List view for cases

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    "file_number": "3 U 174/10",
    "date": "2011-03-28",
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    "updated_date": "2020-12-10T10:38:37Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGK:2011:0328.3U174.10.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>1.Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 16.09.2010 verk&#252;ndete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 12 O 217/10 - durch einstimmigen Beschluss zur&#252;ckzuweisen (&#167; 522 Abs. 2 ZPO). </p>\n<p></p>\n<p>Die Beklagte erh&#228;lt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Sie m&#246;ge innerhalb der Frist auch mitteilen, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zur&#252;ckgenommen wird.</p>\n<p></p>\n<p>2. Der Antrag der Beklagten vom 27.10.2010, ihr f&#252;r das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgewiesen.</p>\n<p></p>\n<p></p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:43px\"><b><u>G r &#252; n d e:</u></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">1.)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die zul&#228;ssige Berufung hat nach dem derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage keine Aussicht auf Erfolg (&#167; 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben und einen R&#252;ckzahlungsanspruch aus &#167;&#167; 437 Nr. 2, 440, 323, 346 BGB bejaht. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die gem&#228;&#223; &#167;&#160;529 Abs. 1 ZPO dem Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">a)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Zwar geht das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass die Parteien keinen umfassenden Gew&#228;hrleistungsausschluss vereinbart haben, denn nach Auffassung des Senats ist die Formulierung \"Keine Garantie, keine R&#252;cknahme nach dem neuen EU-Recht\" nach dem Empf&#228;ngerhorizont eines unbeteiligten Dritten gem&#228;&#223; &#167;&#167; 133, 157 BGB als umfassender Gew&#228;hrleistungsausschluss auszulegen. Die Differenzierung zwischen Garantie und Gew&#228;hrleistung erfolgt bei juristischen Laien keineswegs so trennscharf, wie das Landgericht dies annimmt. Der Kl&#228;ger selbst d&#252;rfte die Klausel auch als umfassenden Gew&#228;hrleistungsausschluss verstanden haben, denn er hat erstinstanzlich nicht etwa geltend gemacht, dass in der Formulierung kein umfassender Gew&#228;hrleistungsausschluss liege, sondern sich auf dessen Unwirksamkeit wegen Arglist der Beklagten &#8211; f&#252;r deren Vorliegen allerdings keine hinreichenden Anhaltspunkte feststehen &#8211; berufen. Auch in der Rechtsprechung werden die Formulierungen \"keine Garantie\" oder \"ohne Garantie, gekauft wie gesehen\" regelm&#228;&#223;ig als umfassender Gew&#228;hrleistungsausschluss angesehen (z.B. OLG Bamberg, MDR 1998, 966, zit. nach juris; weitere umfassende Nachweise bei Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl. 2009, Rn. 1972).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Auf die Formulierungen \"Bastlerfahrzeug\" und \"verkauft wie gesehen\" kommt es insoweit nicht an, zumal sie ohnehin erst im sp&#228;ter abgefassten Kaufvertrag auftauchen, w&#228;hrend der eigentliche Kaufvertrag, auf den es ankommt, bereits vorher geschlossen worden war. Die Parteien haben n&#228;mlich bereits dadurch einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen, dass der Kl&#228;ger bei Ende der F.-Auktion das H&#246;chstgebot abgegeben hatte. Dabei kann offen bleiben, ob in der Freischaltung der Angebotsseite ein verbindliches Angebot und nicht blo&#223; eine Aufforderung zur Abgabe von Angeboten liegt, das durch das H&#246;chstgebot am Auktionsende angenommen wird (so BGH, NJW 2005, 53, 54) oder ob es sich bei der Freischaltung der Angebotsseite um eine vorweg erkl&#228;rte Annahme des H&#246;chstgebotes handelt (so Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2011;&#167;&#160;156 Rn. 3, noch offen gelassen von BGH NJW 2002, 363).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">b)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Die Annahme eines umfassenden Gew&#228;hrleistungsausschlusses f&#252;hrt jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall n&#228;mlich nicht auf den Gew&#228;hrleistungsausschluss berufen, da die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben und das streitgegenst&#228;ndliche Wohnmobil die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufwies.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">aa)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Aus der Formulierung \"Das Wohnmobil ist in einem guten Zustand. Zuletzt waren wir mit dem Womo in Spanien und alles hat super geklappt.\" ergibt sich nach &#167;&#167;&#160;133, 157 BGB eine dahin gehende Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Fahrzeug jedenfalls fahrbereit sein sollte, worunter die Rechtsprechung versteht, dass das Fahrzeug nicht mit verkehrsgef&#228;hrenden M&#228;ngeln behaftet ist, aufgrund derer es bei einer Hauptuntersuchung als verkehrsunsicher eingestuft werden m&#252;sste (BGH, NJW 2007, 759, 761 sowie NJW 1993, 1854 f.). Zwar ist es auch nach Ansicht des Senats so, dass Formulierungen wie \"guter Zustand\", \"Wagen v&#246;llig in Ordnung\"; \"Fahrzeug einwandfrei\" gerade beim privaten Direktgesch&#228;ft in vielen F&#228;llen als allgemeine und unverbindliche Anpreisung anzusehen sein werden und aufgrund ihrer unscharfen Konturen keinen konkreten Erhaltungszustand verbindlich festschreiben. Ein objektiver Dritter kann und muss bei verst&#228;ndiger W&#252;rdigung aller Umst&#228;nde bei einer solchen Formulierung aber davon ausgehen d&#252;rfen, dass das zu erwerbende Fahrzeug jedenfalls zu seiner ureigensten Funktion, n&#228;mlich der verkehrssicheren Fortbewegung, geeignet und nicht mit verkehrsgef&#228;hrdenden M&#228;ngeln behaftet ist. Denn wenn ein Fahrzeug zum sofortigen Gebrauch auf &#246;ffentlichen Stra&#223;en verkauft wird, was nach der Beschreibung und mangels Einschr&#228;nkungen im Angebot der Fall war, so kann der K&#228;ufer im Allgemeinen erwarten, dass es sich in einem Zustand befindet, der seine gefahrlose Benutzung im Stra&#223;enverkehr erlaubt (BGH, NJW 1993, 1854, 1855).</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Der Annahme einer Beschaffenheitsvereinbarung steht auch nicht entgegen, dass die Parteien das Wohnmobil im nachtr&#228;glich aufgesetzten Kaufvertrag als \"Bastlerfahrzeug\" bezeichnet haben. Unabh&#228;ngig von der Frage, ob diese Bezeichnung f&#252;r ein f&#252;r &#252;ber 5.000,- EUR erworbenes Gebrauchtfahrzeug &#252;berhaupt seine beabsichtigte Wirkung entfalten kann, was der Senat nicht zu entscheiden braucht, liegt darin jedenfalls keine nachtr&#228;gliche Aufhebung der Beschaffenheitsvereinbarung &#252;ber die Verkehrssicherheit.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\">bb)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\">Dieser Beschaffenheitsvereinbarung gen&#252;gte das streitgegenst&#228;ndliche Wohnmobil nicht, weshalb es mangelhaft i.S.d. &#167; 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist. Wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen ausgef&#252;hrt hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Gutachten gem&#228;&#223; &#167; 57a Abs. 4 KFG 1967 der ARB&#214; Nieder&#246;sterreich (vergleichbar der Hauptuntersuchung gem&#228;&#223; &#167; 29 StVZO) sowie den zur Akte gereichten Lichtbildern, dass das Wohnmobil aufgrund erheblicher Korrosionssch&#228;den mit wesentlicher Schw&#228;chung der Bauteile zum Zeitpunkt der &#220;bergabe nicht verkehrssicher war.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">cc)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Dass sich die Beklagte aufgrund der getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Verkehrssicherheit nicht auf den Gew&#228;hrleistungsausschluss berufen kann, folgt aus einer Auslegung des vertraglichen Gew&#228;hrleistungsausschlusses nach &#167;&#167; 133, 157 BGB, da zugleich mit dem allgemeinen Gew&#228;hrleistungsausschluss hinsichtlich des Zustands des Wohnmobils eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart wurde. Insoweit hat der BGH in seiner grundlegenden Entscheidung vom 29.11.2006 (NJW 2007, 1346, 1349) entschieden, dass die Beschaffenheitsvereinbarung und der Sachm&#228;ngelhaftungsausschluss gleichrangig nebeneinander st&#252;nden und daher nicht so verstanden werden k&#246;nnten, dass der Haftungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll, denn dann w&#228;re diese &#8211; au&#223;er bei Arglist des Verk&#228;ufers &#8211; f&#252;r den K&#228;ufer wertlos. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gew&#228;hrleistungsausschluss kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht f&#252;r das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur f&#252;r solche M&#228;ngel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht f&#252;r die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art &#252;blich ist und die der K&#228;ufer nach der Art der Sache erwarten kann.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">c)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Die &#252;brigen R&#252;cktrittsvoraussetzungen liegen unproblematisch vor. Den Kl&#228;ger trifft gem&#228;&#223; &#167; 346 Abs. 3 Nr. 1 BGB auch keine Pflicht zum Wertersatz.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\">d)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt hat. Da Leistungsort im Falle des R&#252;cktritts gem&#228;&#223; &#167;&#167; 437 Nr. 2, 440 BGB der Ort ist, an dem sich die Sache vertragsgem&#228;&#223; befindet (BGH, NJW 1983, 1479; OLG Saarbr&#252;cken, NJW 2005, 906, 907; Palandt/Gr&#252;neberg, BGB, 70. Aufl. 2011, &#167; 269 Rn. 16), gen&#252;gte gem&#228;&#223; &#167; 295 BGB das \"w&#246;rtliche\" Angebot des Kl&#228;gers im Schreiben vom 10.03.2010, das Wohnmobil bei ihm abzuholen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">2.)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">Die Annahme der Berufung ist auch nicht trotz fehlender Erfolgsaussicht aus den Gr&#252;nden von &#167;&#160;522 Abs. 2 S.&#160;1 Nr. 2 und 3 ZPO veranlasst. Der vorliegende Rechtsstreit hat keine grunds&#228;tzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">22</span><p class=\"absatzLinks\">3.)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">23</span><p class=\"absatzLinks\">Mangels Erfolgsaussicht der Berufung kann auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe keinen Erfolg haben.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">24</span><p class=\"absatzLinks\">4.)</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">25</span><p class=\"absatzLinks\">Gem&#228;&#223; &#167;&#160;522 Abs. 2 S. 2 ZPO gibt der Senat der Beklagten unter Hinweis auf die beabsichtigte Zur&#252;ckweisung seines Rechtsmittels sowie des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die hierf&#252;r ma&#223;geblichen Gr&#252;nde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der in der Beschlussformel bezeichneten Frist.</p>\n            \n        \n      "
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