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    "date": "2004-05-12",
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    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:LAGRLP:2004:0512.2TA81.04.0A",
    "content": "<div class=\"docLayoutText\">\n<div class=\"docLayoutMinMax\"><h3 class=\"doc\">\n<a class=\"jws\"><img class=\"docLayoutFillerMinMax\" width=\"9\" height=\"9\" src=\"/jportal/cms/technik/media/img/prodjur/icon/plusRed.gif\" alt=\"weitere Fundstellen&#160;einblenden\" title=\"weitere Fundstellen&#160;einblenden\"></a>weitere Fundstellen&#160;...</h3></div>\n<div class=\"docLayoutMinMax\">\n<a name=\"pz\"></a><h3 class=\"doc\">\n<a class=\"jws\"><img class=\"docLayoutFillerMinMax\" width=\"9\" height=\"9\" src=\"/jportal/cms/technik/media/img/prodjur/icon/minus.gif\" alt=\"Diese Entscheidung wird zitiert&#160;ausblenden\" title=\"Diese Entscheidung wird zitiert&#160;ausblenden\"></a>Diese Entscheidung wird zitiert</h3>\n</div>\n<br><div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Tenor<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Die sofortige Beschwerde der Beschwerdef&#252;hrer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 26.02.2004 - 2 Ca 102/04 - wird zur&#252;ckgewiesen mit der Ma&#223;gabe, dass der Tenor dieses Beschlusses - was hiermit klargestellt wird - richtig wie folgt lautet:</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>Es wird festgestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten f&#252;r Arbeitssachen im vorliegenden Verfahren er&#246;ffnet ist.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>1. Die Kosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdef&#252;hrern als Gesamtschuldner auferlegt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.117,00 EUR festgesetzt.</p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt></dt>\n<dd><p>3. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.</p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n<div class=\"docLayoutMarginTopMore\"><h4 class=\"doc\">\n<!--hlIgnoreOn-->Gr&#252;nde<!--hlIgnoreOff-->\n</h4></div>\n<div class=\"docLayoutText\"><div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\">1</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      I. Die Parteien streiten vorliegend um Entgeltanspr&#252;che und hierbei vorab &#252;ber die Zul&#228;ssigkeit des Rechtsweges.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\">2</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Kl&#228;gerin war bei den Beklagten, die eine Arztpraxis f&#252;r Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde betreiben, als praktizierende Fach&#228;rztin f&#252;r diese medizinische Sparte t&#228;tig.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\">3</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Einen schriftlichen Vertrag &#252;ber diese T&#228;tigkeit haben die Parteien nicht abgeschlossen. Nach der Behauptung der Kl&#228;gerin haben die Parteien zu Beginn des Vertragsverh&#228;ltnisses ein monatliches Gehalt in H&#246;he von 5.100,00 EUR brutto vereinbart; nach der Behauptung der Beklagten sei die Kl&#228;gerin als Praxisvertretung t&#228;tig geworden und habe hierf&#252;r eine monatliche Verg&#252;tung von 4.500,00 EUR brutto erhalten sollen. Da sie eine Kassenarztpraxis betreiben, sei es aus kassenarzt- bzw. vertragsarztrechtlichen Gr&#252;nden ausgeschlossen, dass die Kl&#228;gerin als angestellte &#196;rztin in der Praxis habe t&#228;tig werden k&#246;nnen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\">4</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Demgegen&#252;ber verweist die Kl&#228;gerin darauf, dass sie w&#228;hrend der Zeit ihrer T&#228;tigkeit t&#228;glich von montags bis freitags w&#228;hrend den festen &#214;ffnungszeiten der Praxis eingesetzt gewesen sei und dort ihre T&#228;tigkeit als Fach&#228;rztin wahrgenommen habe. Sie sei verpflichtet gewesen, zu den &#214;ffnungszeiten der Praxis anwesend zu sein. Daneben habe sie - abwechselnd mit den anderen &#196;rzten der Praxis - den Wochenenddienst wahrgenommen; gleiches gelte f&#252;r die Bereitschafts- und Notfalldienste. In den Dienstpl&#228;nen sei sie als diensthabende &#196;rztin eingetragen gewesen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\">5</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Nachdem die Beklagten \"die Zust&#228;ndigkeit des Arbeitsgerichts\" ger&#252;gt haben, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss der Kammer vom 26.02.2004 sich \"f&#252;r zust&#228;ndig\" erkl&#228;rt.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\">6</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Gegen diesen Beschluss haben die Beklagten form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt und dabei darauf hingewiesen, dass nach den Vereinbarungen der Parteien nie Arbeitnehmerbeitr&#228;ge zur Sozialversicherung einbehalten worden seien.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\">7</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Das Arbeitsgericht hat durch Kammerentscheidung vom 30.03.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\">8</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Zur n&#228;heren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schrifts&#228;tze nebst Anlagen Bezug genommen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\">9</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      II. 1. Bei dem form- und fristgerecht eingelegten Rechtsmittel der Beschwerdef&#252;hrer handelt es sich um eine sofortige Beschwerde im Sinne von &#167; 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts und der Beschwerdef&#252;hrer haben diese nicht etwa die \"sachliche\" Zust&#228;ndigkeit ger&#252;gt, sondern die Rechtswegr&#252;ge im Sinne von &#167; 17 a Abs. 3 GVG erhoben. Die Beschwerdef&#252;hrer sind der Auffassung, das Arbeitsgericht sei f&#252;r den vorliegenden Rechtsstreit nicht zust&#228;ndig, weil zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin kein Arbeitsverh&#228;ltnis begr&#252;ndet worden sei. Damit haben sie den eingeschlagenen Rechtsweg ger&#252;gt und nicht etwa die Eingangszust&#228;ndigkeit des Arbeitsgerichts. Da auch der Tenor des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts insoweit vieldeutig ist, war eine Pr&#228;zisierung geboten.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\">10</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      2. In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg; nach dem Sachvortrag der Parteien ist davon auszugehen, dass zwischen ihnen f&#252;r die Dauer der Besch&#228;ftigung der Beschwerdegegnerin ein Arbeitsverh&#228;ltnis begr&#252;ndet worden war.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\">11</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Beschwerdegegnerin macht vorliegend Forderungen geltend, die entweder auf zivilrechtliche oder auf arbeitsrechtliche Grundlagen gest&#252;tzt werden k&#246;nnen, die sich jedoch gegenseitig ausschlie&#223;en (sog. aut-aut-Fall). Bei einem solchen Streitgegenstand muss das Gericht in seiner Rechtswegentscheidung pr&#252;fen, ob die Beschwerdegegnerin als Arbeitnehmerin oder wenigstens als arbeitnehmer&#228;hnliche Person f&#252;r die Beschwerdef&#252;hrer t&#228;tig war.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\">12</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Rechtsprechung macht die Unterscheidung zwischen Arbeits- und freiem Dienstvertrag davon abh&#228;ngig, ob derjenige, der die Dienste erbringt, von seinem Vertragspartner pers&#246;nlich abh&#228;ngig ist. Wann ein solches pers&#246;nliches Abh&#228;ngigkeitsverh&#228;ltnis vorliegt, ergibt sich anhand eines Umkehrschlusses aus &#167; 84 HGB. Nach dieser Bestimmung ist selbst&#228;ndig, wer im Wesentlichen frei seine T&#228;tigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Unselbst&#228;ndig und deshalb pers&#246;nlich abh&#228;ngig ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine T&#228;tigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Die pers&#246;nliche Abh&#228;ngigkeit ist anzunehmen, wenn statt der freien T&#228;tigkeitsbestimmung die Einbindung in die fremde Arbeitsorganisation vorliegt, die sich im Weisungsrecht des Arbeitgebers bez&#252;glich Inhalt, Durchf&#252;hrung, Zeit, Dauer und Ort der T&#228;tigkeit zeigt. Je st&#228;rker die Weisungsbindung, um so eher ist ein Arbeitsverh&#228;ltnis anzunehmen (st&#228;ndige Rechtsprechung des BAG und BGH; vgl. zum Beispiel AP Nr. 74 zu &#167; 611 BGB Abh&#228;ngigkeit). Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Weisungsgebundenheit hinsichtlich des Arbeitsortes, der Arbeitszeit und der Art der zu leistenden Arbeit.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\">13</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Auf formale Kriterien, auf die die Parteien ihr Vertragsverh&#228;ltnis st&#252;tzen, kommt es bei der Abgrenzung zwischen einem freien Mitarbeiterverh&#228;ltnis und einem Arbeitsverh&#228;ltnis grunds&#228;tzlich nicht an. Allenfalls in Grenzf&#228;llen mag die vertragliche Vereinbarung der Parteien &#252;ber die formale Ausgestaltung des Vertragsverh&#228;ltnisses letztlich ausschlaggebend f&#252;r die Statusbeurteilung sein. Die Beschwerdef&#252;hrer haben ihr Rechtsmittel gegen den angegriffenen arbeitsgerichtlichen Beschluss in erster Linie auf solche formale Kriterien gest&#252;tzt, in dem sie geltend machen, die Parteien h&#228;tten nicht vereinbart, dass die Verg&#252;tung der Beschwerdegegnerin der Sozialversicherungspflicht unterliegen soll. Liegt von der tats&#228;chlichen Vertragsgestaltung her ein Arbeitsverh&#228;ltnis vor, dann w&#228;re eine solche Vereinbarung ein Umgehungsgesch&#228;ft mit dem Ziel, die gesetzlich anfallenden Sozialversicherungsbeitr&#228;ge des Arbeitnehmers nicht leisten zu m&#252;ssen.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\">14</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Beschwerdegegnerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie in den Betriebsablauf der von den Beschwerdef&#252;hrern betriebenen HNO-Praxis eingegliedert war. Das Vertragsverh&#228;ltnis dauerte rund vier Monate, ohne dass eine pr&#228;zise Zeitdauer von Anfang an erkennbar war. Zumindest trugen die Beschwerdef&#252;hrer hierzu nichts vor. Die Beschwerdegegnerin war in die bestehenden Dienstpl&#228;ne als diensthabende &#196;rztin eingetragen und musste sich - wie die &#252;brigen Arbeitnehmer auch - an die hierdurch vorgegebenen Arbeitszeiten halten. Durch die Einbindung in die Schichtpl&#228;ne war die Beschwerdegegnerin praktisch in ihrem freien Selbstbestimmungsrecht eingeschr&#228;nkt, ggf. bestimmte T&#228;tigkeiten nicht zu verrichten, weil sie etwa einer anderen beruflichen oder privaten T&#228;tigkeit kurzfristig nachgehen wollte. Dar&#252;ber hinaus war die Beschwerdegegnerin im Wechsel mit den anderen &#196;rzten der Praxis in den Wochenenddienst integriert und musste nach ihrem unbestritten gebliebenen Sachvortrag Rufbereitschaft f&#252;r au&#223;erhalb der Sprechzeiten anfallende Dienste verrichten. Die Beschwerdegegnerin war dar&#252;ber hinaus bei Wahrnehmung ihrer T&#228;tigkeit verpflichtet, die ihr von den Beschwerdef&#252;hrern zugeteilten Arbeiten anzunehmen und auszuf&#252;hren.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\">15</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Soweit die Beschwerdef&#252;hrer ihr Vorbringen darauf st&#252;tzen, aus kassenarzt- bzw. vertragsarztrechtlichen Gr&#252;nden sei es ausgeschlossen gewesen, die Beschwerdegegnerin als angestellte &#196;rztin in der Praxis zu besch&#228;ftigen, mag dieser Aspekt das Verh&#228;ltnis der Praxis zur Kassen&#228;rztlichen Vereinigung betroffen haben, weil die Beschwerdef&#252;hrer damit wohl vorbringen wollen, sie seien von dieser Vereinigung als Kassenarztpraxis anerkannt und zugelassen worden. Damit haben sie die Verantwortung gegen&#252;ber dieser Vereinigung zu tragen. Ob sie sich im Innenverh&#228;ltnis bei der Wahrnehmung ihrer Dienste eines angestellten Arztes unter ihrer Verantwortung bedienen oder eines Arztes als freier Mitarbeiter, kann f&#252;r die Beurteilung des Statutes der Beschwerdegegnerin nicht entscheidend sein. Hier kommt es auf das Vertragsverh&#228;ltnis zwischen den Vertragsparteien, das sind die Beschwerdef&#252;hrer einerseits und die Beschwerdegegnerin andererseits, an.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\">16</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Nach alledem war ist vorliegend der Rechtsweg zu den Gerichten f&#252;r Arbeitssachen gegeben, so dass das unbegr&#252;ndete Rechtsmittel der Beschwerdef&#252;hrer mit der Kostenfolge aus &#167; 97 Abs. 1 ZPO zur&#252;ckzuweisen war.\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\">17</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Der Streitwert f&#252;r das Rechtsbeschwerdebestimmungsverfahren war in H&#246;he eines Drittels des Hauptsachestreitwertes festzusetzen (vgl. BAG NZA 2000, 672; Arbeitsrechtslexikon-Schwab: Streitwert/Gegenstandswert II 2).\n    </p></dd>\n</dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\">18</a></dt>\n<dd><p>\n      \n      Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht war wegen fehlender grunds&#228;tzlicher Bedeutung nicht zuzulassen (&#167;&#167; 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG).\n    </p></dd>\n</dl>\n</div></div>\n</div>\n"
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