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            "text": "(1) Auslandsbonds im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere der im anliegenden Verzeichnis (Verzeichnis der Auslandsbonds) aufgeführten Art. Als Begebungsland einer bestimmten Art von Auslandsbonds gilt der in dem Verzeichnis angegebene Staat.\n          (2) ...\n        \n",
            "book_code": "AuslWBG",
            "title": "AuslWBG § 1 Auslandsbonds, Begebungsland",
            "id": 60317
        },
        {
            "text": "\n            (1) Ein Auslandsbond wird vorbehaltlich des § 6 im Prüfungsverfahren anerkannt, wenn er nach §§ 7, 10 zur Prüfung angemeldet und nach näherer Vorschrift der §§ 23, 40 vorgelegt wird und wenn \n            \n              1.\n              \n                der Auslandsbond ein Auslandsstück im Sinne des Absatzes 2 ist oder\n              \n               \n              2.\n              \n                der Anmelder rechtmäßiger Erwerber im Sinne des § 38 Abs. 1, 2 ist (rechtmäßig erworbenes Stück) oder\n              \n               \n              3.\n              \n                der Auslandsbond dem Anmelder wegen einer im Inland oder Ausland bis zum 8. Mai 1945 einschließlich begangenen Entziehung auf Grund einer nicht mehr anfechtbaren Entscheidung einer für den Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörde oder anderen Stelle zurückgewährt worden ist (Rückerstattungsstück).\n              \n               \n            \n             \n          \n          (2) Ein Auslandsbond ist ein Auslandsstück, wenn er sich am 1. Januar 1945 außerhalb der Grenzen Deutschlands nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 (Ausland) sowie außerhalb Danzigs, Memels, Österreichs und der am 1. Januar 1945 von Deutschland in seine Verwaltung einbezogenen Teile Polens und der Tschechoslowakei einschließlich des ehemaligen Protektorats Böhmen und Mähren befunden hat. Als Auslandsstück gilt ferner ein Auslandsbond der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Art, wenn die Entscheidung über die Rückgewähr wegen einer im Ausland begangenen Entziehung ergangen ist und der Inhaber seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder seine Hauptniederlassung zur Zeit der Anmeldung im Ausland hat.\n        \n",
            "book_code": "AuslWBG",
            "title": "AuslWBG § 3 Voraussetzungen der Anerkennung",
            "id": 60319
        },
        {
            "text": "(1) Rechtsfolgen, die sich nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Vorschriften für einen Auslandsbond ergeben, erstrecken sich sowohl auf die Stammurkunde als auch auf die zu ihr ausgestellten Nebenurkunden. Dies gilt auch dann, wenn die Nebenurkunden von der Stammurkunde getrennt worden sind und die Stammurkunde ohne die Nebenurkunden zum Prüfungsverfahren angemeldet wird.\n          (2) Wenn ein Auslandsbond zusammen mit den zu ihm ausgestellten Nebenurkunden im Prüfungsverfahren vorgelegt wird, genügt es für die Anwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 1, daß sich die Nebenurkunden am 1. Januar 1945 im Ausland mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Satz 1 namentlich bezeichneten Gebiete befunden haben.\n          (3) Die Bundesregierung kann für bestimmte Arten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung zulassen, daß Nebenurkunden selbständig zur Anerkennung angemeldet werden, wenn sie Ansprüche verbriefen, die unabhängig von der Stammurkunde geltend gemacht werden können. Nebenurkunden, die hiernach selbständig zur Anerkennung angemeldet werden, gelten als Auslandsbonds im Sinne dieses Gesetzes.\n          (4) Die Bundesregierung kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 auch bestimmen, daß sich eine Entscheidung über die Anerkennung der Stammurkunde nicht oder nur unter gewissen Voraussetzungen auf die Nebenurkunden erstreckt. In einer Entscheidung, die auf Grund einer solchen Verordnung ergeht, ist anzugeben, auf welche Nebenurkunden sie sich nicht erstreckt.\n        \n",
            "book_code": "AuslWBG",
            "title": "AuslWBG § 5 Nebenurkunden",
            "id": 60321
        },
        {
            "text": "\n            (1) Auslandsbonds, die \n            \n              1.\n              \n                vom Aussteller zurückerworben oder für seine Rechnung erworben worden sind oder\n              \n               \n              2.\n              \n                von anderen Personen oder für Rechnung anderer Personen, die als Schuldner für die Ansprüche aus den Bonds unmittelbar haften, zur Befreiung von ihrer Schuld erworben worden sind oder\n              \n               \n              3.\n              \n                vom Deutschen Reich, der Reichsbank, der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden, der Deutschen Golddiskontbank oder für Rechnung dieser Körperschaften erworben worden sind,\n              \n               \n            \n            gelten für die Zwecke dieses Gesetzes als zu Tilgungszwecken erworben und als kraftlos (Tilgungsstücke). Diese Auslandsbonds werden weder anerkannt noch wird für sie ein Feststellungsbescheid erteilt; sie berechtigen nur zu Entschädigungsansprüchen nach § 54.\n          \n          (2) Absatz 1 gilt nicht für Auslandsbonds, die bis zum 8. Mai 1945 einschließlich mit Rechten Dritter belastet worden, als Sicherheit für Dritte hinterlegt worden oder sonst wieder in den Verkehr gelangt sind. Absatz 1 gilt ferner nicht für Auslandsbonds, die bis zum 8. Mai 1945 einschließlich im Inland oder Ausland entzogen worden sind.\n          (3) Die in Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, dabei mitzuwirken, daß Auslandsbonds, die nach den Absätzen 1, 2 als kraftlos gelten, als getilgt berücksichtigt werden können. Erlangen sie die freie Verfügungsgewalt über die in Absatz 2 genannten Auslandsbonds zurück, so sind sie verpflichtet, diese Bonds alsbald zur Tilgung zu verwenden.\n        \n",
            "book_code": "AuslWBG",
            "title": "AuslWBG § 6 Tilgungsstücke",
            "id": 60322
        },
        {
            "text": "(1) Das Bundesministerium der Finanzen und das Auswärtige Amt bestellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für jedes Begebungsland, nachdem es zugestimmt hat, einen Auslandsbevollmächtigten für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (Auslandsbevollmächtigter). Der Auslandsbevollmächtigte ist für alle Auslandsbonds des Begebungslands zuständig, für das er bestellt ist. Die Bundesregierung kann die Zuständigkeit für bestimmte Arten von Auslandsbonds durch Rechtsverordnung abweichend regeln.\n          (2) Das Bundesministerium der Finanzen übt die Dienstaufsicht über die Auslandsbevollmächtigten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Auswärtigen aus. Es kann die unmittelbare Dienstaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Auswärtigen einer anderen Stelle übertragen. In ihren sachlichen Entscheidungen über die Anerkennung eines Auslandsbonds sind die Auslandsbevollmächtigten an Weisungen im Dienstaufsichtsweg nicht gebunden.\n          (3) Das Bundesministerium der Finanzen und das Auswärtige Amt können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Bestellung eines Auslandsbevollmächtigten aus wichtigen Gründen widerrufen. Sie dürfen den Widerruf nur im Benehmen mit dem Begebungsland aussprechen; wenn Gefahr im Verzug ist, können sie dem Auslandsbevollmächtigten die Amtsausübung vorläufig untersagen. Die Bestellung eines Auslandsbevollmächtigten ist zu widerrufen, wenn das Begebungsland darum nachsucht.\n          (4) Die Auslandsbevollmächtigten können sich bei ihrer Tätigkeit des Beistands deutscher und ausländischer Sachverständiger, Banken und anderer geeigneter Stellen bedienen.\n          (5) Die Bestellung der Auslandsbevollmächtigten und die Beendigung ihres Amtes sind im Bundesanzeiger bekanntzugeben.\n          (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften über die Bestellung und Abberufung der Auslandsbevollmächtigten sowie ihre dienstlichen Rechte und Pflichten erlassen.\n          (7) Für einen Auslandsbevollmächtigten können ständige Vertreter bestellt werden. Ihr Geschäftskreis wird von dem Auslandsbevollmächtigten bestimmt. Im übrigen gelten für die ständigen Vertreter die für die Auslandsbevollmächtigten geltenden Vorschriften sinngemäß.\n        \n",
            "book_code": "AuslWBG",
            "title": "AuslWBG § 8 Auslandsbevollmächtigte",
            "id": 60324
        },
        {
            "text": "(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufgaben des Auslandsbevollmächtigten ganz oder teilweise einer Auslandsspruchstelle für die Bereinigung deutscher Auslandsbonds (Auslandsspruchstelle) übertragen, die nach Absatz 2 zu bilden ist.\n          (2) Die Auslandsspruchstellen bestehen aus dem Auslandsbevollmächtigten, einem weiteren Auslandsbevollmächtigten und einem Vorsitzer. Der weitere Auslandsbevollmächtigte und der Vorsitzer werden nach § 8 Abs. 1 bestellt; sie dürfen nur abberufen werden, nachdem das Begebungsland zugestimmt hat. Im übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, 5, 7 sinngemäß.\n          (3) Für das Verfahren vor der Auslandsspruchstelle gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Auslandsbevollmächtigten sinngemäß. Die Auslandsspruchstelle entscheidet bei Übereinstimmung der beiden Auslandsbevollmächtigten ohne den Vorsitzer. Einigen sich die Auslandsbevollmächtigten nicht, so haben sie die Sache dem Vorsitzer zur Entscheidung vorzulegen. Sie sollen sich dabei gutachtlich äußern. Die einstimmige Entscheidung der Auslandsbevollmächtigten oder die Entscheidung des Vorsitzers hat dieselbe Wirkung und unterliegt denselben Rechtsbehelfen wie die Entscheidung eines Auslandsbevollmächtigten.\n          (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ergänzende Vorschriften über die Einrichtung und das Verfahren der Auslandsspruchstellen sowie über die Bestellung, die Abberufung und die dienstlichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder erlassen.\n          (5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung die Aufgaben des Auslandsbevollmächtigten ganz oder teilweise auch einer anderen Stelle übertragen, die durch ein Abkommen mit dem Begebungsland eingerichtet worden ist und deren Zusammensetzung der der Auslandsspruchstelle entspricht.\n        \n",
            "book_code": "AuslWBG",
            "title": "AuslWBG § 9 Auslandsspruchstellen",
            "id": 60325
        },
        {
            "text": "(1) Wer Ansprüche auf Rückgewähr wegen eines im Inland oder Ausland bis zum 8. Mai 1945 einschließlich entzogenen Auslandsbonds bei einer für den Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörde oder anderen Stelle geltend gemacht hat, ist zur Anmeldung des Bonds im Prüfungsverfahren berechtigt, auch wenn über diese Ansprüche noch nicht entschieden ist. Die Anmeldung ist als Anmeldung eines entzogenen Auslandsbonds zu kennzeichnen. Das Prüfungsverfahren wird ausgesetzt, bis über die wegen der Entziehung geltend gemachten Ansprüche rechtskräftig entschieden ist. Wenn wegen des entzogenen Auslandsbonds weitere Anmeldungen vorliegen, ist auch insoweit das Verfahren bis zur Entscheidung über die wegen der Entziehung geltend gemachten Ansprüche auszusetzen.\n          (2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die Befugnis, einen Feststellungsbescheid zu beanspruchen, wenn ein Auslandsbond nach der Entziehung in Verlust geraten ist.\n          (3) Endgültige Entscheidungen der für den Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörden oder anderen Stellen, durch welche die Rückgewähr eines entzogenen Auslandsbonds oder die Übertragung der in Absatz 2 genannten Befugnis angeordnet wird, sind für das Prüfungsverfahren bindend.\n        \n",
            "book_code": "AuslWBG",
            "title": "AuslWBG § 16 Entzogene Auslandsbonds",
            "id": 60332
        },
        {
            "text": "(1) Ist der Auslandsbevollmächtigte für eine bei ihm vorgenommene Anmeldung nicht zuständig, so gibt er die Anmeldung an den zuständigen Auslandsbevollmächtigten oder die zuständige Prüfstelle ab. Dem Anmelder ist vorher Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern. Die Abgabe ist unzulässig, wenn der Anmelder ihr innerhalb einer ihm von dem Auslandsbevollmächtigten gesetzten angemessenen Frist widerspricht; in diesem Fall lehnt der Auslandsbevollmächtigte die Anerkennung ab und weist den Anmelder auf die Möglichkeit einer erneuten Anmeldung bei dem zuständigen Auslandsbevollmächtigten (§ 21 Abs. 4) oder bei der Prüfstelle (§ 37 Abs. 3) hin.\n          (2) Die Entscheidung des Auslandsbevollmächtigten über die Abgabe ist unanfechtbar. Die Anmeldefrist gilt als gewahrt, wenn sie unter Berücksichtigung des § 18 gegenüber dem Auslandsbevollmächtigten gewahrt war, der sich für unzuständig erklärt hat.\n        \n",
            "book_code": "AuslWBG",
            "title": "AuslWBG § 25 Unzuständigkeit des Auslandsbevollmächtigten",
            "id": 60341
        },
        {
            "text": "(1) Der Auslandsbevollmächtigte erkennt den angemeldeten Auslandsbond an, wenn er die Anmeldung nach den sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 ergebenden Voraussetzungen in freier Würdigung aller erheblichen Umstände für begründet hält.\n          (2) Über die Anerkennung erteilt der Auslandsbevollmächtigte dem Anmelder einen Anerkennungsbescheid, in dem der Auslandsbond nach seinen Merkmalen, insbesondere der Stücknummer, genau zu bezeichnen ist. Der Auslandsbevollmächtigte benachrichtigt die Prüfstelle, den Aussteller sowie die Treuhänder und Zahlungsagenten von der Anerkennung, veranlaßt die Aufnahme des Auslandsbonds in die amtliche Liste (§ 12) und gibt den Bond zurück oder veranlaßt seine Freigabe.\n        \n",
            "book_code": "AuslWBG",
            "title": "AuslWBG § 27 Anerkennung des Auslandsbonds",
            "id": 60343
        },
        {
            "text": "\n            (1) Auf Grund eines Feststellungsbescheids (§§ 4, 47 Abs. 5) steht dem Anmelder gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds der betreffenden Art unmittelbar haften, ein Entschädigungsanspruch zu. Für den Entschädigungsanspruch gilt § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3. Er kann nur geltend gemacht werden, nachdem der Auslandsbond, auf den sich der Feststellungsbescheid bezieht, nach § 50 kraftlos geworden ist oder, wenn in dem Bescheid kein bestimmter Auslandsbond bezeichnet ist, die für Auslandsbonds der betreffenden Art geltenden Anmeldefristen (§ 21 Abs. 1 Satz 2, \n            Abs. 2,\n             § 37 Abs. 2) abgelaufen sind.\n          \n          (2) Der Aussteller und die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dritten können verlangen, daß ihre sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen um die Beträge gekürzt werden, die sie an Inhaber von Auslandsbonds zahlen müssen, obwohl für die Bonds Feststellungsbescheide erteilt worden sind. Die Kürzungen sind zunächst an Entschädigungsansprüchen aus solchen Feststellungsbescheiden vorzunehmen, in denen der in Verlust geratene Auslandsbond nur nach seinen allgemeinen Merkmalen bezeichnet ist, im übrigen im gleichen Verhältnis. Kürzungen sind insoweit unzulässig, als der Aussteller oder die Dritten durch die Auswirkungen dieses Gesetzes bereichert sind.\n          (3) Die Erteilung eines Feststellungsbescheids schließt die spätere Anerkennung des ihm zugrunde liegenden Auslandsbonds oder die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 52 nicht aus.\n          (4) Die nähere Regelung der in den Absätzen 1, 2 bezeichneten Ansprüche und Befugnisse bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten. Bevor dieses Gesetz erlassen ist, sind der Aussteller und die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dritten zu Leistungen auf Feststellungsbescheide nicht verpflichtet.\n        \n",
            "book_code": "AuslWBG",
            "title": "AuslWBG § 53 Entschädigungsansprüche aus Feststellungsbescheiden",
            "id": 60369
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