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    "results": [
        {
            "text": "(1) Soweit im Falle des § 57 Abs. 2 die weitere Hypothek die in § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 bestimmte Höhe nicht erreicht und der Gläubiger wegen des fälligen Unterschiedsbetrages keine Befriedigung erlangen kann, sind dem Schuldner auf Antrag des Gläubigers Vorauszahlungen auf seinen Entschädigungsanspruch zu gewähren.\n          (2) Soweit dem Schuldner im Falle des Absatzes 1 ein Entschädigungsanspruch nicht zusteht, ist ihm auf Verlangen des Gläubigers der erforderliche Betrag von dem Land, in dem das Grundstück belegen ist, als Darlehen zu gewähren. Über die Gewährung des Darlehens entscheidet die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk das belastete Grundstück belegen ist; sie setzt auch die Darlehensbedingungen fest.\n        \n",
            "book_code": "AuslSchuldAbkAG",
            "title": "AuslSchuldAbkAG § 73 ",
            "id": 60267
        },
        {
            "text": "\n            (1) Sicherheiten, und zwar \n            \n              a)\n              \n                Grundschulden, Hypotheken und andere Rechte, die zur Sicherung von Forderungen aus Schuldverschreibungen dienen, die unter Anlage II oder Anlage IV Artikel 34 Nr. 12 des Abkommens fallen,\n              \n               \n              b)\n              \n                von dem Schuldner zur Sicherung von Forderungen aus Schuldverschreibungen im Sinne des Buchstaben a eingegangene Verpflichtungen, Vermögenswerte nicht oder unter bestimmten Bedingungen nicht zu veräußern oder zu belasten, einschließlich der Verpflichtung, keine solche Belastung zuzulassen (negative Sicherheitsklauseln),\n              \n               \n            \n            können nach Maßgabe der §§ 76 bis 89 dieses Gesetzes geändert, ausgetauscht oder aufgehoben und dabei auch einzelne Pfandgegenstände aus der Haftung entlassen werden (Änderung), wenn \n            \n              1.\n              \n                eine solche Änderung als Teil eines Regelungsangebotes auf Grund der Anlage II oder des Artikels 34 Nr. 12 der Anlage IV des Abkommens vorgesehen ist und\n              \n               \n              2.\n              \n                die Gläubigervertreter die Annahme des Regelungsangebotes den Gläubigern empfohlen oder auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses zu empfehlen haben oder die Gläubiger auf Grund einer Entscheidung des Schieds- und Vermittlungsausschusses verpflichtet sind, die Bedingungen des Regelungsangebotes als mit den Bestimmungen des Abkommens in Einklang stehend anzuerkennen.\n              \n               \n            \n             \n          \n          \n            (2) Die für die Anleihe bestehenden Sicherheiten oder die nach der Änderung vorhandenen neuen Sicherheiten dienen der Sicherung sämtlicher Gläubiger, die das Regelungsangebot anzunehmen berechtigt sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie es annehmen. Die Rechte an einer Sicherheit für die Forderungen der Gläubiger, die das Regelungsangebot annehmen, und die Rechte an einer Sicherheit für die Forderungen der Gläubiger, die das Regelungsangebot nicht annehmen, sind - unbeschadet der sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes - untereinander gleichrangig. Die Rechte an den Sicherheiten können nach Maßgabe des Regelungsangebotes zustehen \n            \n              1.\n              \n                entweder für beide Gläubigergruppen demselben Treuhänder oder denselben sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten oder\n              \n               \n              2.\n              \n                für die Gläubiger, die das Regelungsangebot annehmen, und für die Gläubiger, die es nicht annehmen, verschiedenen Treuhändern oder verschiedenen sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten.\n              \n               \n            \n            Ist in dem Regelungsangebot vorgesehen, daß für die Gläubiger, die es annehmen, die Rechte an den Sicherheiten einer anderen Person als dem bisherigen Treuhänder oder sonst nach den Anleihebedingungen Berechtigten zustehen, so gehen diese Rechte mit der Annahme des Regelungsangebotes auf die in diesem bezeichnete andere Person insoweit über, als es im Regelungsangebot vorgesehen ist; der zur Berichtigung des Grundbuchs erforderliche Nachweis der Tatsachen, aus denen sich die Rechtsänderung ergibt, kann durch eine Bescheinigung der Stelle geführt werden, bei der gemäß dem Regelungsangebot die alten Schuldverschreibungen oder Zinsscheine zum Umtausch einzureichen sind. Dies gilt entsprechend, wenn in dem Regelungsangebot vorgesehen ist, daß bei einer Hypothek der in § 1187 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art für die Gläubiger, die das Regelungsangebot annehmen, an die Stelle des bisherigen Vertreters mit den in § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Befugnissen ein anderer Vertreter tritt.\n          \n          (3) Das gleiche Rangverhältnis zwischen den Rechten der beiden Gläubigergruppen bleibt auch dann bestehen, wenn die Vorschriften des § 76 Abs. 3 Nr. 1 und 2, soweit diese anwendbar sind, nicht erfüllt werden.\n        \n",
            "book_code": "AuslSchuldAbkAG",
            "title": "AuslSchuldAbkAG § 75 ",
            "id": 60269
        },
        {
            "text": "Für die Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes ist das Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.\n        \n",
            "book_code": "AuslSchuldAbkAG",
            "title": "AuslSchuldAbkAG § 79 ",
            "id": 60275
        },
        {
            "text": "(1) Entscheidungen nach § 76 werden nur auf Antrag des Schuldners erlassen.\n          (2) Der Schuldner hat in seinem Antrag in den Fällen des § 76 Abs. 1 und des § 76a die Willenserklärungen, deren Abgabe durch die Entscheidung ersetzt werden soll, und im Falle des § 76 Abs. 2 die begehrte gerichtliche Maßnahme bestimmt zu bezeichnen. Er hat seinem Antrage die Anleihebedingungen, eine Ausfertigung des Regelungsangebotes und, falls auf Grund dieses Angebotes ein Vertrag zustande gekommen ist, eine Ausfertigung des Vertrages beizufügen. Soweit die Vorschriften des § 76 Abs. 3 Nr. 1 und 2 gelten, hat er auch Beweisunterlagen dafür beizubringen, daß diese Vorschriften erfüllt sind und daß die in § 82 vorgesehene Bekanntmachung erfolgt ist.\n        \n",
            "book_code": "AuslSchuldAbkAG",
            "title": "AuslSchuldAbkAG § 80 ",
            "id": 60276
        },
        {
            "text": "\n            (1) Der bei der \n            Bank deutscher Länder\n             bestehende Deutsche Ausschuß für internationale finanzielle Beziehungen nimmt die Aufgaben des Deutschen Ausschusses für Stillhalteschulden im Sinne des Deutschen Kreditabkommens 1952 wahr.\n          \n          \n            (2) In diesem Unterabschnitt haben die nachgenannten Ausdrücke, soweit nicht der Zusammenhang eine andere Auslegung erfordert, die nachstehende Bedeutung: \n            \n              1.\n              \n                Kreditabkommen: das Deutsche Kreditabkommen von 1952,\n              \n               \n              2.\n              \n                Kreditinstitute: alle Kreditinstitute mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin, sofern sie dem Kreditabkommen beigetreten sind,\n              \n               \n              3.\n              \n                ausländische Bankgläubiger: ausländische Bankgläubiger im Sinne der Ziffer 1 des Kreditabkommens,\n              \n               \n              4.\n              \n                deutsche Schuldner: deutsche Schuldner im Sinne der Ziffer 1 des Kreditabkommens.\n              \n               \n            \n          \n        \n",
            "book_code": "AuslSchuldAbkAG",
            "title": "AuslSchuldAbkAG § 90 ",
            "id": 60286
        },
        {
            "text": "(1) Die Berechtigung eines Kreditinstituts, über eine Sicherheit zu verfügen, wird nicht dadurch berührt, daß es die Sicherheit für einen ausländischen Bankgläubiger treuhänderisch hält, unbeschadet der Pflichten, die ihm gegenüber dem Kunden oder nach dem Kreditabkommen gegenüber dem ausländischen Bankgläubiger obliegen.\n          (2) Besteht eine Sicherheit in einer Bürgschaft, Garantie oder Kreditversicherung, so wird der Bürge, Garant oder Kreditversicherer frei, soweit er an das Kreditinstitut leistet, es sei denn, daß zur Zeit der Leistung über das Vermögen des Kreditinstituts das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.\n        \n",
            "book_code": "AuslSchuldAbkAG",
            "title": "AuslSchuldAbkAG § 93 ",
            "id": 60289
        },
        {
            "text": "Ein aus der Regelung einer Auslandsschuld, die keine Valutaverpflichtung im Sinne des § 10 des D-Markbilanzgesetzes ist, sich ergebender Gewinn unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag. Das gilt nicht, soweit dieser Gewinn auf Zinsverpflichtungen entfällt, die nach dem 21. Juni 1948 entstanden sind.\n        \n",
            "book_code": "AuslSchuldAbkAG",
            "title": "AuslSchuldAbkAG § 100 ",
            "id": 60296
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            "title": "AuslSchuldAbkAG § 107 ",
            "id": 60303
        },
        {
            "text": "Die Vorschriften der Artikel V bis VIII des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes bleiben von der Vorschrift des § 53 unberührt.\n        \n",
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            "title": "AuslSchuldAbkAG § 110 ",
            "id": 60308
        },
        {
            "text": "\n            § 2 Nr. 4 des Grundpfandrechtsumstellungsgesetzes erhält mit Wirkung vom 25. Juni 1948 folgende Fassung: \n            \n              "4\n              \n                \n                  \n                    a)\n                    \n                      Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die bei Ablauf des 24. Juni 1948 Angehörigen der Vereinten Nationen (Artikel 11 Nr. 27 der Umstellungsverordnung) zustanden, sofern die durch sie gesicherte Forderung eine Schuld der in § 52 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden bezeichneten Art ist;\n                    \n                     \n                    b)\n                    \n                      Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, die bei Ablauf des 24. Juni 1948 an Angehörige der Vereinten Nationen zur Sicherung einer Schuld der in § 52 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens über deutsche Auslandsschulden bezeichneten Art abgetreten oder verpfändet waren, soweit sie aus einem Geschäft, das der Angehörige der Vereinten Nationen zu finanzieren oder zu refinanzieren beabsichtigte, herrühren und sie oder die Forderungen, zu deren Sicherung sie bestellt sind, auf Goldmark oder Reichsmark mit Goldklausel oder Goldoption lauten."\n                    \n                     \n                  \n                \n              \n               \n            \n          \n        \n",
            "book_code": "AuslSchuldAbkAG",
            "title": "AuslSchuldAbkAG § 113 ",
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