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    "file_number": "8 U 99/02",
    "date": "2003-02-13",
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    "updated_date": "2020-12-10T12:52:41Z",
    "type": "Urteil",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0213.8U99.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Auf die Berufung der Kl&#228;gerin wird das am 25. Juli 2002 verk&#252;ndete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts D&#252;sseldorf aufgehoben.</p>\n<p></p>\n<p>Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch &#252;ber die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zur&#252;ckverwiesen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Revision wird zugelassen.</p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">T a t b e s t a n d</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Der in D.... wohnhafte Beklagte unterzog sich in der Zeit von Juni 1999 bis April 2000 in der W.... .....klinik in D...., deren Tr&#228;ger die Kl&#228;gerin ist, einer ambulanten zahnprothetischen Behandlung. Die diesbez&#252;glichen Honorarrechnungen &#252;ber 7.875,65 DM und 318,76 DM beglich der Beklagte nicht. Die Kl&#228;gerin begehrt mit ihrer zun&#228;chst vor dem Amtsgericht D&#252;sseldorf erhobenen Klage die Zahlung der Verg&#252;tung. Nach Erhebung einer Widerklage seitens des Beklagten auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 10.001 DM wegen angeblicher Behandlungsfehler hat sich das Amtsgericht D&#252;sseldorf mit Beschluss vom 21. Dezember 2001 f&#252;r sachlich unzust&#228;ndig erkl&#228;rt und den Rechtsstreit an das Landgericht D&#252;sseldorf verwiesen. Auf die R&#252;ge des Beklagten bez&#252;glich der &#246;rtlichen Zust&#228;ndigkeit hat die Kammer die Klage durch Teilurteil als unzul&#228;ssig abgewiesen und in den Gr&#252;nden ausgef&#252;hrt, f&#252;r die Honorarklage gelte ausschlie&#223;lich der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten; ein gemeinsamer Gerichtsstand in D&#252;sseldorf als Erf&#252;llungsort der gegenseitigen Leistungspflichten der Parteien sei nicht gegeben. </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Kl&#228;gerin. Sie vertritt die Auffassung, da die vertragscharakteristische Leistung eines Vertrages &#252;ber eine &#228;rztliche Behandlung stets am Praxis- oder Kliniksitz erbracht werde, liege der Schwerpunkt des Vertrages und damit der gemeinsame Erf&#252;llungsort auch f&#252;r die Honorarforderung an dem Ort, an dem sich die Praxis oder Klinik befinden. &#220;berdies sei zu ber&#252;cksichtigen, dass sie, die Kl&#228;gerin, zur Behandlung auch nicht ortans&#228;ssiger Patienten verpflichtet sei, w&#228;hrend der Patient sich freiwillig zu einer Versorgung au&#223;erorts entschieden und damit diesen Erf&#252;llungsort gew&#228;hlt habe.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kl&#228;gerin beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">das Teilurteil des Landgerichts D&#252;sseldorf vom 25. Juli 2002 aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zur&#252;ckzuverweisen;</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">hilfsweise, </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">den Rechtsstreit an das Landgericht Duisburg zu verweisen.  </p>\n            <span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Der Beklagte beantragt,</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\" style=\"margin-left:35px\">die Berufung zur&#252;ckzuweisen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Er verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schrifts&#228;tze sowie auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">12</span><p class=\"absatzLinks\"><b><span style=\"text-decoration:underline;\">E n t s c h e i d u n g s g r &#252; n d e</span></b></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">13</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">A.</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">14</span><p class=\"absatzLinks\">Das Verfahren war gem&#228;&#223; &#167; 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO an das Landgericht zur&#252;ckzuverweisen. Die Klage ist zul&#228;ssig; das Landgericht D&#252;sseldorf ist f&#252;r die Entscheidung &#252;ber die geltend gemachte Honorarforderung &#246;rtlich zust&#228;ndig, weil D..... als Erf&#252;llungsort f&#252;r die beiderseitigen Leistungen der Parteien anzusehen ist mit der Folge, dass hier ein gemeinsamer Gerichtsstand begr&#252;ndet ist (&#167; 29 ZPO, &#167; 269 Abs. 1 BGB a.F.):</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">15</span><p class=\"absatzLinks\">Bei dem zahn&#228;rztlichen Behandlungsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag nach &#167; 611 BGB a.F., hinsichtlich dessen die h&#246;chstrichterliche Rechtsprechung bei einem Teil der speziellen Vertragstypen - insbesondere bei einem Anwaltsvertrag - einen gemeinsamen Erf&#252;llungsort am Praxissitz des Dienstverpflichteten angenommen hat. Grundlage dieser Rechtsprechung ist die Erw&#228;gung, dass es bei ortsbezogenen Hauptleistungspflichten der Natur des Schuldverh&#228;ltnisses entspricht, dass an dem Ort, an dem der Schwerpunkt des Vertrages f&#252;r beide Parteien liegt, also die vertragscharakteristischen Leistungen zu erbringen sind, die beiderseitigen Leistungspflichten zu erf&#252;llen sind.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">16</span><p class=\"absatzLinks\">Die Anwendung dieser Grunds&#228;tze f&#252;hrt auch im Streitfall zur Annahme eines gemeinsamen Erf&#252;llungsortes in D....., wo die Kl&#228;gerin ihren Kliniksitz hat. Der Behandlungsvertrag ist grunds&#228;tzlich ortsgebunden. Bei einem Arzt- oder Krankenhausvertrag liegt der Schwerpunkt des Vertrages in aller Regel am Sitz des Behandlers. Die vertragscharakteristische Leistung, die in der Heilbehandlung des Patienten besteht, wird - von der Ausnahme eines Hausbesuches des Arztes in Notf&#228;llen abgesehen - stets in der Praxis oder Klinik erbracht und kann &#252;blicherweise auch nur dort vorgenommen werden, weil nur an dieser Stelle ausreichende M&#246;glichkeiten zur Durchf&#252;hrung der Diagnostik oder Therapie bestehen. Dem gem&#228;&#223; entspricht es der Natur auch des &#228;rztlichen Behandlungsverh&#228;ltnisses, die vertraglichen Beziehungen zwischen Arzt und Patient einheitlich an einem Ort zu verwirklichen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">17</span><p class=\"absatzLinks\">Hinzu kommt, dass erfahrungsgem&#228;&#223; gegen&#252;ber dem zahn&#228;rztlichen Verg&#252;tungsanspruch in der &#252;berwiegenden Anzahl der F&#228;lle M&#228;ngel der zahn&#228;rztlichen Leistung eingewandt werden und mit Anspr&#252;chen auf Ersatz von Nachbehandlungskosten sowie Schmerzensgeldanspr&#252;chen aufgerechnet wird oder derartige Anspr&#252;che bzw. ihr Rest im Wege der Widerklage verfolgt werden. Eine derartige Situation liegt auch im Streitfall vor. Bei Annahme eines ausschlie&#223;lichen Gerichtsstandes f&#252;r die Honorarklage am Wohnsitz des Patienten in D..... und einer Verweisung der Klage an das &#246;rtlich zust&#228;ndige Gericht h&#228;tte dies zur Folge, dass sowohl das Wohnsitzgericht des Schuldners in D..... die gegen&#252;ber der Verg&#252;tung eingewandte Mangelhaftigkeit der &#228;rztlichen Leistung zu pr&#252;fen h&#228;tte als auch das f&#252;r die Widerklage zust&#228;ndige Landgericht D&#252;sseldorf im Rahmen der von ihm zu pr&#252;fenden Schmerzensgeldforderung. Eine derartige doppelte Pr&#252;fung mit den daraus erwachsenden Kosten und der Gefahr widersprechender Entscheidungen liegt nicht im Interesse der Parteien.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">18</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">B.</span></p>\n            <span class=\"absatzRechts\">19</span><p class=\"absatzLinks\">1. &#220;ber die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens hat das Landgericht im Rahmen des fortzusetzenden erstinstanzlichen Rechtsstreits zu befinden.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">20</span><p class=\"absatzLinks\">2. Die Revision ist im Hinblick auf die von den Parteien aufgezeigte uneinheitliche Rechtsprechung zuzulassen.</p>\n            <span class=\"absatzRechts\">21</span><p class=\"absatzLinks\">3. Die Beschwer der Parteien liegt unter 20.000 EUR.</p>\n      "
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