List view for cases

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Content-Type: application/json
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    "id": 206960,
    "slug": "ovgnrw-2012-07-18-12-e-70112",
    "court": {
        "id": 823,
        "name": "Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen",
        "slug": "ovgnrw",
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        "jurisdiction": "Verwaltungsgerichtsbarkeit",
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    "file_number": "12 E 701/12",
    "date": "2012-07-18",
    "created_date": "2019-02-18T13:42:59Z",
    "updated_date": "2022-10-18T14:44:16Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OVGNRW:2012:0718.12E701.12.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Der angefochtene Beschluss wird ge&#228;ndert.</p>\n<p></p>\n<p>Der Gegenstandswert der anwaltlichen T&#228;tigkeit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 2 L 69/12 wird auf 9.240,-- Euro festsetzt.</p>\n<p></p>\n<p>Die Beschwerde im &#220;brigen wird zur&#252;ckgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Das Verfahren &#252;ber die Beschwerde ist geb&#252;hrenfrei; Kosten werden nicht erstattet.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><u>G r &#252; n d e :</u></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die Beschwerde, mit der die Heraufsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen T&#228;tigkeit auf 17.187,50 Euro begehrt wird, hat nur in einem - aus dem Tenor ersichtlichen - geringen Umfang Erfolg. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen T&#228;tigkeit im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richtet sich nach den &#167;&#167; 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i. V. m. den hier einschl&#228;gigen Regelungen der &#167;&#167; 52 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Nach &#167; 52 Abs. 1 GKG - in seiner Ausgestaltung durch den Abs. 3 - ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die H&#246;he einer Geldleistung ma&#223;geblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. In der Antragsschrift vom 18. Januar 2012 wird auf S. 7 f&#252;r das 2. Halbschuljahr (2. Februar 2012 bis 6. Juli 2012 = 22 Wochen) von voraussichtlich 20 Schulstunden in der Woche bei einem gesch&#228;tzten Stundensatz von 21,-- Euro pro Stunde ausgegangen. Die Stellung blo&#223; eines \"einfachen Integrationshelfers\" hat dem Antragsteller dabei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht vorgeschwebt, sondern er hat auf Seite 6 der Antragsschrift die Forderung nach einer sozialp&#228;dagogischen Fachkraft aufgestellt. Die Gesamtheit seiner Vorstellungen haben die Antragstellung bestimmt und f&#252;hren bei entsprechender Multiplikation zu dem im Tenor festgesetzten Betrag von 9.240,-- Euro. Diesen Wert hat der Antragsteller der streitigen Leistung selbst in vertretbarer Weise beigemessen, so dass sich ein R&#252;ckgriff auf den objektiven Wert der Leistung, der h&#246;her liegt, unter Billigkeitsgesichtspunkten hier verbietet. Andererseits sieht der Senat aber auch keine Veranlassung, diesen Wert im Hinblick auf den vorl&#228;ufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens weiter herabzusetzen. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges f&#252;r die Verwaltungsgerichtsbarkeit betr&#228;gt der Streitwert in Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes in der Regel zwar nur die H&#228;lfte. In Verfahren des vorl&#228;ufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert aber bis zur H&#246;he des f&#252;r das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angehoben werden. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 33 Abs. 9 RVG. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschluss ist unanfechtbar, &#167; 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.</p>\n            \n        \n      "
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