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    "slug": "olgd-2003-02-07-14-u-21602",
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        "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf",
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    "file_number": "14 U 216/02",
    "date": "2003-02-07",
    "created_date": "2019-03-12T10:36:29Z",
    "updated_date": "2020-12-10T12:52:58Z",
    "type": "Beschluss",
    "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0207.14U216.02.00",
    "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Kl&#228;gers gegen das am 26. Juli 2002 verk&#252;ndete Urteil des Amtsgerichts D&#252;sseldorf wird als unzul&#228;ssig verworfen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens tr&#228;gt der Kl&#228;ger.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">Gr&#252;nde:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die bei dem Oberlandesgericht eingelegte Berufung des Kl&#228;gers -\nnur hier&#252;ber hatte der Senat zu entscheiden, da die wegen\nfunktioneller Zust&#228;ndigkeit erfolgte Verweisung an das\nOberlandesgericht nicht bindend ist - hat in der Sache keinen\nErfolg, da sie nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden\nund damit unzul&#228;ssig ist (&#167; 522 Abs.1 Satz 2 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist bei dem hierf&#252;r gem. &#167; 119 Abs.1 Nr.1 b) n.F.\nGVG zust&#228;ndigen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Oberlandesgericht erst am 17.12.2002 (Bl. 125) und damit nach\nAblauf der Berufungsfrist des &#167; 517 ZPO eingegangen, die am\n26.9.2002 endete ,weil das Urteil dem Kl&#228;ger am 26.8.202 zugestellt\nworden ist (Bl.61), &#167; 517 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der von dem Kl&#228;ger wegen der Vers&#228;umung der Berufungsfrist\ngestellte Wiedereinsetzungsantrag ist zur&#252;ckzuweisen. Denn der\nKl&#228;ger war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist\neinzuhalten (&#167; 233 ZPO). Die Fristvers&#228;umung resultierte daraus,\ndass der Kl&#228;gervertreter Berufung zun&#228;chst bei dem - hierf&#252;r in\nF&#228;llen, in denen eine Partei ihren Wohnsitz bei Rechtsh&#228;ngigkeit im\nAusland hat, nach der &#196;nderung durch das Zivilprozessreformgesetz\nnicht mehr zust&#228;ndigen - Landgericht eingelegt hat. Das hierin\nliegende Verschulden seines Vertreters ist dem Kl&#228;ger gem. &#167; 85\nAbs.2 ZPO zuzurechnen. Dem Vertreter des Kl&#228;gers h&#228;tte die\nGesetzes&#228;nderung, die zum fraglichen Zeitpunkt bereits seit &#252;ber\n1/2 Jahr in Kraft war, bekannt sein m&#252;ssen. Der Rechtsanwalt ist\ngehalten, sich &#252;ber Gesetzes&#228;nderungen in angemessener Frist zu\ninformieren (vgl. nur Z&#246;ller/Greger, ZPO, 23. Auflage, &#167; 233 Rdn.\n23 \"Rechtsirrtum\").</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kl&#228;ger kann sich nicht darauf berufen, dass das Landgericht\nseine Berufung innerhalb der Berufungsfrist an das zust&#228;ndige\nOberlandesgericht h&#228;tte weiterleiten m&#252;ssen und daher die\nFristvers&#228;umung nicht in seinen Verantwortungsbereich falle. Zwar\nkann es die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende\nF&#252;rsorgepflicht gegen&#252;ber den Prozessparteien gebieten,\nSchrifts&#228;tze an das zust&#228;ndige Gericht weiterzuleiten. In diesem\nSinne hat das Bundesverfassungsgericht das Gericht, das im\nvorangegangenen Rechtszug mit der Sache befasst war, zur\nWeiterleitung fehlerhaft bei ihm eingereichter\nRechtsmittelschriften f&#252;r verpflichtet erachtet, weil diesem\nGericht die Zust&#228;ndigkeit f&#252;r das Rechtsmittel gegen seine eigene\nEntscheidung bekannt sei und daher die Ermittlung des richtigen\nAdressaten keinen besonderen Aufwand verursache (BVerfGE 93, 99,\n114 f.). Vorliegend ist die Berufung indessen nicht bei dem\nerstinstanzlichen Gericht, sondern bei dem bislang mit der Sache\nnicht befassten Landgericht eingelegt worden. Schon aus diesem\nGrund kann sich der Kl&#228;ger f&#252;r seine Auffassung nicht auf die von\nihm zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts st&#252;tzen.\nEin jedes Gericht f&#252;r verpflichtet zu halten, bei ihm eingegangene\nRechtsmittelschrifts&#228;tze umgehend darauf hin zu pr&#252;fen, ob\nm&#246;glicherweise die Zust&#228;ndigkeit eines anderen Gerichts gegeben\nist, und sodann alsbald Ma&#223;nahmen zur Weiterleitung zu ergreifen,\nw&#252;rde eine &#220;berspannung der F&#252;rsorgepflicht bedeuten (vgl. auch\nBGH, NJW 1972, 684; VersR 1987, 48, 49; NJW 1987, 440, 441).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Zust&#228;ndigkeit des Oberlandesgerichts im vorliegenden\nFall erst durch eine Gesetzes&#228;nderung begr&#252;ndet worden ist,\nrechtfertigt keine andere Beurteilung. Die &#196;nderung galt bereits\nseit &#252;ber 1/2 Jahr; innerhalb dieses Zeitraums hat sich ein seinen\nSorgfaltsverpflichtungen gen&#252;gender Rechtsanwalt &#252;ber Neuregelungen\nauch der Gerichtsorganisation zu informieren. In dem von dem\nBundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall hatte der\nRechtsmittelf&#252;hrer den fraglichen Schriftsatz dagegen am ersten Tag\ndes Inkrafttretens der Neuorganisation der Gerichte in den neuen\nBundesl&#228;ndern eingereicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Partei kann zudem allenfalls dann auf eine Weiterleitung\nihres Schriftsatzes innerhalb der jeweiligen Frist vertrauen, wenn\ndie fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Gesch&#228;ftsgang ohne\nweiteres erwartet werden kann (vgl. BVerfGE 93, 99, 115). Auch dies\nist vorliegend nicht der Fall. Die Berufungsschrift ist am\n18.9.2002 (Bl.65) bei dem Landgericht eingegangen. Wie es dem\nnormalen Gesch&#228;ftsgang entspricht, sind daraufhin am 20.9.2002\n(einem Freitag) zun&#228;chst durch die Gesch&#228;ftsstelle die Akten bei\ndem Amtsgericht angefordert worden. Vor diesem Hintergrund konnte\nder Kl&#228;gervertreter nicht erwarten, dass die Berufungsschrift nebst\nAkten innerhalb der Berufungsfrist, die am 26.9.2002 ablief, einem\nRichter zur Zust&#228;ndigkeitspr&#252;fung vorgelegt werden w&#252;rden. Hinzu\nkommt, dass sich allein aus der Berufungsschrift sowie dem\nangefochtenen Urteil die Unzust&#228;ndigkeit des Landgerichts nicht\nentnehmen lie&#223;, da entscheidend hierf&#252;r der Wohnsitz des Kl&#228;gers\nzur Zeit der Rechtsh&#228;ngigkeit war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Fristvers&#228;umung ist mithin allein dem Kl&#228;gervertreter\nanzulasten, so dass eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht\nkommt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf &#167; 97 Abs.1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert f&#252;r den Berufungsrechtszug: 1.950,94 EUR</p>\n      "
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