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{ "id": 294152, "slug": "olgd-2003-02-07-14-u-21602", "court": { "id": 820, "name": "Oberlandesgericht Düsseldorf", "slug": "olgd", "city": null, "state": 12, "jurisdiction": null, "level_of_appeal": "Oberlandesgericht" }, "file_number": "14 U 216/02", "date": "2003-02-07", "created_date": "2019-03-12T10:36:29Z", "updated_date": "2020-12-10T12:52:58Z", "type": "Beschluss", "ecli": "ECLI:DE:OLGD:2003:0207.14U216.02.00", "content": "<h2>Tenor</h2>\n\n<p>Die Berufung des Klägers gegen das am 26. Juli 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen.</p>\n<p></p>\n<p>Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.</p>\n<p></p><br style=\"clear:both\">\n\n<span class=\"absatzRechts\">1</span><p class=\"absatzLinks\"><span style=\"text-decoration:underline;\">Gründe:</span></p>\n<span class=\"absatzRechts\">2</span><p class=\"absatzLinks\">Die bei dem Oberlandesgericht eingelegte Berufung des Klägers -\nnur hierüber hatte der Senat zu entscheiden, da die wegen\nfunktioneller Zuständigkeit erfolgte Verweisung an das\nOberlandesgericht nicht bindend ist - hat in der Sache keinen\nErfolg, da sie nicht innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden\nund damit unzulässig ist (§ 522 Abs.1 Satz 2 ZPO).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">3</span><p class=\"absatzLinks\">Die Berufung ist bei dem hierfür gem. § 119 Abs.1 Nr.1 b) n.F.\nGVG zuständigen</p>\n<span class=\"absatzRechts\">4</span><p class=\"absatzLinks\">Oberlandesgericht erst am 17.12.2002 (Bl. 125) und damit nach\nAblauf der Berufungsfrist des § 517 ZPO eingegangen, die am\n26.9.2002 endete ,weil das Urteil dem Kläger am 26.8.202 zugestellt\nworden ist (Bl.61), § 517 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">5</span><p class=\"absatzLinks\">Der von dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist\ngestellte Wiedereinsetzungsantrag ist zurückzuweisen. Denn der\nKläger war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Frist\neinzuhalten (§ 233 ZPO). Die Fristversäumung resultierte daraus,\ndass der Klägervertreter Berufung zunächst bei dem - hierfür in\nFällen, in denen eine Partei ihren Wohnsitz bei Rechtshängigkeit im\nAusland hat, nach der Änderung durch das Zivilprozessreformgesetz\nnicht mehr zuständigen - Landgericht eingelegt hat. Das hierin\nliegende Verschulden seines Vertreters ist dem Kläger gem. § 85\nAbs.2 ZPO zuzurechnen. Dem Vertreter des Klägers hätte die\nGesetzesänderung, die zum fraglichen Zeitpunkt bereits seit über\n1/2 Jahr in Kraft war, bekannt sein müssen. Der Rechtsanwalt ist\ngehalten, sich über Gesetzesänderungen in angemessener Frist zu\ninformieren (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 23. Auflage, § 233 Rdn.\n23 \"Rechtsirrtum\").</p>\n<span class=\"absatzRechts\">6</span><p class=\"absatzLinks\">Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass das Landgericht\nseine Berufung innerhalb der Berufungsfrist an das zuständige\nOberlandesgericht hätte weiterleiten müssen und daher die\nFristversäumung nicht in seinen Verantwortungsbereich falle. Zwar\nkann es die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende\nFürsorgepflicht gegenüber den Prozessparteien gebieten,\nSchriftsätze an das zuständige Gericht weiterzuleiten. In diesem\nSinne hat das Bundesverfassungsgericht das Gericht, das im\nvorangegangenen Rechtszug mit der Sache befasst war, zur\nWeiterleitung fehlerhaft bei ihm eingereichter\nRechtsmittelschriften für verpflichtet erachtet, weil diesem\nGericht die Zuständigkeit für das Rechtsmittel gegen seine eigene\nEntscheidung bekannt sei und daher die Ermittlung des richtigen\nAdressaten keinen besonderen Aufwand verursache (BVerfGE 93, 99,\n114 f.). Vorliegend ist die Berufung indessen nicht bei dem\nerstinstanzlichen Gericht, sondern bei dem bislang mit der Sache\nnicht befassten Landgericht eingelegt worden. Schon aus diesem\nGrund kann sich der Kläger für seine Auffassung nicht auf die von\nihm zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stützen.\nEin jedes Gericht für verpflichtet zu halten, bei ihm eingegangene\nRechtsmittelschriftsätze umgehend darauf hin zu prüfen, ob\nmöglicherweise die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben\nist, und sodann alsbald Maßnahmen zur Weiterleitung zu ergreifen,\nwürde eine Überspannung der Fürsorgepflicht bedeuten (vgl. auch\nBGH, NJW 1972, 684; VersR 1987, 48, 49; NJW 1987, 440, 441).</p>\n<span class=\"absatzRechts\">7</span><p class=\"absatzLinks\">Dass die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im vorliegenden\nFall erst durch eine Gesetzesänderung begründet worden ist,\nrechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Änderung galt bereits\nseit über 1/2 Jahr; innerhalb dieses Zeitraums hat sich ein seinen\nSorgfaltsverpflichtungen genügender Rechtsanwalt über Neuregelungen\nauch der Gerichtsorganisation zu informieren. In dem von dem\nBundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall hatte der\nRechtsmittelführer den fraglichen Schriftsatz dagegen am ersten Tag\ndes Inkrafttretens der Neuorganisation der Gerichte in den neuen\nBundesländern eingereicht.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">8</span><p class=\"absatzLinks\">Eine Partei kann zudem allenfalls dann auf eine Weiterleitung\nihres Schriftsatzes innerhalb der jeweiligen Frist vertrauen, wenn\ndie fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne\nweiteres erwartet werden kann (vgl. BVerfGE 93, 99, 115). Auch dies\nist vorliegend nicht der Fall. Die Berufungsschrift ist am\n18.9.2002 (Bl.65) bei dem Landgericht eingegangen. Wie es dem\nnormalen Geschäftsgang entspricht, sind daraufhin am 20.9.2002\n(einem Freitag) zunächst durch die Geschäftsstelle die Akten bei\ndem Amtsgericht angefordert worden. Vor diesem Hintergrund konnte\nder Klägervertreter nicht erwarten, dass die Berufungsschrift nebst\nAkten innerhalb der Berufungsfrist, die am 26.9.2002 ablief, einem\nRichter zur Zuständigkeitsprüfung vorgelegt werden würden. Hinzu\nkommt, dass sich allein aus der Berufungsschrift sowie dem\nangefochtenen Urteil die Unzuständigkeit des Landgerichts nicht\nentnehmen ließ, da entscheidend hierfür der Wohnsitz des Klägers\nzur Zeit der Rechtshängigkeit war.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">9</span><p class=\"absatzLinks\">Die Fristversäumung ist mithin allein dem Klägervertreter\nanzulasten, so dass eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht\nkommt.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">10</span><p class=\"absatzLinks\">Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.</p>\n<span class=\"absatzRechts\">11</span><p class=\"absatzLinks\">Streitwert für den Berufungsrechtszug: 1.950,94 EUR</p>\n " }