List view for cases

GET /api/cases/201872/?format=api
HTTP 200 OK
Allow: GET, PUT, PATCH, DELETE, HEAD, OPTIONS
Content-Type: application/json
Vary: Accept

{
    "id": 201872,
    "slug": "ovgni-2008-03-26-10-lc-20307",
    "court": {
        "id": 601,
        "name": "Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht",
        "slug": "ovgni",
        "city": null,
        "state": 11,
        "jurisdiction": null,
        "level_of_appeal": null
    },
    "file_number": "10 LC 203/07",
    "date": "2008-03-26",
    "created_date": "2019-02-15T11:51:24Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:38:57Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "",
    "content": "<div id=\"dokument\" class=\"documentscroll\">\n<a name=\"focuspoint\"><!--BeginnDoc--></a><div id=\"bsentscheidung\"><div>\n<h4 class=\"doc\">Tatbestand</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Die Beteiligten streiten &#252;ber die G&#252;ltigkeit der Wahl des B&#252;rgermeisters der Gemeinde Garrel (Landkreis Cloppenburg) vom September 2006.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Bei der Wahl des B&#252;rgermeisters der Gemeinde Garrel am 10. September 2006 erhielt der Beigeladene, der von der CDU zur Wahl gestellt worden war, von 5.671 g&#252;ltigen Stimmen 2.617 Stimmen. Auf den Bewerber G. entfielen 2.612 Stimmen. Vor der danach erforderlichen Stichwahl erschien am 20. September 2006 im Cloppenburger Wochenblatt auf Seite 1 eine mit dem Schriftzug &#8222;CDU&#8220; gekennzeichnete Anzeige mit dem Wortlaut &#8222;Am Sonntag geht es um Garrels Zukunft. Was H. I. dazu meint, lesen Sie auf Seite 7. Eure Stimme f&#252;r den B&#252;rgermeister der CDU!&#8220;. Auf Seite 7 der genannten Zeitung war ein mit dem zweimal am oberen Rand erscheinenden Wort &#8222;Anzeige&#8220; gekennzeichneter Artikel mit der &#220;berschrift &#8222;H. I. im Interview&#8220; abgedruckt. Der im Interview befragte H. I. war bei den Kommunalwahlen am 10. September 2006 als einziger Bewerber mit einem Anteil von ca. 80% Ja-Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von etwa 54% zum Landrat des Landkreises Cloppenburg wiedergew&#228;hlt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des o.g. Artikels wird Bezug genommen auf Seite 4 der Beiakte A. In der &#246;rtlichen Presse wurde der Beitrag u.a. am 21. September 2006 in der Nordwest-Zeitung und am 22. September 2006 in der M&#252;nsterl&#228;ndischen Tageszeitung kritisch kommentiert.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Bei der Stichwahl am 24. September 2006 entfielen von 5.827 g&#252;ltigen Stimmen 2.939 Stimmen auf den Beigeladenen und 2.888 auf den Bewerber G.. Das Wahlergebnis, die Wahl des Beigeladenen zum B&#252;rgermeister der Gemeinde Garrel, wurde am 28. September 2006 in der Nordwest-Zeitung und in der M&#252;nsterl&#228;ndischen Tageszeitung bekannt gemacht.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Unter dem 11. Oktober 2006, eingegangen bei der Wahlleitung am 12. Oktober 2006, erhob der Kl&#228;ger Einspruch gegen die Wahl des B&#252;rgermeisters in der Gemeinde Garrel. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte der Kl&#228;ger aus, dass sich der Landrat des Landkreises Cloppenburg I. in einer Wahlkampfanzeige eindeutig f&#252;r den B&#252;rgermeisterkandidaten der CDU, den Beigeladenen, ausgesprochen und den Bewerber G. disqualifiziert habe. Der Landrat I. habe seine Pflicht zu neutralem Verhalten verletzt. Die Werbung f&#252;r den Beigeladenen und die Verbreitung unwahrer Tatsachen &#252;ber die berufliche T&#228;tigkeit des Bewerbers G. h&#228;tten die B&#252;rgermeisterwahl unzul&#228;ssig beeinflusst.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Beklagte beschloss in seiner Sitzung vom 20. November 2006, den Wahleinspruch des Kl&#228;gers zur&#252;ckzuweisen. Zur Begr&#252;ndung seines an den Kl&#228;ger gerichteten Bescheides vom 1. Dezember 2006 f&#252;hrte der Beklagte aus, dass das Interview mit Herrn I. die B&#252;rgermeisterwahl nicht unzul&#228;ssig beeinflusst habe. Herr I. sei weder in seiner Eigenschaft als Landrat im Wahlkampf f&#252;r den Beigeladenen eingesetzt worden noch habe er die Autorit&#228;t seines Amtes eingesetzt, um f&#252;r den Beigeladenen zu werben.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Mit seiner dagegen gerichteten Klage hat der Kl&#228;ger geltend gemacht, durch die Wahlempfehlung im Cloppenburger Wochenblatt habe sich Herr I. als Landrat und damit als Amtstr&#228;ger und nicht nur als Privatmann am Wahlkampf beteiligt habe. Er habe die Autorit&#228;t seines Amtes als Landrat genutzt, um die Vorz&#252;ge des Beigeladenen darzustellen. Gleichzeitig habe er den Bewerber G. disqualifiziert. Der Artikel in der o.g. Zeitung sei nur sehr unzul&#228;nglich als Anzeige erkennbar gewesen. Die Leser der Zeitung h&#228;tten davon ausgehen m&#252;ssen, dass es sich um ein Interview der Zeitungsredaktion mit dem Leiter der Kreisverwaltung gehandelt habe. In dem Interview sei der Eindruck erweckt worden, der Bewerber G. sei lediglich Leiter einer &#8222;&#220;bungsfirma&#8220; und daher nicht geeignet, die Verwaltung einer Gemeinde zu f&#252;hren. Es sei angesichts des sehr knappen Wahlausgangs anzunehmen, dass die &#196;u&#223;erungen des Landrats I. f&#252;r die Entscheidung einiger W&#228;hler ma&#223;geblich gewesen seien und die Wahl daher unzul&#228;ssig beeinflusst worden sei.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Kl&#228;ger hat beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">\n          \n          die Wahlpr&#252;fungsentscheidung des Beklagten vom 20. November 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wahl von Herrn C. D. zum B&#252;rgermeister der Gemeinde Garrel f&#252;r ung&#252;ltig zu erkl&#228;ren.\n        </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Beklagte hat beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">\n          \n          die Klage abzuweisen.\n        </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Er hat entgegnet, seine Pflicht zur Neutralit&#228;t in seiner Funktion als Landrat habe Herr I. nicht verletzt. Auch dieser k&#246;nne sich im Wahlkampf als Privatperson auf das Recht auf freie Meinungs&#228;u&#223;erung berufen. Amtstr&#228;ger seien auch nicht gehalten, ihre Parteizugeh&#246;rigkeit und politischen Ansichten zu verbergen. Zudem stammten die im streitigen Zeitungsartikel enthaltenen Hinweise auf die Amtsstellung des Herrn I. nicht von ihm selbst, sondern vom Fragesteller. Die &#196;u&#223;erungen zur Qualifikation des Beigeladenen seien nicht mit der Funktion des Herrn I. als Landrat in Verbindung zu bringen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begr&#252;ndung ausgef&#252;hrt: Die Klage habe keinen Erfolg. Zwar m&#246;ge ein Einfluss des streitigen Interviews des Herrn I. auf die Wahl nicht auszuschlie&#223;en gewesen sein. Er sei von der CDU auch sicherlich beabsichtigt gewesen. Wahlwerbung auch unter Einsatz prominenter Parteimitglieder und Amtstr&#228;ger sei ohne Zweifel Einflussnahme auf den W&#228;hlerwillen, f&#252;hre jedoch als solche nicht zur Ung&#252;ltigkeit einer Wahl. Vielmehr sei das Werben um W&#228;hlerstimmen wesensbestimmendes Merkmal f&#252;r eine demokratische Wahl. Dazu w&#252;rden auch prominente Parteimitglieder oder Amtstr&#228;ger, die einer Partei nahest&#252;nden, im Wahlkampf eingesetzt. Dem seien jedoch verfassungsrechtliche und landesgesetzliche Grenzen gesetzt. Der Inhalt des Begriffs der unzul&#228;ssigen Beeinflussung des W&#228;hlerwillens sei aus dem Zweck des Wahlpr&#252;fungsverfahrens zu gewinnen, das dem objektiven Schutz des Wahlrechts diene. Die Beeinflussung einer Wahl sei unzul&#228;ssig, wenn die Grunds&#228;tze der Freiheit oder Gleichheit der Wahl verletzt w&#252;rden. Organe der Kommunalverwaltung verstie&#223;en gegen diese Grunds&#228;tze, wenn sie die Wahl in erheblicher Weise beeinflussten. Denn der Prozess der Willensbildung des Volkes m&#252;sse staatsfrei und unbeeinflusst von Amtstr&#228;gern verlaufen. Eine Wahl sei dann ung&#252;ltig, wenn Tr&#228;ger &#246;ffentlicher Gewalt im Vorfeld der Wahl in erheblichem Ma&#223;e parteiergreifend auf die Bildung des W&#228;hlerwillens einwirkten, ohne dass ein Ausgleich etwa mit Mitteln des Wahlwettbewerbs bestehe. Die verfassungsrechtlich gebotene Freiheit der Wahl setze auch voraus, dass sich der W&#228;hler &#252;ber Ziele und Verhalten der Wahlbewerber frei von Manipulationen informieren k&#246;nne. Der W&#228;hler solle vor Beeinflussungen gesch&#252;tzt werden, die geeignet seien, seine Entscheidungsfreiheit ernstlich zu beeintr&#228;chtigen. Es sei Staats- und auch Kommunalorganen in amtlicher Funktion verwehrt, auf die Willensbildung des Volkes bei Wahlen einzuwirken, um dadurch Herrschaftsmacht in Staatsorganen oder in Organen der Selbstverwaltung zu erhalten oder zu ver&#228;ndern. Deshalb sei es ihnen untersagt, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtstr&#228;ger zu unterst&#252;tzen oder zu bek&#228;mpfen. Die Grenzen f&#252;r die zul&#228;ssige Bet&#228;tigung kommunaler Organe im Wahlkampf seien &#252;berschritten, wenn diese die durch die Kraft des Amtes gegebenen Einflussm&#246;glichkeiten in einer Weise nutzten, die mit ihrer der Allgemeinheit verpflichteten Aufgabe unvereinbar sei. Wenn Amtsinhaber im Wahlkampf von ihrem Recht auf Meinungsfreiheit Gebrauch machten und sie ihr Amt erkennbar werden lie&#223;en, m&#252;ssten private und amtliche &#196;u&#223;erungen sicher unterscheidbar sein. Unter diesen Voraussetzungen vermittele das im Cloppenburger Wochenblatt am 20. September 2006 ver&#246;ffentlichte Interview nicht den offensichtlichen Eindruck, Herr I. habe seine Stellung als Landrat nutzen wollen, um die W&#228;hler zur Wahl des CDU-Kandidaten zu beeinflussen, wenn auch seine Bekanntheit und sein Amt die Partei bewogen h&#228;tten, das mit ihm gef&#252;hrte Interview im Wahlkampf einzusetzen. An ausreichend zahlreichen Stellen werde deutlich gemacht, dass hier ein Parteimitglied seine pers&#246;nliche Meinung unabh&#228;ngig von seiner Amtsstellung zum Ausdruck bringe. Sein Amt als Landrat werde zwar deutlich und habe auch erkennbar werden sollen, jedoch nehme Herr I. nicht seine Amtsautorit&#228;t in Anspruch, um f&#252;r den Beigeladenen zu werben. Die im Interview angesprochenen Fragen und die Antworten seien f&#252;r eine Wahlentscheidung von Bedeutung gewesen und h&#228;tten somit auch Informationswert f&#252;r den W&#228;hler gehabt. F&#252;r die Einsch&#228;tzung des Interviews komme es nicht so sehr auf Einzelaussagen, sondern vielmehr auf den Gesamteindruck an, der eine hinreichende Trennung zwischen privater parteipolitischer Meinungs&#228;u&#223;erung und &#246;ffentlichem Amt erlaube. Zudem k&#246;nne der Einsatz von Amtstr&#228;gern zul&#228;ssig sein, solange es Konkurrenten m&#246;glich sei, die genannte Einflussnahme mit den im Wahlkampf zul&#228;ssigen Mitteln abzuwehren. Eine Wahlwerbung treffe auf einen vom Gesetz vorausgesetzten m&#252;ndigen W&#228;hler und eine zumindest teilweise kritische &#214;ffentlichkeit. Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass der Einsatz u.a. von Pers&#246;nlichkeiten die Wahlen - anders als geplant - sogar negativ beeinflussen k&#246;nnte. So liege der Fall auch hier. Denn das Presseecho auf das genannte Interview sei fast ausschlie&#223;lich negativ gewesen, wodurch die Beeinflussung viel von der beabsichtigten Wirkung verloren habe. Auch die R&#252;ge, im Interview sei die berufliche T&#228;tigkeit des unterlegenen Wahlbewerbers bewusst falsch dargestellt worden, habe keinen Erfolg. Zwar sei der Bewerber G. nicht, wie aber im Interview dargestellt, Leiter einer &#220;bungsfirma, sondern er sei Leiter einer gemeinn&#252;tzigen Firma gewesen. Im Wahlkampf sei die Wahrheit einer Behauptung als Bedingung f&#252;r eine freie Wahlentscheidung unentbehrlich, weil sonst der freie und offene Prozess der Meinungs- und Willensbildung beeintr&#228;chtigt werde. Eine unzul&#228;ssige Wahlbeeinflussung durch unwahre Behauptungen sei aber nur anzunehmen, wenn der W&#228;hler in b&#246;sartiger Weise durch objektiv unrichtige Tatsachen und Behauptungen &#252;ber die f&#252;r seine Entscheidungen ma&#223;geblichen Verh&#228;ltnisse get&#228;uscht werde, so dass eine ernsthafte Beeintr&#228;chtigung seiner Entscheidungsfreiheit vorliege. Derartig exponierte &#196;u&#223;erungen blieben in der Regel aber nicht unwidersprochen, wodurch sich die durch sie ausgel&#246;ste Wahlbeeinflussung durch den Wahlwettbewerb relativiere. So liege der Fall auch hier, denn die CDU sei wegen des negativen Presseechos gezwungen gewesen, ihre falschen Behauptungen oder die unterschwellig ge&#228;u&#223;erte Disqualifizierung des Bewerbers G. zu berichtigen und entsprechende Presseerkl&#228;rungen abzugeben.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Mit seiner dagegen vom Verwaltungsgericht &#8222;wegen der Bedeutung der Sache&#8220; zugelassenen Berufung macht der Kl&#228;ger geltend, die B&#252;rgermeisterwahl in der Gemeinde Garrel sei ma&#223;geblich davon beeinflusst gewesen, dass Herr H. I. in seiner Funktion als Landrat in erheblicher und unzul&#228;ssiger Weise gegen das Neutralit&#228;tsgebot versto&#223;en habe. Das Interview vom 20. September 2006 sei objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt gewesen, die Wahl zu Gunsten des Beigeladenen zu beeinflussen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe Herr I. das Zeitungsinterview ausschlie&#223;lich in seiner Funktion als Amtstr&#228;ger gegeben. Entscheidend sei nach der hier gebotenen objektiven Verkehrsauffassung, ob Herr I. aufgrund des unmittelbaren &#246;rtlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs aus der Sicht der interessierten &#214;ffentlichkeit mit dem Interview Amtsgesch&#228;fte erledigt habe oder ob es den Anschein gehabt habe, dass er als Privatperson f&#252;r die CDU und deren Kandidaten Wahlwerbung habe machen wollen. F&#252;r eine Wahlbeeinflussung in der Eigenschaft als Amtstr&#228;ger spreche bereits, dass er in dem o.g. Interview mehrfach mit &#8222;Herr Landrat&#8220; angesprochen worden sei. Dies stelle einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen den &#196;u&#223;erungen des Herrn I. und seiner Amtstr&#228;gereigenschaft her. Die Amtstr&#228;gereigenschaft habe in dem fraglichen Interview der Beurteilungskompetenz des Befragten ein gr&#246;&#223;eres Gewicht verleihen sollen; sie sei insbesondere eingesetzt worden, um die Bef&#228;higung des Beigeladenen f&#252;r das Amt des B&#252;rgermeisters herausstellen zu k&#246;nnen. Dagegen sei nicht erkennbar, dass Herr I. als Parteimitglied der CDU seine Meinung habe &#228;u&#223;ern wollen. Eine andere Bewertung sei in diesem Zusammenhang auch nicht deswegen geboten, weil der Abdruck des Interviews mit &#8222;Anzeige&#8220; &#252;berschrieben gewesen sei. Dieser Hinweis sei so klein gehalten gewesen, dass er habe kaum wahrgenommen werden k&#246;nnen. Zudem sei der f&#252;r das Interview redaktionell Verantwortliche nicht zu ermitteln gewesen. Einzig der Hinweis auf Seite 1 des Cloppenburger Wochenblatts habe auf die CDU als Veranlasserin des Interviews schlie&#223;en lassen. Es liege die Vermutung nahe, dass die CDU das fragliche Interview bewusst habe in einem &#8222;offiziellen Licht&#8220; erscheinen lassen wollen. Die Verst&#246;&#223;e gegen das Neutralit&#228;tsgebot seien auch rechtserheblich gewesen und nicht dadurch relativiert worden, dass das Presseecho auf das Zeitungsinterview negativ gewesen sei. Es k&#246;nne nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass das Interview die Wahl des B&#252;rgermeisters urs&#228;chlich beeinflusst habe. Bereits die zeitliche N&#228;he zwischen der streitigen Zeitungsanzeige und der Stichwahl lege eine Kausalit&#228;t nahe. Zudem sei wegen des sehr knappen Wahlergebnisses davon auszugehen, dass die &#196;u&#223;erungen des Herrn I. zu einer Beeinflussung des W&#228;hlerwillens gef&#252;hrt h&#228;tten.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Kl&#228;ger beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">\n          \n          das angefochtene Urteil zu &#228;ndern sowie die Wahlpr&#252;fungsentscheidung des Beklagten vom 20. November 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Wahl des Beigeladenen zum B&#252;rgermeister der Gemeinde Garrel f&#252;r ung&#252;ltig zu erkl&#228;ren.\n        </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Beklagte beantragt,\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p style=\"margin-left:18pt\">\n          \n          die Berufung zur&#252;ckzuweisen.\n        </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe zutreffend davon aus, dass eine unzul&#228;ssige Wahlbeeinflussung vorliege, wenn Organe &#246;ffentlicher Verwaltung in amtlicher Eigenschaft und unter Verletzung ihrer Neutralit&#228;tspflicht durch &#246;ffentliche Auftritte, Anzeigen, Wahlaufrufe u.&#228;. Partei f&#252;r einen bestimmten Wahlbewerber ergriffen. Amtstr&#228;ger seien dagegen nicht gehindert, wie jeder andere B&#252;rger ihre private Meinung zur Eignung von Bewerbern zu &#228;u&#223;ern. Nach Ma&#223;gabe dessen habe das Verwaltungsgericht ebenso zutreffend festgestellt, dass der Einsatz prominenter Parteimitglieder und Amtstr&#228;ger in einem Wahlkampf sicherlich eine Einflussnahme auf den W&#228;hlerwillen sei. Eine solche Wahlwerbung f&#252;hre allerdings nicht zur Ung&#252;ltigkeit der Wahl. Vielmehr sei das Werben um W&#228;hlerstimmen wesensbestimmendes Merkmal einer demokratischen Auswahl zwischen mehreren Bewerbern. Unter diesen Voraussetzungen habe das streitige Interview nicht den offensichtlichen Eindruck vermittelt, Herr I. habe seine Stellung als Landrat nutzen wollen, um die W&#228;hler zur Wahl des Kandidaten der CDU zu beeinflussen. Es sei ausreichend deutlich gemacht worden, dass in dem Interview ein Mitglied der Partei seine pers&#246;nliche Meinung unabh&#228;ngig von seiner Amtsstellung zum Ausdruck bringe. Es komme insoweit auf den Gesamteindruck der &#196;u&#223;erungen des Herrn I., nicht aber auf einzelne Aussagen an. Der Kl&#228;ger habe dagegen keine plausiblen Anhaltspunkte daf&#252;r nennen k&#246;nnen, dass Herr I. in seiner Funktion als Amtstr&#228;ger das fragliche Interview gegeben habe.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\">19</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Der Beigeladene stellt keinen Antrag, verteidigt aber das angefochtene Urteil. Eine unzul&#228;ssige Beeinflussung der Wahl des B&#252;rgermeisters k&#246;nne nicht festgestellt werden. Herr I. habe das streitige Interview als Privatperson gegeben; seine Aussagen und Bewertungen lie&#223;en einen Bezug zu seinem Amt als Landrat nicht erkennen.\n      </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\">20</a></dt>\n<dd><p>\n        \n        Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im &#220;brigen wird auf den Inhalt ihrer Schrifts&#228;tze und die Verwaltungsvorg&#228;nge der Beklagten Bezug genommen. Diese waren mit ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der m&#252;ndlichen Verhandlung.\n      </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<h4 class=\"doc\">Entscheidungsgr&#252;nde</h4>\n<div><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\">21</a></dt>\n<dd><p>Die zul&#228;ssige Berufung des Kl&#228;gers hat Erfolg.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\">22</a></dt>\n<dd><p>Der Kl&#228;ger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die von ihm mit dem Wahleinspruch angefochtene Stichwahl des B&#252;rgermeisters in der Gemeinde Garrel f&#252;r ung&#252;ltig erkl&#228;rt. Die dem entgegenstehende Wahleinspruchsentscheidung des Beklagten vom 20. November 2006 ist rechtswidrig und verletzt den Kl&#228;ger in seinen Rechten.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\">23</a></dt>\n<dd><p>Der Anspruch des Kl&#228;gers, den Beklagten zu verpflichten, die Wahl des B&#252;rgermeisters in der Gemeinde Garrel f&#252;r ung&#252;ltig zu erkl&#228;ren, ergibt sich aus &#167; 48 Abs. 1 und 2 Nr. 2 i.V.m. &#167;&#167; 46 Abs. 1 Satz 1 und &#167; 1 Abs. 1 des Nieders&#228;chsischen Kommunalwahlgesetzes - NKWG - in der Fassung vom 24. Februar 2006 (Nds. GVBl. S. 91).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\">24</a></dt>\n<dd><p>Nach &#167; 46 Abs. 1 Satz 1 NKWG kann gegen die G&#252;ltigkeit einer Wahl nach &#167; 1 Abs. 1 Einspruch erhoben werden (Wahleinspruch). Zu den Wahlen nach &#167; 1 Abs. 1 NKWG z&#228;hlen u.a. die Direktwahlen, zu denen nach &#167; 2 Abs. 6 Nr. 1 NKWG die Wahl der B&#252;rgermeisterin oder des B&#252;rgermeisters in den Gemeinden geh&#246;rt. Nach &#167; 48 Abs. 1 NKWG wird der Wahleinspruch zur&#252;ckgewiesen, wenn er 1. unzul&#228;ssig oder zul&#228;ssig, aber unbegr&#252;ndet ist oder 2. zwar zul&#228;ssig und begr&#252;ndet ist, aber der Rechtsversto&#223; auch im Zusammenhang mit anderen Rechtsverst&#246;&#223;en das Wahlergebnis nicht oder nur unwesentlich beeinflusst hat. Nach &#167; 48 Abs. 2 NKWG wird 1. das Wahlergebnis neu festgestellt oder berichtigt oder 2. die Wahl ganz oder teilweise f&#252;r ung&#252;ltig erkl&#228;rt, wenn ein Wahleinspruch nicht nach &#167; 48 Abs. 1 NKWG zur&#252;ckzuweisen ist. Voraussetzung f&#252;r die vom Kl&#228;ger erstrebte Verpflichtung des Beklagten, die angefochtene Stichwahl f&#252;r ung&#252;ltig zu erkl&#228;ren, ist folglich im vorliegenden Falle, dass ein Rechtsversto&#223; das Wahlergebnis nicht nur unwesentlich beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen sind erf&#252;llt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\">25</a></dt>\n<dd><p>Durch das vor der Stichwahl des B&#252;rgermeisters in der Gemeinde Garrel im Cloppenburger Wochenblatt am 20. September 2006 ver&#246;ffentlichte Interview mit Herrn H. I., dem der CDU angeh&#246;renden Landrat des Landkreises Cloppenburg, ist das einem Amtstr&#228;ger obliegende Neutralit&#228;tsgebot im Wahlkampf verletzt und das Wahlergebnis nicht nur unwesentlich beeinflusst worden.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a>26</a></dt>\n<dd><p>Nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich der Inhalt des Begriffs der unzul&#228;ssigen Beeinflussung einer Wahl nicht aus den Vorschriften des Nieders&#228;chsischen Kommunalwahlgesetzes. Vielmehr ist sein Inhalt aus dem Zweck des Wahlpr&#252;fungsverfahrens zu ermitteln, das dem objektiven Schutz des Wahlrechts dient. Der Schutz des Wahlrechts erfordert bei kommunalen Direktwahlen von allen mit der Durchf&#252;hrung der Wahlen betrauten Beh&#246;rden, aber auch von anderen Organen der Kommunal- und Kreisverwaltung eine strikte Neutralit&#228;t w&#228;hrend des gesamten Wahlverfahrens; den Organen der Gemeinde- und Kreisverwaltung ist danach jede Art von Wahlbeeinflussung untersagt. Denn nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der freien Wahl, der auf bundesrechtlicher Ebene durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, f&#252;r die L&#228;nder, Kreise und Gemeinden durch Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG f&#252;r die Gemeindevertretungen und einfachgesetzlich nach &#167; 4 Abs. 1 NKWG auch f&#252;r die Direktwahlen festgeschrieben ist, muss der W&#228;hler in einem freien und offenen Prozess der Meinungsbildung ohne jede unzul&#228;ssige Beeinflussung von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite zu seiner Wahlentscheidung gelangen k&#246;nnen (vgl. BVerfG, Urt. v. 10. April 1984 - 2 BvC 2/83 -, BVerfGE 66, 369, 380, m.w.N.; Urt. v. 14. Juli 1986 - 2 BvE 2/84 und 2 BvR 442/84 -, BVerfGE 73, 40, 85; BVerwG, Urt. v. 18. April 1997 - BVerwG 8 C 5.96 -, BVerwGE 104, 323, 327). Das Gebot der freien Wahlen untersagt es staatlichen und gemeindlichen Organen, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtstr&#228;ger zu unterst&#252;tzen oder zu bek&#228;mpfen (vgl. BVerfG, Urt. v. 2. M&#228;rz 1977 - 2 BvE 1/76 -, BVerfGE 44, 125, 141; Beschl. v. 23. Februar 1983 - 2 BvR 1765/82 -, BVerfGE 63, 230, 243). Eine zul&#228;ssige amtliche &#214;ffentlichkeitsarbeit findet ihre Grenze dort, wo offene oder versteckte Wahlwerbung beginnt (vgl. BVerfG, Urt. v. 2. M&#228;rz 1977, aaO; Beschl. v. 23. Februar 1983, aaO). Lediglich Wahlen, die ohne Versto&#223; gegen das Gebot strikter staatlicher und gemeindlicher Neutralit&#228;t und ohne Verletzung der Integrit&#228;t der Willenbildung des Volkes und der Wahlb&#252;rger erfolgt sind, k&#246;nnen demokratische Legitimation verleihen (BVerwG, Beschl. v. 30. M&#228;rz 1992 - BVerwG 7 B 29.92 -, NVwZ 1992, 795; Urt. v. 18. April 1997, aaO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\">27</a></dt>\n<dd><p>Andererseits ist es unter der Geltung des Grundrechts der freien Meinungs&#228;u&#223;erung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht ausgeschlossen, dass sich staatliche und kommunale Amtstr&#228;ger nicht nur als W&#228;hler an der Wahl beteiligen, sondern sich in ihrer Eigenschaft als B&#252;rger im Wahlkampf &#228;u&#223;ern und von ihrem Recht auf freie Meinungs&#228;u&#223;erung Gebrauch machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 8. Juli 1966 - BVerwG VII C 192.64 -, BVerwGE 24, 315, 319, zum Recht der freien Meinungs&#228;u&#223;erung eines B&#252;rgermeisters bei Gemeinderatswahlen; Urt. v. 18. April 1997, aaO). Sie d&#252;rfen sich folglich aktiv am Wahlkampf mit Auftritten, Anzeigen oder Wahlaufrufen beteiligen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. M&#228;rz 1992, aaO; Urt. v. 18. April 1997, aaO). Dieses Recht findet allerdings seine Grenze in der oben dargelegten Neutralit&#228;tspflicht, im Kommunalwahlkampf nicht in amtlicher Eigenschaft Wahlempfehlungen zugunsten einer Partei oder eines Wahlbewerbers abzugeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30. M&#228;rz 1992, aaO; Urt. v. 18. April 1997, aaO).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\">28</a></dt>\n<dd><p>Bei der Frage, ob sich der betreffende Amtsinhaber in einem Wahlkampf in amtlicher Funktion oder nur als Privatperson oder Parteimitglied ge&#228;u&#223;ert hat, liegt eine amtliche &#196;u&#223;erung regelm&#228;&#223;ig dann vor, wenn sie ausdr&#252;cklich in einer amtlichen Eigenschaft abgegeben worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. April 1997, aaO) oder wenn sich aus anderen Umst&#228;nden ergibt, dass die &#196;u&#223;erung im Wahlkampf amtlichen Charakter hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. Mai 1973 - BVerwG VII 27.73 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 9: Wahlempfehlung in &#8222;Amtlichen Mitteilungen&#8220;; Bay.VGH, Urt. v. 27. November 1991 - 4 B 91.573 -, NVwZ 1992, 287: Wahlempfehlung des ersten B&#252;rgermeisters in einem amtlichen Bekanntmachungsblatt). Schlie&#223;lich ergibt sich ein amtlicher Charakter einer &#196;u&#223;erung auch aus ihrem Inhalt, insbesondere dann, wenn amtliche Autorit&#228;t oder eine durch das Amt erworbene Beurteilungskompetenz in Anspruch genommen werden, um einer Wahlaussage oder -empfehlung Nachdruck zu verleihen (vgl. VG Osnabr&#252;ck, Urt. v. 4. Mai 1999 - 1 A 3/99 -, Nds. VBl. 1999, 270, best&#228;tigt durch Senatsbeschl. v. 22. Juli 1999 - 10 L 2570 -, V.n.b.; s.a. BVerwG, Urt. v. 8. April 2003 - BVerwG 8 C 14.02 -, BVerwGE 118, 101).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" name=\"rd_29\" title=\"zum Orientierungssatz\">29</a></dt>\n<dd><p>Unter diesen Voraussetzungen ist durch das Interview im &#8222;Cloppenburger Wochenblatt&#8220; und dessen Inhalt das o.g. Neutralit&#228;tsgebot verletzt worden. Das Interview l&#228;sst nicht hinreichend erkennen, dass die &#196;u&#223;erungen des Befragten allein dessen private Meinung wiedergeben, die durch das Grundrecht der freien Meinungs&#228;u&#223;erung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckt w&#228;re.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\">30</a></dt>\n<dd><p>Der streitige Zeitungsartikel macht bereits nicht im erforderlichen Ma&#223;e deutlich, dass es sich nach Form und Inhalt des Interviews um eine Wahlwerbung handelt, die erkennbar durch eine Partei oder eine Privatperson, also nicht durch einen Amtstr&#228;ger, zugunsten eines Wahlbewerbers im Wahlkampf eingesetzt worden ist. Das fragliche Interview auf Seite 7 der o.g. Zeitung ist zwar am oberen Rand rechts und links jeweils mit dem Wort &#8222;Anzeige&#8220; &#252;berschrieben. Dies l&#228;sst allerdings nur den Schluss zu, dass der Artikel keine amtliche Bekanntmachung enth&#228;lt und es sich nicht um einen Artikel der Zeitungsredaktion handelt, sondern um einen von einem Dritten in Auftrag gegebenen Beitrag. Es fehlt nicht nur an einer deutlich erkennbaren und pr&#228;zisen Angabe dazu, wer die Anzeige aufgegeben hat, sondern an jeglicher Kennzeichnung. Zudem ist - nicht nur im Vergleich zu der dann folgenden fett gedruckten &#220;berschrift - der zweimal erscheinende Schriftzug &#8222;Anzeige&#8220; in geringer Schriftgr&#246;&#223;e gehalten; er tritt hinter die &#220;berschrift des Beitrags deutlich zur&#252;ck und wird demzufolge nicht oder nur in geringem Ma&#223;e wahrgenommen, so dass der Artikel nicht ohne Weiteres als Wahlkampfbeitrag erkannt werden kann. Der Artikel selbst enth&#228;lt keine Angaben dazu, wer das Interview gef&#252;hrt hat oder in welchem Auftrage Herrn I. die Fragen gestellt worden sind und l&#228;sst auch insoweit eine hinreichende Kennzeichnung als Beitrag beispielsweise einer politischen Partei im Wahlkampf vermissen. Es bleibt offen, wer mit &#8222;wir&#8220; in dem letzten Satz des Artikels gemeint ist und es wird auch der kursiv gedruckte Schriftzug der CDU, der sich auf Seite 1 des Cloppenburger Wochenblatts in der Anzeige der CDU befindet, nicht wieder aufgenommen. Eine Kennzeichnung des Interviews als Wahlwerbung liegt auch nicht deswegen vor, weil sich auf Seite 1 des Cloppenburger Wochenblatts der Hinweis findet, dass im Innenteil der Zeitung die Meinung von Herrn H. I. zur - kommunalpolitischen - Zukunft Garrels zu lesen ist; dieser Hinweis ist zwar durch den Zusatz &#8222;CDU&#8220; und die Aufforderung &#8222;Eure Stimme f&#252;r den B&#252;rgermeister der CDU!&#8220; hinreichend als Wahlwerbung erkennbar. Allerdings wird der Zusammenhang zwischen diesem Hinweis auf der Vorderseite des Cloppenburger Wochenblatts und dem auf Seite 7 abgedruckten Interview durch die Vielzahl der Informationen und Anzeigen auf Seiten 2 - 6 in einem zu gro&#223;en Ma&#223;e unterbrochen, um den Charakter des Artikels als Wahlkampfanzeige der CDU in noch ausreichendem Ma&#223;e deutlich zu machen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\">31</a></dt>\n<dd><p>Auch der Inhalt des Artikels l&#228;sst eine hinreichende Trennung von privater Meinungs&#228;u&#223;erung und einer &#196;u&#223;erung eines Amtstr&#228;gers in dieser Funktion nicht erkennen. In dem als Interview bezeichneten Beitrag selbst wird eingangs die Amtstr&#228;gereigenschaft des Befragten als Landrat hervorgehoben, denn ihm wird zur Wiederwahl und zu dem erreichten, hohen Stimmenanteil gratuliert. Die Nennung oder Hervorhebung der Amtstr&#228;gereigenschaft als solche stellt zwar noch keine Verletzung des Neutralit&#228;tsgebotes dar, weil die blo&#223;e Verwendung der Amtsbezeichnung einen sonst privaten Charakter einer &#196;u&#223;erung des Amtstr&#228;gers nicht ohne Weiteres aufhebt (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 22. September 2005 - 8 UE 609/05 -, NVwZ 2006, 610; vgl. auch VG Chemnitz, Urt. v. 30. November 2005 - 1 K 1145/05 -, juris; s.a. BVerwG, Urt. v. 18. April 1997, aaO, wonach der Amtstr&#228;ger sein Amt nicht zu verleugnen braucht). Anders ist dies jedoch dann zu beurteilen, wenn durch die Verwendung der Amtsbezeichnung eine mit dem Amt erworbene - hohe - Beurteilungskompetenz des im Wahlkampf auftretenden oder eingesetzten Amtstr&#228;gers herausgestellt wird, die den Aussagen des Betreffenden nicht nur ein besonderes Gewicht verleiht, sondern die Aussagen selbst oder die ausgesprochene Wahlempfehlung mit der durch das Amt verliehenen Amtsautorit&#228;t verkn&#252;pft (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. April 1997, aaO). In solchen F&#228;llen wird das von der im Wahlkampf auftretenden Person bekleidete Amt also eingesetzt, um den W&#228;hler von einer Wahlkampfaussage &#252;berzeugen zu k&#246;nnen, indem ihr durch die hinter ihr stehende Amtsautorit&#228;t und Amtserfahrung Nachdruck verliehen wird. Diese Voraussetzungen sind hier erf&#252;llt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\">32</a></dt>\n<dd><p>In dem als Interview gestalteten Artikel werden auf die Frage nach dem beruflichen Werdegang die &#196;mter und Funktionen des Befragten und seine dadurch gesammelten Erfahrungen genannt, die deutlich machen sollen, dass der Befragte eine hohe Kompetenz daf&#252;r besitzt, die Anforderungen an die Amtsf&#252;hrung und pers&#246;nliche Bef&#228;higung benennen und einsch&#228;tzen zu k&#246;nnen, die mit dem Amt eines B&#252;rgermeisters verbunden sind. Mit der Frage wird vorausgeschickt, dass der Landrat ebenso wie der B&#252;rgermeister Chef der jeweiligen kommunalen Verwaltung sei; es wird damit hervorgehoben, dass gerade ein Landrat in der Lage ist, die Anforderungen, die das Amt eines B&#252;rgermeisters an den Amtsinhaber stellt, zu beurteilen. Die so durch das Interview eingef&#252;hrte Beurteilungskompetenz des Befragten wird in dem Beitrag eingesetzt, um die erforderlichen Qualifikationsmerkmale f&#252;r das Amt eines B&#252;rgermeisters herauszuheben. Dies geschieht einerseits durch die Bezeichnung besonderer Eignungsmerkmale wie langj&#228;hrige Erfahrung und Bew&#228;hrung in bestimmten &#196;mtern und Funktionen und andererseits durch das Aufzeigen der an das Amt eines B&#252;rgermeisters in der Gemeinde Garrel zu stellenden Anforderungen. Die erforderlichen pers&#246;nlichen Eignungsmerkmale werden in dem Gespr&#228;ch vom Befragten abgegrenzt zu blo&#223;em guten Willen und nettem Auftreten, wobei dies jedenfalls dem an der Wahl interessierten B&#252;rger der Gemeinde Garrel als eine die Eignung des Bewerbers G. ausschlie&#223;ende oder jedenfalls einschr&#228;nkende Bewertung erscheinen musste.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\">33</a></dt>\n<dd><p>Dar&#252;ber hinaus werden durch das streitige Interview im Rahmen der dem Befragten zukommenden Beurteilungskompetenz die Anforderungen an das Amt des B&#252;rgermeisters gerade in der Gemeinde Garrel herausgehoben. Der Ort wird als eine Gemeinde beschrieben, die seit vielen Jahren in einer ausgezeichneten Entwicklung und eine Vorzeigegemeinde in Niedersachsen sei, in der durch eine fachlich hervorragend gef&#252;hrte Verwaltung in enger Zusammenarbeit mit der starken CDU im Gemeinderat eine hohe Lebensqualit&#228;t und &#252;berdurchschnittlich viele Arbeitspl&#228;tze geschaffen worden seien. Diese aus der Erfahrung als Amtstr&#228;ger gewonnene Beschreibung verkn&#252;pft der Befragte mit dem Wunsch, den bew&#228;hrten Erfolgskurs fortzusetzen und nicht mit Experimenten leichtfertig aufs Spiel zu setzen, woran der Befragte auf Nachfrage seine Unterst&#252;tzung f&#252;r den Beigeladenen anschlie&#223;t. Auch in diesem Punkt werden die durch das Amt als Landrat dem Befragten zukommende Kompetenz und sein durch die Bekleidung des Amtes und seine im Amt gezeigten Leistungen erworbenes hohes Ansehen eingesetzt, um die zugunsten des Beigeladenen ausgesprochene Unterst&#252;tzung im Wahlkampf zu untermauern. Mit anderen Worten wird die Amtstr&#228;gereigenschaft des Befragten funktionalisiert und zur Wahlwerbung f&#252;r den Beigeladenen eingesetzt. Die vom Befragten im Rahmen des Interviews getroffene Einsch&#228;tzung der politischen Lage in der Gemeinde Garrel und seine Empfehlungen f&#252;r den Beigeladenen vermitteln daher den Eindruck, als seien sie vom Inhaber des Amtes des Landrates, nicht aber von einer Privatperson abgegeben worden. Dieser Eindruck wird bekr&#228;ftigt durch den am Ende des Interviews ausgesprochenen Dank an Herrn I. &#8222;f&#252;r diese Information&#8220;, mit dem dessen Aussage ein offizieller Gehalt beigegeben wird. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Befragte in seinen Antworten betont, pers&#246;nlich w&#252;nsche er der Gemeinde Garrel eine Fortsetzung des politischen Erfolgskurses und pers&#246;nlich sei er davon &#252;berzeugt, dass die Gemeinde Garrel mit dem Beigeladenen weiterhin erfolgreich sein werde. Diese Angaben sollen offenbar zum Ausdruck bringen, dass der Befragte seine W&#252;nsche und Einsch&#228;tzungen als Privatperson und als Parteipolitiker abgibt und eine Bezugnahme zu seinem Amt als Landrat vermeiden will. Dies ist aber aus den oben genannten Gr&#252;nden nicht gelungen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\">34</a></dt>\n<dd><p>Dies gilt im vorliegenden Fall im Weiteren insbesondere deswegen, weil der Befragte auf die Frage der Parteizugeh&#246;rigkeit der Bewerber betont, dass allein die Zugeh&#246;rigkeit zu einer Partei es einem B&#252;rgermeister einer Gemeinde erm&#246;gliche, durch seine Parteiverbindungen - durch die Nutzung von kurzen Informationswegen und durch eine enge Zusammenarbeit innerhalb der Partei in der Gemeinde, &#252;ber den Kreisverband bis zu den Abgeordneten und die Ministerien in Niedersachsen und im Bund - erfolgreich f&#252;r die Gemeinde arbeiten zu k&#246;nnen. Die M&#246;glichkeit einer erfolgreichen Arbeit f&#252;r die Gemeinde pr&#228;zisiert der Befragte durch den Hinweis, die Zugeh&#246;rigkeit zu einer Partei und die sich daraus ergebenden Vorteile f&#252;r die Gemeinde k&#246;nnten bei der F&#246;rderung der Kommunen im Rahmen von EU-Programmen sowie beim Radwegebau und beim Bau und der Ausstattung der Schulen genutzt werden. Mit den beiden zuletzt genannten F&#246;rderbereichen verkn&#252;pft der Befragte seine Wahlempfehlung zugunsten des Beigeladenen mit seiner Funktion als Landrat, weil der Bau von Radwegen als Teil der Stra&#223;enbaulast f&#252;r Kreisstra&#223;en (&#167; 43 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. &#167; 2 Abs. 2 Nr. 1 des Nieders&#228;chsischen Stra&#223;engesetzes vom 24. September 1980 - Nds. GVBl. S. 359 - mit nachfolgenden &#196;nderungen) und die Tr&#228;gerschaft f&#252;r Schulen - mit Ausnahme der Grundschulen -, vgl. &#167; 102 Abs. 2 des Nieders&#228;chsischen Schulgesetzes vom 3. M&#228;rz 1998 - Nds. GVBl. S. 137 - mit nachfolgenden &#196;nderungen) den Landkreisen obliegt, dessen Verwaltung der Landrat nach den Bestimmungen der Nieders&#228;chsischen Landkreisordnung leitet und beaufsichtigt. Damit wird die Wahlempfehlung zugunsten des Beigeladenen mit einem Hinweis auf dessen parteipolitische Verbindungen zu Funktionstr&#228;gern u. a. des Landkreises und den sich daraus ergebenden M&#246;glichkeiten f&#252;r eine f&#252;r die Gemeinde vorteilhafte Arbeit verbunden, die deshalb wegen der Amtstr&#228;gereigenschaft des Befragten das Neutralit&#228;tsgebot verletzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\">35</a></dt>\n<dd><p>Unter diesen Voraussetzungen kommt es nicht mehr darauf an, ob durch die &#196;u&#223;erung des Befragten, die Gemeinde Garrel sei &#8222;schlie&#223;lich keine &#220;bungsfirma&#8220;, eine unwahre Tatsache verbreitet worden ist, weil der Bewerber G. nicht Leiter einer &#220;bungsfirma, sondern Leiter einer gemeinn&#252;tzigen Firma gewesen ist. Der Kl&#228;ger r&#252;gt insoweit, dass dadurch der Eindruck erweckt worden sei, der Bewerber G. verf&#252;ge nicht &#252;ber die erforderlichen wirtschaftlichen und organisatorischen Kompetenzen, um eine Gemeindeverwaltung wie Garrel leiten zu k&#246;nnen. Der Senat kann offenlassen, ob im Wahlkampf die Wahrheit einer &#196;u&#223;erung als Bedingung f&#252;r eine freie Willensentscheidung unentbehrlich ist (vgl. BVerwG; Urt. v. 8. April 2003, aaO) und ob im vorliegenden Falle die Grenzen einer noch zul&#228;ssigen Wahlwerbung insoweit &#252;berschritten worden sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\">36</a></dt>\n<dd><p>Der oben gezeigte Rechtsversto&#223;, der Versto&#223; gegen die Amtstr&#228;gern obliegende Neutralit&#228;tspflicht, war auch geeignet, die Stichwahl zum B&#252;rgermeister der Gemeinde Garrel zu beeinflussen. Denn die &#196;u&#223;erungen des Befragten weisen einen zeitlichen, r&#228;umlichen und sachlichen Zusammenhang zur angefochtenen Stichwahl auf (vgl. dazu Hess. VGH Urt. v. 25. Februar 1999 - 8 UE 4368/98 -, NVwZ 1999, 1365, 1367; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Beschl. v. 30. Januar 1997 - 1 S 1748/96 -, NVwZ-RR 1998, 126).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\">37</a></dt>\n<dd><p>Der r&#228;umliche und zeitliche Zusammenhang der &#196;u&#223;erungen von Herrn I. zur B&#252;rgermeisterwahl in der Gemeinde Garrel liegt vor, denn das Interview ist im Cloppenburger Wochenblatt, eine auch in der Gemeinde Garrel kostenlos verbreitete regionale Wochenzeitung, vier Tage vor der Stichwahl am 24. September 2006 erschienen.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\">38</a></dt>\n<dd><p>Ein sachlicher Zusammenhang zwischen den streitigen &#196;u&#223;erungen von Herrn I. und der B&#252;rgermeisterwahl in der Gemeinde Garrel besteht ebenfalls. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn es in den &#196;u&#223;erungen Umst&#228;nde gibt, die f&#252;r die Willensbildung des durchschnittlichen W&#228;hlers vern&#252;nftigerweise erheblich sein k&#246;nnen (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 25. Februar 1999, aaO; VGH Baden-W&#252;rttemberg, Beschl. v. 30. Januar 1997, aaO). Dies ist der Fall, denn die &#196;u&#223;erungen von Herrn I. zu den Anforderungen, die das Amt eines B&#252;rgermeisters stellt, und zur Eignung der Bewerber sowie ihren M&#246;glichkeiten f&#252;r eine erfolgreiche Gemeindearbeit sind Umst&#228;nde, die f&#252;r die Willensbildung der W&#228;hler nicht nur erheblich, sondern sogar ausschlaggebend sind.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\">39</a></dt>\n<dd><p>Schlie&#223;lich hat sich der oben bezeichnete Rechtsversto&#223; auch auf das Wahlergebnis ausgewirkt, er war also urs&#228;chlich daf&#252;r, dass das Wahlergebnis mehr als nur unwesentlich beeinflusst worden ist (&#167; 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\">40</a></dt>\n<dd><p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt bei Verst&#246;&#223;en bei Wahlen zu den Volksvertretungen, dass das Au&#223;erachtlassen schwer wiegender Verst&#246;&#223;e gegen die Grunds&#228;tze der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl wie fortlaufende gravierende Verletzungen des Verbots der amtlichen Wahlbeeinflussung oder massive, unter erheblichem Zwang oder Druck ausge&#252;bte Einfl&#252;sse privater Dritter auf die W&#228;hlerwillensbildung das Demokratiegebot nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG verletze, das die verfassungsm&#228;&#223;ige Ordnung in den L&#228;ndern an die Grunds&#228;tze des demokratischen Rechtsstaats bindet (vgl. BVerfG, Urt. v. 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 -, BVerfGE 103, 111). Diese Rechtsprechung setzt im Hinblick auf den Ma&#223;stab f&#252;r die Auswirkungen eines Rechtsversto&#223;es auf das W&#228;hlerverhalten hohe Anforderungen. Denn das ebenfalls dem Demokratiegebot entstammende Erfordernis des Bestandsschutzes einer gew&#228;hlten Volksvertretung schlie&#223;t es aus, Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht schlechthin zum Wahlung&#252;ltigkeitsgrund zu erheben (vgl. BVerfG, Urt. v. 8. Februar 2001, aaO). Dieser strenge Ma&#223;stab gilt f&#252;r die Frage der Relevanz von Wahlfehlern f&#252;r die Direktwahlen - wie die B&#252;rgermeisterwahlen - nicht, da hier der oben genannte verfassungsrechtliche Grundsatz des Bestandsschutzes gew&#228;hlter Volksvertretungen nicht zu ber&#252;cksichtigen ist. &#167; 48 Abs. 1 Nr. 2 NKWG verlangt deshalb nur, dass der Wahlfehler das Wahlergebnis mehr als nur unwesentlich beeinflusst hat. Zwar ist nicht zu verlangen, dass mit absoluter Gewissheit feststehen muss, dass der Versto&#223; sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat. Ein solcher Nachweis w&#228;re nicht zu f&#252;hren, weil die Gr&#252;nde f&#252;r ein W&#228;hlerverhalten letztlich nicht zu ermitteln sind. Unter diesen Umst&#228;nden beeinflusst ein Versto&#223; das Wahlergebnis mehr als nur unwesentlich, wenn nach der Lebenserfahrung eine konkrete M&#246;glichkeit besteht, dass der in Frage stehende Versto&#223; f&#252;r das Ergebnis der Wahl von entscheidendem Einfluss gewesen sein k&#246;nnte (vgl. dazu Oebbecke, NVwZ 2007, 30, 32).</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\">41</a></dt>\n<dd><p>Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil die &#196;u&#223;erungen eines kommunalen Amtstr&#228;gers zur Eignung und Bef&#228;higung der Bewerber und zu den Anforderungen des B&#252;rgermeisteramtes wegen der Bedeutung des Amts eines Landrats und der mit dem Amt verbundenen Autorit&#228;t nach der Lebenserfahrung auf die Willensbildung des Wahlb&#252;rgers Einfluss haben und damit sich auch auf das Wahlergebnis niederschlagen. Der Einfluss auf das Wahlergebnis ist im vorliegenden Falle insbesondere deswegen konkret m&#246;glich, weil die Differenz der Stimmen, die der Beigeladene und der Bewerber G. auf sich haben vereinigen k&#246;nnen, lediglich 51 Stimmen betr&#228;gt und weil bei insgesamt 5.827 g&#252;ltigen abgegebenen Stimmen der Vorsprung des Beigeladenen nur etwa 0,9% der Stimmen betr&#228;gt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\">42</a></dt>\n<dd><p>Dies wird auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil das o.g. Interview in der &#246;rtlichen Presse kritisch aufgenommen und kommentiert worden ist. Das Verwaltungsgericht hat insoweit angenommen, dass auch der Einsatz von Amtstr&#228;gern im Wahlkampf f&#252;r einen Bewerber zul&#228;ssig sein k&#246;nne, wenn es den Konkurrenten m&#246;glich sei, diese Einflussnahme mit den im Wahlkampf zul&#228;ssigen Mitteln abzuwehren. Denn die Wahlwerbung durch Einsatz von Pers&#246;nlichkeiten und Medien treffe auf den vom Gesetz vorausgesetzten m&#252;ndigen W&#228;hler und eine zumindest teilweise kritische &#214;ffentlichkeit. Es sei somit nicht ausgeschlossen, dass der o.g. Einsatz die Wahlen anders als geplant negativ beeinflusse, wenn W&#228;hler durch Art und Inhalt des Wahlkampfes eher abgeschreckt als angezogen w&#252;rden und sich deshalb die Aussichten der Partei anders als vorhergesehen auch verschlechtern k&#246;nnen. Dies hat das Verwaltungsgericht vorliegend als erf&#252;llt angesehen, weil die CDU wegen des negativen Presseechos gezwungen gewesen sei, ihre falschen Behauptungen oder die unterschwellig ge&#228;u&#223;erte Disqualifizierung des Bewerbers G. zu berichtigen und entsprechende Presseerkl&#228;rungen abzugeben.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\">43</a></dt>\n<dd><p>Der Senat l&#228;sst offen, ob dieser Ansatz bereits deswegen zu verwerfen ist, weil er den oben n&#228;her dargelegten verfassungsrechtlich begr&#252;ndeten Grundsatz der Neutralit&#228;t staatlicher und kommunaler Organe und Amtstr&#228;ger im Wahlkampf erheblich relativiert und den Kern dieses Grundsatzes, freie Wahlen von jedem staatlichen Einfluss freizuhalten und damit die mit den Wahlen verbundene demokratische Legitimation der gew&#228;hlten Vertretungen oder Amtstr&#228;ger zu gew&#228;hrleisten, davon abh&#228;ngig macht, ob der betreffende Wahlbewerber sich der ihm zur Verf&#252;gung stehenden zul&#228;ssigen Abwehrmittel gegen die Wahlbeeinflussung bedient oder bedienen kann. Die Frage des Einflusses auf ein Wahlergebnis w&#252;rde in einem solchen Fall danach zu beantworten sein, ob dem betroffenen Konkurrenten die Abwehr von unzul&#228;ssigen Wahlbeeinflussungen m&#246;glich und zumutbar war und ob er gegebenenfalls sogar verpflichtet sein k&#246;nnte, von den ihm zur Verf&#252;gung stehenden M&#246;glichkeiten Gebrauch zu machen. Dies verfehlte den oben genannten, durch das Wahlpr&#252;fungsverfahren bezweckten objektiven Schutz des Wahlrechts.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\">44</a></dt>\n<dd><p>Dem braucht der Senat aber nicht weiter nachzugehen, weil die vom Verwaltungsgericht angenommene &#8222;Gegenwirkung&#8220; der Pressekommentare in der Nordwest-Zeitung vom 21. September 2006 und in der M&#252;nsterl&#228;ndischen Tageszeitung vom 22. September 2006 (Bl. 5 und 6 der Beiakte A) nicht in einem erforderlichem Ma&#223;e feststellbar ist. Das gilt schon deshalb, weil die Kommentare in &#246;rtlichen Tageszeitungen und nicht in dem w&#246;chentlich erscheinenden Cloppenburger Wochenblatt erschienen, das einen anderen Leserkreis anspricht als Tageszeitungen. Zudem ist davon auszugehen, dass nicht jeder Leser, der ein Interview mit dem Landrat liest, das gleiche Interesse an einem Kommentar zeigt. Unabh&#228;ngig davon kritisieren die genannten Kommentare im Wesentlichen die Formulierung des im o.g. Interview Befragten, die Gemeinde Garrel sei keine &#220;bungsfirma, und die darin nach Ansicht der Verfasser liegende Diskreditierung des Bewerbers G., der Gesch&#228;ftsf&#252;hrer einer beim Bildungswerk angesiedelten gemeinn&#252;tzigen Gesellschaft sei. Wie oben dargelegt, kommt es f&#252;r die Entscheidung, ob ein Rechtsversto&#223; das Wahlergebnis nicht nur unwesentlich beeinflusst hat, auf diese Gesichtspunkte aber nicht an, weil sich die unzul&#228;ssige Einflussnahme auf das Wahlergebnis bereits aus der Wahlempfehlung und den &#196;u&#223;erungen des Befragten ergibt, die dieser nicht allein in seiner Eigenschaft als Privatperson und Parteimitglied, sondern im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Amtstr&#228;gereigenschaft als Landrat abgegeben hat. Wegen des sehr knappen Wahlergebnisses ist unter diesen Umst&#228;nden zudem nicht davon auszugehen, dass das Presseecho die Wirkungen des streitigen Interviews vom 20. September 2006 im Cloppenburger Wochenblatt in einer Weise relativiert hat, dass die &#196;u&#223;erungen des Befragten in seiner Funktion als Landrat nach der Lebenserfahrung keinen Einfluss auf die Willensbildung des Wahlb&#252;rgers und auf das Wahlergebnis mehr haben konnten.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div></div>\n<a name=\"DocInhaltEnde\"><!--emptyTag--></a><div class=\"docLayoutText\">\n<p style=\"margin-top:24px\">&#160;</p>\n<hr style=\"width:50%;text-align:center;height:1px;\">\n<p><img alt=\"Abk&#252;rzung Fundstelle\" src=\"/jportal/cms/technik/media/res/shared/icons/icon_doku-info.gif\" title=\"Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.\" onmouseover=\"Tip('&lt;span class=&quot;contentOL&quot;&gt;Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedr&#252;ckt halten) k&#246;nnen Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einf&#252;gen.&lt;/span&gt;', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );\" onmouseout=\"UnTip()\">&#160;Diesen Link k&#246;nnen Sie kopieren und verwenden, wenn Sie <span style=\"font-weight:bold;\">genau dieses Dokument</span> verlinken m&#246;chten:<br>http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&amp;docid=MWRE080001516&amp;psml=bsndprod.psml&amp;max=true</p>\n</div>\n</div>\n\n"
}