehr m&#252;ssen die Bedenken ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung rechtfertigen.</p><span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">Andererseits d&#252;rfte es vom Ansatz her nicht zu beanstanden sein, dass die Antragsgegnerin Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit der Antragstellerin daraus abgeleitet hat, dass diese verantwortlich handelnd durch ihren ehemaligen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer h&#228;ufig durch unerlaubte Sondernutzungen \"aufgefallen\" ist, weil Sammelcontainer ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis im &#246;ffentlichen Stra&#223;enraum aufgestellt wurden.</p><span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Entgegen dem Beschwerdevorbringen d&#252;rfte allerdings kein Anlass bestehen, die f&#252;r eine Untersagung relevante Frage der (Un-)Zuverl&#228;ssigkeit allein anhand der oder &#252;ber die in &#167; 8 Abs.&#160;2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) genannten Kriterien zu konkretisieren und damit in gewisser Weise einzuschr&#228;nken, weil insbesondere Verst&#246;&#223;e gegen stra&#223;enrechtliche Vorschriften, die hier bei der unerlaubten Containeraufstellung im &#246;ffentlichen Stra&#223;enraum in Rede stehen, von der zuletzt genannten Norm nicht erfasst werden d&#252;rften. Unabh&#228;ngig davon, ob im Rahmen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung von einer abschlie&#223;enden Konkretisierung der Zuverl&#228;ssigkeit gem&#228;&#223; &#167; 8 Abs.&#160;1 Satz 1 EfbV durch Abs. 2 der Vorschrift auszugehen ist, l&#228;sst sich den Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber eine einschr&#228;nkende Auslegung des Zuverl&#228;ssigkeitsbegriffs in &#167;&#160;18 Abs.&#160;5 Satz 2 Alt. 1 KrWG in der Weise im Blick hatte, es solle allein auf die in &#167; 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien ankommen. Denn im Allgemeinen ist unzuverl&#228;ssig, wer nicht die Gew&#228;hr daf&#252;r bietet, dass er die in Rede stehende T&#228;tigkeit zuk&#252;nftig ordnungsgem&#228;&#223; aus&#252;bt. Das schlie&#223;t s&#228;mtliche Anforderungen an die T&#228;tigkeit ein. In systematischer Hinsicht stellen die Zuverl&#228;ssigkeitsregelungen in &#167; 8 Abs. 2, &#167; 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV speziellere Regelungen im Verh&#228;ltnis zu &#167;&#160;18 Abs.&#160;5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dar, weil sie nur f&#252;r Inhaber und verantwortliche Personen von Entsorgungsfachbetrieben gelten, w&#228;hrend die Durchf&#252;hrung einer Sammlung nach &#167; 18 KrWG nicht voraussetzt, dass das Sammlungsunternehmen Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Entsprechendes gilt f&#252;r die Person, welche eine Sammlung anzeigt oder f&#252;r die Sammlung verantwortlich ist. Auch aus &#167; 53 KrWG ergibt sich nicht, dass ein Sammler von (nicht gef&#228;hrlichen) Abf&#228;llen Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Daher m&#246;gen die in &#167; 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien eine Orientierungshilfe bei der Auslegung des Zuverl&#228;ssigkeitsbegriffs in &#167; 18 Abs. 5 Satz&#160;2 Alt. 1 KrWG darstellen, sie bilden jedoch keine Grenze in dem Sinne, dass nur die in &#167; 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien zur Beurteilung der Zuverl&#228;ssigkeit im Sinne von &#167;&#160;18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG herangezogen werden d&#252;rfen und dementsprechend stra&#223;enrechtliche Aspekte au&#223;er Betracht zu bleiben haben.</p><span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Auch sonst erschlie&#223;t sich nicht, warum stra&#223;enrechtliche Aspekte bei der Zuverl&#228;ssigkeitsbeurteilung gem&#228;&#223; &#167; 18 Abs.&#160;5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (generell) ausgenommen sein sollten. Dies macht jedenfalls dann keinen Sinn, wenn diese Aspekte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Vorgang der Sammlung stehen. Davon ist hier aber auszugehen, da nach &#167; 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung durch das Einsammeln von Abf&#228;llen charakterisiert wird, das Aufstellen von Containern (der Antragstellerin) unmittelbar dem Einsammeln von Abf&#228;llen (Alttextilien) dient und es gerade dabei oder dadurch zu den erw&#228;hnten stra&#223;enrechtlichen Verst&#246;&#223;en - sowie dar&#252;ber hinaus wohl zur unberechtigten Inanspruchnahme von Privatgrundst&#252;cken - gekommen ist.</p><span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Steht eine Unzuverl&#228;ssigkeit wegen Verst&#246;&#223;en gegen stra&#223;enrechtliche Vorschriften im Raum, muss allerdings ein systematisches und massives Fehlverhalten in diesem Sinne feststehen und es muss ferner bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Fall der Durchf&#252;hrung der Sammlung ebenfalls zu gewichtigen Verst&#246;&#223;en gegen stra&#223;enrechtliche Vorschriften, also zu unerlaubten Sondernutzungen, kommen wird. Letzteres d&#252;rfte allerdings bei systematischen und massiven Verst&#246;&#223;en in der Vergangenheit in der Regel angenommen werden k&#246;nnen. Die solcherma&#223;en konkretisierten (versch&#228;rften) Anforderungen f&#252;r die Annahme durchgreifender Bedenken gegen die Zuverl&#228;ssigkeit gem&#228;&#223; &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG d&#252;rften zum einen deshalb erforderlich sein, weil unter Verh&#228;ltnism&#228;&#223;igkeitsgesichtspunkten mit Blick auf die Art. 12, 14 GG die (vollst&#228;ndige) Untersagung einer gewerblichen Sammlung nur als letztes Mittel in Betracht kommen d&#252;rfte. Zum anderen d&#252;rften vom Grundsatz her andere Mittel als eine vollst&#228;ndige Sammlungsuntersagung zur Verf&#252;gung stehen, um gegen unerlaubt im &#246;ffentlichen Verkehrsraum aufgestellte Container vorzugehen.</p><span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Hiervon ausgehend haben sowohl die Antragsgegnerin in der angefochtenen Ordnungsverf&#252;gung als auch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auf eine Vielzahl von F&#228;llen unerlaubter Sondernutzung hingewiesen, die jedenfalls bei summarischer Pr&#252;fung auch in Ansehung der sich insoweit aus den vorstehenden Ausf&#252;hrungen ergebenden Anforderungen eine Bewertung dahingehend, der erhobene Unzuverl&#228;ssigkeitsvorwurf sei offensichtlich haltlos und dementsprechend die darauf gest&#252;tzte Untersagung offensichtlich rechtswidrig, nicht zulassen. Dies gilt auch in Anbetracht der von der Antragstellerin w&#228;hrend des Beschwerdeverfahrens vorgenommenen Auswechslung ihres Gesch&#228;ftsf&#252;hrers.</p><span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Das diesbez&#252;gliche Vorbringen der Antragstellerin k&#246;nnte zun&#228;chst bei wertender Betrachtung durchaus dahingehend zu verstehen sein, dass jedenfalls konkludent die ungenehmigte oder unerlaubte Containeraufstellung in einem gr&#246;&#223;eren Umfang f&#252;r die Vergangenheit einger&#228;umt wird. Wenn die Antragstellerin ausf&#252;hrt, dass sie mit der Berufung des neuen Gesch&#228;ftsf&#252;hrers ihre Unternehmenspraxis auf den Pr&#252;fstand gestellt habe, sie die Standorte ihrer Sammelcontainer auf die Vereinbarkeit mit Stra&#223;enrecht pr&#252;fe und sich darum bem&#252;he, schriftliche Vereinbarungen f&#252;r die privaten Containerstellpl&#228;tze zu schlie&#223;en, ergibt das vor dem Hintergrund der aufgezeigten \"Unregelm&#228;&#223;igkeiten\" bei der Containeraufstellung vor allem dann Sinn, wenn man darin das konkludente Eingest&#228;ndnis eben dieser \"Unregelm&#228;&#223;igkeiten\" sieht. Ist danach eine Unzuverl&#228;ssigkeit der Antragstellerin aufgrund eines ihr zuzurechnenden Fehlverhaltens ihres alten Gesch&#228;ftsf&#252;hrers nicht v&#246;llig von der Hand zu weisen, entf&#228;llt diese (unterstellte) Unzuverl&#228;ssigkeit nicht automatisch mit der Auswechslung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers. Zwar liegen hinsichtlich des neuen Gesch&#228;ftsf&#252;hrers keine Anhaltspunkte f&#252;r eine Unzuverl&#228;ssigkeit vor, so dass gegenw&#228;rtig insoweit der Antragstellerin nichts zuzurechnen ist. Bei prognostischer Betrachtung kann die in der Vergangenheit (unterstellt) bestehende, &#252;ber den ehemaligen Gesch&#228;ftsf&#252;hrer quasi vermittelte Unzuverl&#228;ssigkeit der Antragstellerin jedoch nur dann als ausger&#228;umt angesehen werden, wenn aufgrund oder in Verbindung mit der Auswechselung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers zugleich von einer &#196;nderung der Unternehmenspraxis ausgegangen werden k&#246;nnte. Hierf&#252;r ist indes mit der Beschwerde nichts Hinreichendes vorgetragen worden. Die zuvor wiedergegebenen, eher unbestimmt formulierten, sich auf Pr&#252;fungen und Bem&#252;hungen beschr&#228;nkende Absichtserkl&#228;rungen reichen insoweit nicht aus, zumal dem alten Gesch&#228;ftsf&#252;hrer zugleich mit seiner Abberufung Einzelprokura erteilt worden ist und er dementsprechend weiterhin bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspraxis nehmen kann. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass dies durch verbindliche und klare Anweisungen oder Regelungen entweder des (alleinigen) Gesellschafters der Antragstellerin oder des neuen Gesch&#228;ftsf&#252;hrers ausgeschlossen ist, liegen nicht vor. Mit Blick darauf erscheint die Auswechselung des Gesch&#228;ftsf&#252;hrers eher als situations- oder verfahrensangepasstes Verhalten, um dem nicht nur in diesem Verfahren im Raum stehenden Unzuverl&#228;ssigkeitsvorwurf quasi formal die Grundlage zu entziehen, und weniger als &#252;berzeugende Abkehr von einer \"regelwidrigen\" Sammelpraxis des Unternehmens. Andererseits ist dem Beschwerdegericht aus dem weiteren von der Antragstellerin gef&#252;hrten Beschwerdeverfahren 20 B 530/13 sowie aus weiteren von der Antragstellerin gef&#252;hrten Berufungszulassungsverfahren bekannt, dass sie sich in einigen Kommunen um die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen f&#252;r die Aufstellung von Sammelcontainern bem&#252;ht, was m&#246;glicherweise indiziert, dass sie das Erfordernis von Sondernutzungserlaubnissen f&#252;r die Aufstellung solcher Container im &#246;ffentlichen Stra&#223;enraum jedenfalls nicht (mehr) systematisch au&#223;er Acht l&#228;sst.</p><span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">Erweist sich die Untersagungsverf&#252;gung danach jedenfalls auf der Grundlage von &#167;&#160;18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG nicht als offensichtlich rechtswidrig und kann dementsprechend unter diesem Gesichtspunkt ein &#252;berwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht festgestellt werden, bedarf es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens an sich keiner Ausf&#252;hrungen mehr dazu, ob die Untersagung, soweit sie auch auf &#167;&#160;18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gest&#252;tzt worden ist, sich als (offensichtlich) rechtswidrig erweist. Gleichwohl sei angemerkt, dass die bereits vom Verwaltungsgericht angesprochenen Rechtm&#228;&#223;igkeitszweifel nicht v&#246;llig von der Hand zu weisen d&#252;rften. Erg&#228;nzend dazu ist auf Folgendes hinzuweisen:</p><span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Die in der Untersagungsverf&#252;gung zum Ausdruck kommende Auffassung der Antragsgegnerin, &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG sei (auch) dann anwendbar oder einschl&#228;gig, wenn aufgrund einer unvollst&#228;ndigen Anzeige nicht gepr&#252;ft werden k&#246;nne, ob die Einhaltung der in &#167;&#160;17 Abs.&#160;2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen gew&#228;hrleistet sei, begegnet Bedenken. Mit Blick auf die einschneidenden Wirkungen einer (vollst&#228;ndigen) Sammlungsuntersagung f&#252;r den betroffenen Gewerbetreibenden sprechen gewichtige Gr&#252;nde daf&#252;r, dass eine Untersagung auf der Grundlage von &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG die (positive) Feststellung durch die zust&#228;ndige Beh&#246;rde voraussetzt, dass ohne Untersagung die Erf&#252;llung oder Einhaltung der in &#167;&#160;17 Abs. 2 Satz 1 Nr.&#160;4 KrWG genannten Voraussetzungen nicht gew&#228;hrleistet ist, also bei Durchf&#252;hrung der Sammlung entweder keine ordnungsgem&#228;&#223;e und schadlose Verwertung erfolgt (&#167; 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG) oder &#252;berwiegende &#246;ffentliche Interessen der Sammlung entgegenstehen (&#167; 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 2 KrWG). Die von der Antragsgegnerin angenommene Nichtpr&#252;fbarkeit des Vorliegens dieser Voraussetzungen d&#252;rfte nicht mit dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen gleichgesetzt werden k&#246;nnen. Im &#220;brigen erschlie&#223;t sich bei vorl&#228;ufiger Betrachtung nicht, dass die von der Antragsgegnerin im Wesentlichen vermisste Liste mit den konkreten Containerstandorten, selbst wenn sie unter \"Ausma&#223;\" gem&#228;&#223; &#167;&#160;18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG zu subsumieren sein sollte, f&#252;r die Pr&#252;fung des Vorliegens der Voraussetzungen gerade des &#167; 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG erforderlich ist.</p><span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. dazu VG W&#252;rzburg, Beschl&#252;sse vom 11. Oktober 2012 - W 4 S 12.820 - und vom 16. Oktober 2012 - W 4 S 12.833 -; VG Augsburg, Urteil vom 27.&#160;Februar 2013 - Au 6 K 12.1415 -, jeweils juris.</p><span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Der in diesem Zusammenhang anklingenden Auffassung der Antragsgegnerin, dass bei der Sammlung der Antragstellerin keine ordnungsgem&#228;&#223;e Verwertung im Sinne von &#167; 17 Abs.&#160;2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG erfolge, weil bei der Aufstellung der Container gegen stra&#223;enrechtliche Vorschriften versto&#223;en werde, d&#252;rfte ebenfalls nicht zu folgen sein. Zwar trifft es zu, dass nach &#167; 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG eine ordnungsgem&#228;&#223;e Verwertung nur dann vorliegt, wenn sie auch im Einklang mit anderen &#246;ffentlich-rechtlichen Vorschriften steht. Es liegt aber - gerade mit Blick auf die Neuregelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (vgl. etwa dessen &#167; 3 Abs. 14 und 23) - schon nicht ohne weiteres auf der Hand, dass ein (Ein-)Sammeln von Abf&#228;llen, wie es von der Antragstellerin zum Gegenstand ihrer Anzeige gemacht worden ist, sich als ein Teilakt der Verwertung darstellt. Aber auch wenn das hier in Rede stehende (Ein-)Sammeln schon dem Verwertungsvorgang zuzurechnen w&#228;re, erscheint es zweifelhaft, ob eine Verwertung deshalb als nicht im Einklang mit anderen &#246;ffentlich-rechtlichen Vorschriften stehend anzusehen ist, weil ein Versto&#223; gegen stra&#223;enrechtliche Vorschriften durch das Aufstellen von Containern ohne die erforderliche Sondernutzungserlaubnis vorliegt. Vor dem Hintergrund der Funktion dieses Merkmals in &#167; 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG ist es nicht zwingend, dass jeder beliebige Versto&#223; gegen &#246;ffentlich-rechtliche Vorschriften, die bei einzelnen Teilakten der Verwertung zu beachten sind, entscheidungserheblich ist. Denn die Vorschrift des &#167; 7 Abs. 3 Satz 2 KrWG d&#252;rfte auf die Einhaltung materieller Standards beim Umgang mit dem zu verwertenden Abfall zielen.</p><span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">Vgl. in diesem Zusammenhang Beckmann/Kersting in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, &#167; 5 KrW-/AbfG Rn. 68 f., m. w. N.</p><span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Derartige Anforderungen stehen hinsichtlich der (Nicht-)Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen aber nicht in Rede.</p><span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">Ob Angaben zu den konkreten Containerstandorten aus anderen Gr&#252;nden, insbesondere weil dies f&#252;r die (allgemeine) &#220;berwachung der Sammlung erforderlich ist, gefordert werden k&#246;nnen, bedarf hier keiner Entscheidung, weil das Fehlen von Angaben, die f&#252;r die allgemeine &#220;berwachung einer Sammlung von Relevanz sind, keine Untersagung auf der Grundlage von &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG rechtfertigen d&#252;rfte. Ob im Fall einer unvollst&#228;ndigen Anzeige &#167; 62 KrWG als Erm&#228;chtigungsgrundlage f&#252;r eine Untersagung in Betracht kommt, kann ebenfalls offen bleiben, weil die hier verf&#252;gte Untersagung jedenfalls deshalb nicht auf der Grundlage von &#167; 62 KrWG als rechtm&#228;&#223;ig angesehen werden kann, da es an einer entsprechenden Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin fehlt.</p><span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte daf&#252;r, dass der angegriffene Beschluss bereits deshalb im Ergebnis richtig sein k&#246;nnte, weil das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin bereits wegen offensichtlicher Rechtm&#228;&#223;igkeit der verf&#252;gten Untersagung zur&#252;ckzutreten hat, liegen nicht vor. Nach den vorstehenden Ausf&#252;hrungen kann die Untersagung auf der Grundlage der zuvor behandelten Erm&#228;chtigungsgrundlagen jedenfalls nicht als offensichtlich rechtm&#228;&#223;ig angesehen werden.</p><span class=\"absatzRechts\">26</span><p class=\"absatzLinks\">Sind danach die Erfolgsaussichten der Klage der Antragstellerin mit Blick auf &#167; 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG als offen anzusehen, ist der angegriffene Beschluss zu &#228;ndern, weil die von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache losgel&#246;ste (allgemeine) Interessenabw&#228;gung zugunsten der Antragstellerin ausf&#228;llt.</p><span class=\"absatzRechts\">27</span><p class=\"absatzLinks\">Wird die Vollziehbarkeit der Untersagung best&#228;tigt und der Antragstellerin damit jedenfalls vor&#252;bergehend ein Sammeln verwehrt, tritt auf ihrer Seite eine schwerwiegende und stark ins Gewicht fallende Rechtsbeeintr&#228;chtigung ein, wenn sich die Untersagung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweist. Denn ihre Sammlungst&#228;tigkeit, die sie jedenfalls nach ihren Angaben im Rahmen des Anzeigeverfahrens, denen die Antragsgegnerin jedenfalls nicht grunds&#228;tzlich entgegengetreten ist, bereits bei Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am 1. Juni 2012 ausge&#252;bt hat, f&#228;llt in den Schutzbereich der Grundrechte aus Art. 12, 14 GG, ohne dass es diesbez&#252;glich einer Existenzgef&#228;hrdung der Antragstellerin bed&#252;rfte. Zus&#228;tzlich ist zu ber&#252;cksichtigen, dass der Antragstellerin w&#228;hrend der Dauer der Untersagung Einnahmen (unwiederbringlich) verloren gingen und bereits get&#228;tigte Investitionen, etwa f&#252;r die Anmietung von Containerstellpl&#228;tzen, sich als nutzlos erwiesen.</p><span class=\"absatzRechts\">28</span><p class=\"absatzLinks\">Dagegen erscheint der von der Antragstellerin geltend gemachte Verlust von Marktchancen durch den Verlust von Containerstellpl&#228;tzen eher unwahrscheinlich, weil bei (privatrechtlich) angemieteten Stellpl&#228;tzen allein der Abzug der Container durch die Antragstellerin aufgrund der (unterstellt) vollziehbaren Untersagungsverf&#252;gung dem Vermieter kein Recht zur Vertragsbeendigung geben d&#252;rfte und die (unterstellt) vollziehbare Untersagungsverf&#252;gung die Antragstellerin zudem nicht daran hinderte, vorsorglich weitere Containerstellpl&#228;tze anzumieten. Ferner erscheint es nicht &#252;berwiegend wahrscheinlich, dass die Besitzer von zu entsorgenden Alttextilien, die diese bisher in Container der Antragstellerin eingeworfen haben, die Container der Antragstellerin dauerhaft meiden w&#252;rden, wenn sie vor&#252;bergehend abzogen werden (m&#252;ssten). Ein solcherma&#223;en dauerhafter Akzeptanzverlust k&#246;nnte allenfalls dann zu bef&#252;rchten sein, wenn davon auszugehen w&#228;re, dass Container von mit der Antragstellerin konkurrierenden Sammlungsunternehmen unmittelbar an die Stelle der (unterstellt) von der Antragstellerin entfernten eigenen Container tr&#228;ten. Hierf&#252;r spricht indes wenig, weil die Antragstellerin, wie zuvor dargelegt, die von ihr angemieteten Stellpl&#228;tze nicht allein durch die (vor&#252;bergehende) Entfernung ihrer Container verlieren w&#252;rde und ungewiss ist, ob es den Konkurrenzunternehmen gelingen w&#252;rde, jeweils in der N&#228;he der Stellpl&#228;tze der Antragstellerin eigene Stellpl&#228;tze aufzutun.</p><span class=\"absatzRechts\">29</span><p class=\"absatzLinks\">Ausgehend von einer ins Gewicht fallenden grundrechtlichen Beeintr&#228;chtigung der Antragstellerin l&#228;sst sich eine vergleichbar starke Beeintr&#228;chtigung &#246;ffentlicher &#160;&#160;&#160;&#160;&#160;&#160; Interessen f&#252;r den umgekehrten Fall, dass die Vollziehung der Untersagung ausgesetzt wird und die Antragstellerin dementsprechend vorl&#228;ufig weitersammeln kann, sich im Hauptsacheverfahren die Untersagung jedoch als rechtm&#228;&#223;ig erweist, nicht feststellen.</p><span class=\"absatzRechts\">30</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit die &#246;ffentlichen Interessen dadurch beeintr&#228;chtigt w&#252;rden, dass ein (unterstellt) \"Unzuverl&#228;ssiger\" (vor&#252;bergehend) eine Sammlung durchgef&#252;hrt hat, gibt das allein f&#252;r die Annahme einer schwerwiegenden Beeintr&#228;chtigung &#246;ffentlicher Interessen nichts her. Da eine Sammlungsuntersagung wegen Unzuverl&#228;ssigkeit kein Selbstzweck ist, sondern in erster Linie dem Schutz der &#246;ffentlichen Interessen dient, die im Fall der T&#228;tigkeit des Unzuverl&#228;ssigen beeintr&#228;chtigt werden, h&#228;ngt der Schweregrad der Beeintr&#228;chtigung der &#246;ffentlichen Interessen vor allem davon ab, welche &#246;ffentlich-rechtlichen Vorschriften aufgrund der T&#228;tigkeit eines unzuverl&#228;ssigen Sammlers voraussichtlich beeintr&#228;chtigt oder gef&#228;hrdet werden.</p><span class=\"absatzRechts\">31</span><p class=\"absatzLinks\">Hier stehen insbesondere Verst&#246;&#223;e gegen stra&#223;enrechtliche Vorschriften in Rede. Unabh&#228;ngig davon, ob deren Verletzung im Verh&#228;ltnis zu der Beeintr&#228;chtigung der grundrechtlich gesch&#252;tzten Interessen der Antragstellerin &#252;berhaupt als gleich- oder h&#246;hergewichtig angesehen werden kann, bedeutete die Aussetzung der Vollziehung der Untersagungsverf&#252;gung nicht, dass die Beeintr&#228;chtigung &#246;ffentlich-rechtlicher Interessen in Gestalt von Verst&#246;&#223;en gegen stra&#223;enrechtliche Vorschriften (unerlaubte Sondernutzung) in der Weise festst&#252;nde, dass sie von der Antragsgegnerin hinzunehmen w&#228;re. Vielmehr w&#228;re die Antragsgegnerin im Fall der Aussetzung der Vollziehung der Untersagungsverf&#252;gung nicht gehindert, gegen unerlaubte Sondernutzungen der Antragstellerin auf stra&#223;enrechtlicher Grundlage einzuschreiten. Deshalb ist das Gewicht der &#246;ffentlichen Interessen, die im Fall der Sammlungst&#228;tigkeit der als unzuverl&#228;ssig unterstellten Antragstellerin beeintr&#228;chtigt werden, eher als gering einzusch&#228;tzen.</p><span class=\"absatzRechts\">32</span><p class=\"absatzLinks\">Soweit dar&#252;ber hinaus in Rede steht, dass die Antragstellerin auch Privatgrund-st&#252;cke f&#252;r das Aufstellen von Containern unberechtigt in Anspruch nimmt und sich dadurch m&#246;glicherweise einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil verschafft, gibt dies f&#252;r eine (schwerwiegende) Beeintr&#228;chtigung gerade &#246;ffentlicher Interessen wenig her.</p><span class=\"absatzRechts\">33</span><p class=\"absatzLinks\">Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die &#246;ffentlichen Interessen bei einem vor&#252;bergehenden Weitersammeln der Antragstellerin aufgrund einer nicht ordnungsgem&#228;&#223;en oder nicht schadlosen Verwertung von Abf&#228;llen beeintr&#228;chtigt w&#228;ren (&#167; 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Halbs. 1 KrWG), liegen nicht vor; die diesbez&#252;glich vom Verwaltungsgericht ge&#228;u&#223;erten Bef&#252;rchtungen erscheinen eher theoretisch.</p><span class=\"absatzRechts\">34</span><p class=\"absatzLinks\">Was schlie&#223;lich die Funktionsf&#228;higkeit des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers oder eines von diesem beauftragten Dritten als &#246;ffentliche Interessen (vgl. &#167; 17 Abs.&#160;2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 KrWG) anbelangt, liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte daf&#252;r vor, dass es insoweit zu einer Gef&#228;hrdung oder wesentlichen Beeintr&#228;chtigung (&#167; 17 Abs. 3 Satz 2 KrWG) kommt, wenn die Antragstellerin ihre Sammlung (vor&#252;bergehend) fortsetzt. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus der Stellungnahme (gem&#228;&#223; &#167; 18 Abs. 4 Satz 1 KrWG) des &#246;ffentlichen-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers (\"entsorgung h.&#160;&#160;&#160; \") im Anzeigeverfahren. Dieser kann lediglich entnommen werden, dass im Gebiet der Antragsgegnerin mit deren Einverst&#228;ndnis karitative Verb&#228;nde (wohl fl&#228;chendeckend) Alttextilien sammeln und (wohl auch) der &#246;ffentlich-rechtliche Entsorgungstr&#228;ger die karitativen Verb&#228;nde insoweit gew&#228;hren l&#228;sst. Angesichts dessen kann noch nicht einmal sicher beurteilt werden, ob es sich bei den karitativen Verb&#228;nden um Drittbeauftragte des &#246;ffentlichen Entsorgungstr&#228;gers handelt. Selbst wenn dies unterstellt w&#252;rde und trotz der hier anzunehmenden vor&#252;bergehenden Sammlungst&#228;tigkeit der Antragstellerin zudem mit Blick auf &#167; 17 Abs.&#160;3 Satz 2, Satz 3 Nr. 1 KrWG - unter Ausblendung von sich aus europarechtlichen Vorschriften ergebenden gravierenden Bedenken gegen eine uneingeschr&#228;nkte Heranziehung dieser Regelungen,</p><span class=\"absatzRechts\">35</span><p class=\"absatzLinks\">vgl. VG W&#252;rzburg, Beschluss vom 28. Januar 2013- W 4 S 12.1130 -, juris -</p><span class=\"absatzRechts\">36</span><p class=\"absatzLinks\">von einer Gef&#228;hrdung oder wesentlichen Beeintr&#228;chtigung des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers auszugehen w&#228;re, w&#228;re das Gewicht der solcherma&#223;en bestimmten &#246;ffentlichen Interessen nach dem in &#167; 18 Abs. 7 KrWG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken hier als deutlich reduziert anzusehen. Denn die Antragstellerin hat nach ihrem Vortrag im Anzeigeverfahren bereits vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Alttextilien im Gebiet der Antragsgegnerin gesammelt. Vorbehaltlich eines diesbez&#252;glich noch von der Antragstellerin zu erbringenden Nachweises, auch was den Umfang der vor dem 1. Juni 2012 betriebenen Sammlung anbelangt, liegen derzeit keine Anhaltspunkte daf&#252;r vor, dass das Nebeneinander der Sammlungen der Antragstellerin einerseits und der karitativen Verb&#228;nde andererseits in der Vergangenheit zu einer Gef&#228;hrdung der Funktionsf&#228;higkeit des &#246;ffentlich-rechtlichen Entsorgungstr&#228;gers oder eines von diesem beauftragten Dritten gef&#252;hrt hat. Auch die Antragsgegnerin, die diesbez&#252;glich gegebenenfalls darlegungspflichtig sein d&#252;rfte, hat bisher nichts Entsprechendes vorgetragen.</p><span class=\"absatzRechts\">37</span><p class=\"absatzLinks\">Ist nach den vorstehenden Ausf&#252;hrungen eine Aussetzung der Vollziehung der Untersagungsverf&#252;gung geboten, d. h. insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin wiederherzustellen, gilt Entsprechendes f&#252;r die Zwangsgeldandrohung unter II. der angefochtenen Verf&#252;gung, die an die Untersagung ankn&#252;pft.</p><span class=\"absatzRechts\">38</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung folgt aus &#167; 154 Abs. 1 VwGO.</p><span class=\"absatzRechts\">39</span><p class=\"absatzLinks\">Die Streitwertfestsetzung beruht auf &#167; 52 Abs. 1, &#167; 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Da die verf&#252;gte Sammlungsuntersagung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, erscheint eine Orientierung an der Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit als interessengerecht. Der danach entscheidende Jahresgewinn ist anhand der von der Antragstellerin selbst in der Sammlungsanzeige angegebenen maximal erwarteten Jahressammelmenge (100 t) zu bestimmen. Ausgehend von einem erzielbaren Erl&#246;s pro Tonne Alttextilien von 400,00 &#8364;, wie er in zahlreichen anh&#228;ngigen Beschwerdeverfahren betreffend die Untersagung von Alttextiliensammlungen genannt wird, und einer (gesch&#228;tzten) Gewinnmarge von 50 % ergibt sich hier ein Jahresgewinn von 20.000,00 &#8364;, der im Hinblick auf die Vorl&#228;ufigkeit dieses Rechtsschutzverfahrens zu halbieren ist.</p>\n      "
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