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| | 1. Die fristgemäß erhobene Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art vorliegt. Für die insofern entscheidende Frage, ob ein Hausverbot dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht zuzuordnen ist, ist mangels eines öffentlich-rechtlichen Sonderrechts maßgeblich darauf abzustellen, welche Rechtsnormen die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und damit das Hausverbot prägen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 08.10.1997 – 25 B 2208/97 –, NJW 1998, 1425 <1425>; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 09.07.1980 – 9 CS 80 A. 268 –, NJW 1980, 2722 <2723>). |
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| | Davon ausgehend ist das hier ausgesprochene Hausverbot öffentlich-rechtlicher Natur. Das Hausverbot beruht auf dem Hausrecht des Präsidenten des Amtsgerichts in seiner Funktion als Behördenleiter, welches die Befugnis umfasst, Ordnungsmaßnahmen zu treffen, um die Verwirklichung des Widmungszwecks des Gerichtsgebäudes zu gewährleisten, Störungen des Dienstbetriebs abzuwenden und dabei insbesondere auch über den Aufenthalt von Personen in den Räumen des öffentlichen Gebäudes zu bestimmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/7 –, juris; OVG Schlesw.-Holst. v. 28.04.1993 – 3 M 16/93 –, juris; VG Neustadt/Weinstr., Beschl. v. 14.06.2011 – 4 L 543/11.NW –, juris). Auf diesen Zweck der Störungsabwehr zielt das vorliegende Hausverbot ausweislich der Begründung ab, nachdem in dieser der Schutz des Publikumsverkehrs und der Gerichtsbeschäftigten als maßgebliche Zwecke angeführt werden. |
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| | 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das auf dem öffentlich-rechtlichen Hausrecht beruhende verfahrensgegenständliche Hausverbot ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | a) Das Hausverbot ist formell rechtmäßig. Der Präsident des Amtsgerichts ... ist für die Entscheidung über das Hausverbot zuständig. Denn diesem steht hinsichtlich eines Gerichtsgebäudes das Recht zur Ausübung des Hausrechts als Organ der Justizverwaltung zu, sofern es nicht durch die Wahrnehmung sitzungspolizeilicher Befugnisse (§ 176 GVG) oder anderer spezialgesetzlicher Befugnisse – welche hier nicht einschlägig sind – verdrängt wird (BVerfG, Beschl. v. 06.02.2007 – 1 BvR 218/07 –, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/7 –, juris; OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 28.04.1993 – 3 M 16/93 –, juris). Der Kläger wurde auch mit Schreiben der Vizepräsidentin des Amtsgerichts ... vom 31.03.2017 angehört (§ 28 Abs. 1 LVwVfG), sodass Verfahrensfehler insofern nicht ersichtlich sind. |
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| | Das Hausverbot wurde auch gem. § 39 Abs. 1 LVwVfG ausreichend begründet. Nach dieser Vorschrift sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Entscheidung mitzuteilen, welche die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Hierdurch soll dem Adressaten die Möglichkeit einer vollständigen rechtlichen Prüfung der die Entscheidung tragenden Gründe eröffnet werden (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs (Hrsg.), VwVfG, 9. Aufl., 2018, § 39 Rn. 45). Verlangt wird jedoch nicht die Darlegung aller Einzelheiten, sondern nur derjenigen Tatsachen, welche die Behörde ermittelt und als gegeben angenommen hat (OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 04.05.2015 – 19 A 2097/14 –, juris). Vorliegend wurde dem Kläger mit dem Hausverbot mitgeteilt, dass er im Foyer des Amtsgerichts zunehmend aggressiver werdend herumgeschrien, sich einem Wachtmeister in bedrohlicher Weise körperlich genähert und schließlich am folgenden Tag telefonisch Handgreiflichkeiten angedroht habe. Dies genügt, um den in seinen tatsächlichen Ausprägungen eher weniger komplexen Sachverhalt um die Geschehnisse am 27.03.2017 und am 28.03.2017 derart darzulegen, dass dem Kläger eine eigene rechtliche Überprüfung ermöglicht wird. Dies folgt bereits daraus, dass es dem Kläger bei der in ihrem Detailgrad vergleichbaren Mitteilung des Sachverhalts im Anhörungsschreiben vom 31.03.2017 offenbar möglich war, die maßgeblichen Tatsachen zu erfassen und hierzu Stellung zu nehmen. Zudem erfolgten hier sowohl die Stellungnahme des Klägers als auch die Anhörung durch die Vizepräsidentin des Amtsgerichts ... und schließlich die verfahrensgegenständliche Anordnung in einem hinreichend engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang, ohne dass zur Gewährung rechtlichen Gehörs und effektiven Rechtsschutzes gesteigerte Anforderungen an die Tatsachenschilderung und die Bescheidbegründung zu stellen gewesen wären (vgl. hierzu VG Osnabrück, Beschl. v. 21.02.2014 – 6 B 3/14 –, juris). Ob die angegebenen Gründe die verfahrensgegenständliche Entscheidung materiell-rechtlich zu tragen vermögen, ist für deren formelle Rechtmäßigkeit unerheblich. |
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| | Selbst wenn aber ein Begründungs- oder Anhörungsmangel vorgelegen hätte, wäre dieser für die getroffene Entscheidung offensichtlich unerheblich (§ 46 LVwVfG), nachdem der Kläger den maßgeblichen Sachverhalt in seinem Inhalt weder in Streit gestellt noch anders geschildert hat, sondern lediglich in dessen rechtlicher Bewertung von der verfahrensgegenständlichen Entscheidung abweicht. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass der Kläger bereits am Tag des Vorfalls und auch danach mehrfach den Tatsachenverlauf aus seiner Sicht schilderte und insofern selbst zur Sachverhaltsermittlung beitrug. Dieses Vorbringen wurde sowohl von der Vizepräsidentin des Amtsgerichts im Rahmen der Anhörung des Klägers als auch bei der Anordnung des Hausverbots durch den Präsidenten des Amtsgerichts berücksichtigt. |
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| | b) Das Hausverbot ist auch materiell rechtmäßig. Das Hausrecht eines Behördenleiters umfasst die Befugnis, zur Wahrung der Zweckbestimmung einer öffentlichen Einrichtung sowie insbesondere zur Abwehr von Störungen des Dienstbetriebes und zur Wahrung der Sicherheit der Mitarbeiter über den Aufenthalt von Personen in den Räumen der Einrichtung zu bestimmen und diesen in besonderen Fällen präventiv zu untersagen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris; VG Sigmaringen, Beschl. v. 28.02.2017 – 4 K 618/17 –, juris). |
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| | aa) Ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung des Hausverbots vorliegen, ist der verfahrensgegenständliche Bescheid hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn der Wille der Behörde für die Verfahrensbeteiligten unzweideutig erkennbar geworden und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris). Ob der vom Kläger zitierten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu den an ein verwaltungsbehördliches Hausverbot zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen generell zu folgen ist, kann offenbleiben. Denn das hier verfahrensgegenständliche Hausverbot ist in seinem Verfügungssatz durch die Ausnahmetatbestände in Ziffer 3. des Bescheids hinreichend bestimmt. |
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| | Der im verfahrensgegenständlichen Bescheid verwendete Begriff des „Betroffenen“ ist der Zivilprozessordnung – abgesehen von der Vorschrift des § 882g Abs. 4 ZPO –fremd und stellt daher keinen Rechtsbegriff dar, sondern umschreibt lediglich in einer für einen juristischen Laien – wie den Kläger – verständlichen Weise diejenigen Fälle, in welchen ihm in einer bestimmten Angelegenheit eine bestimmte Funktion zukommt, zu deren Wahrnehmung er beanspruchen kann, das Gericht aufsuchen zu dürfen. Der so verwandte Begriff des „Betroffenen“ wird durch den Verfügungssatz selbst weiter konkretisiert. Zunächst wird in Ziffer 3. Satz 2 als Voraussetzung für den Ausnahmefall der Terminswahrnehmung die förmliche Terminsladung genannt. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, der offenbar der vom Kläger für maßgeblich erachteten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade (Urt. v. 26.06.2013 – 4 A 1442/12 –, juris) zugrunde lag. Denn durch die Verknüpfung der Begriffe des wahrzunehmenden „Termins“ mit dem Begriff der bei der Gerichtspforte vorzuzeigenden „Ladung“ wird für den Kläger hinreichend deutlich, dass es ihm untersagt wird, das Gerichtsgebäude ohne vorherige Terminsvereinbarung bzw. Terminsbestimmung und ohne schriftliche Terminsladung oder vorherige Meldung an der Gerichtspforte zu betreten. Im Umkehrschluss ist es ihm jedoch erlaubt, nach schriftlich bestätigter Terminsvereinbarung oder mit Erlaubnis der Gerichtsbediensteten das Gericht zu betreten. Die Voraussetzungen für diese Ausnahmeerlaubnis sind für jedermann offensichtlich erkennbar. Deshalb ist der Geltungsbereich des Hausverbots weder einem anderen subjektiven Verständnis zugänglich noch in das Belieben von Gerichtsbediensteten des mittleren oder gehobenen Dienstes gestellt worden. Denn es liegt auf der Hand, dass nicht die Gerichtsbediensteten an der Eingangspforte über den sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich des Hausverbots disponieren, sondern in Zweifelsfällen eine Entscheidung der Behördenleitung einholen. |
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| | Auch wird dem Kläger durch das Hausverbot die Vorsprache beim Amtsgericht zum Zwecke der Inanspruchnahme gesetzlicher Leistungen oder prozessualer Rechte nicht verweigert. Denn sämtliche vom Kläger angeführten prozessualen Rechte – etwa die Akteneinsicht oder die Entgegennahme von Erklärungen zur Niederschrift – stellen Leistungen des Gerichts dar. Anders als der Kläger meint, nimmt das Gericht in diesen Fällen nämlich nicht lediglich eine passive Rolle ein, sondern gewährt aktiv den Zugang zu den vom Einsichtsrecht jeweils umfassten Akten und nimmt aktiv Erklärungen entgegen. Letzteres wird bereits durch den Vorfall am 27.03.2017 deutlich. Denn auch in jenem Fall hat der Zeuge ... eine schriftliche Erklärung des Klägers aktiv angenommen und dem behördenintern geregelten Verfahrensgang zugeführt. Der Begriff der gerichtlichen „Leistungen“, auf welche ein gesetzlicher Anspruch bestehe, ist deshalb ebenfalls hinreichend bestimmt. |
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| | bb) Beim Hausverbot handelt es sich aufgrund der von diesem ausgehenden fortwährenden und sich laufend aktualisierenden Beschwer um einen Dauerverwaltungsakt, sodass für die Entscheidung des Gerichts die Sach- und Rechtslage – also das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen – zum Zeitpunkt der letztlichen mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (vgl. OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 16.01.2015 – 4 MB 52/14 –, juris; VG Göttingen, Urt. v. 20.09.2012 – 4 A 258/09 –, juris; siehe auch BayVGH, Beschl. v. 01.02.2016 – 10 CS 15.2689 –, juris; zur Abgrenzung von anderen Maßnahmen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.12.2015 – 9 S 1611/15 –, juris). |
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| | Wegen Art. 20 Abs. 3 GG sind an das öffentlich-rechtliche Hausverbot strenge Anforderungen zu stellen (VG München, Urt. v. 13.12.2012 – M 17 K 11.5544 –, juris), welche hier jedoch erfüllt sind. Der Ausspruch des Hausverbots hat präventiven Charakter, indem es darauf abzielt, zukünftige Störungen des Betriebsablaufs in der Behörde bzw. hier des Gerichts zu vermeiden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Behörde grundsätzlich auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Bürgern zurechtkommen und sie ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen muss (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 06.11.2012 – 12 K 2134/12 –, juris). Daher können mittels eines verwaltungsbehördlichen Hausverbots nur solche Störungen verhindert werden, die eine sachgemäße Erfüllung der Verwaltungsaufgaben oder andere in im Rede stehenden rechtlichen Zusammenhang relevante Schutzgüter erheblich beeinträchtigen, ernsthaft stören oder wenigstens gefährden (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 26.04.1990 – 15 A 460/88 –, juris). Der Erlass eines Hausverbots ist daher grundsätzlich erst dann gerechtfertigt, wenn der Dienstablauf nachhaltig gestört wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.05.2017 – 1 S 893/17 –, juris); zum Beispiel weil Bedienstete beleidigt werden oder der Besucher in nicht hinnehmbarer Weise aggressiv reagiert und mit einer Wiederholung derartiger Vorfälle zu rechnen ist (OVG Rheinl.-Pfalz, Beschl. v. 07.02.2005 – 7 B 10104/05 –, juris). |
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| | Dies ist vorliegend jedoch der Fall. Den verfassungsrechtlichen Ansprüchen des Klägers auf Justizgewährleistung (Art. 19 Abs. 4 GG), rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie etwaigen Rechten Dritter, hinsichtlich derer der Kläger möglicherweise zu einer Prozessführung bevollmächtigt werden kann, stehen die – ebenfalls verfassungsrechtlichen Rang erfahrenden – öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung einer funktionierenden Rechtspflege (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Art. 92 GG) und des Schutzes anderer Besucher (Art. 2 Abs. 2 GG) sowie der Bediensteten des Gerichts (Art. 33 Abs. 5 GG) gegenüber. Es entspricht dabei dem, die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der nachhaltigen Störung leitenden, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn solche Personen der Dienstgebäude verwiesen werden, die – wie der Kläger – sich aggressiv und bewusst bedrohlich gegenüber Bediensteten des Gerichts verhalten, dieses Verhalten nach dem maßgeblichen Vorfall – wie hier am 28.03.2017 – wiederholen und darüber hinaus als eine Art rechtmäßig ausgeübtes Recht zur Eigenwehr bekräftigen. |
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| | Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, hat der Kläger am 27.03.2017 das Gebäude des Amtsgerichts ... aufgesucht und betreten. Er verstieß damit zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) gegen ein bestehendes, gegen ihn gerichtetes und bestandskräftiges Hausverbot. Zwar konnte die mit Schriftsatz des Beklagten vom 15.01.2018 übersandte Ablichtung der Zustellungsurkunde bei der Entscheidung keine Berücksichtigung mehr finden. Hierauf kam es jedoch auch nicht an. Denn der Kläger hat mit seiner E-Mail an das Ministerium der Justiz und für Europa vom 28.03.2017 angegeben, dass jenes Hausverbot „nicht einmal rechtskräftig ist, da es keine Rechtsbehelfsbelehrung und keine Befristung enthält“. Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Hausverbot dem Kläger zugegangen und damit wirksam geworden ist. Denn die Rüge einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung kann dem Kläger nur dann möglich sein, wenn er jenen schriftlichen Bescheid erhalten hat. Hinsichtlich der Wirksamkeit bleibt lediglich festzustellen, dass weder eine fehlende Befristung – selbst wenn eine solche geboten wäre – noch das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung zu einer Nichtigkeit der Anordnung jenes Hausverbots führen (vgl. § 44 LVwVfG). |
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| | Darüber hinaus störte der Kläger den Dienstbetrieb, indem er sich lautstark aufregte, nach dem Verweis auf die Möglichkeit, sich schriftlich bei der Verwaltungsleitung beschweren zu können, weiter in das Gericht hineinlief und so ein Tätigwerden des diensthabenden Justizwachtmeisters hervorrief. Denn ein solches aus einem aggressiven Impuls heraus erfolgendes Verhalten birgt stets die Gefahr weiterer aggressiver Handlungen. Dass diese latente Gefahr auch während des Vorfalls am 27.03.2017 bestand, wird bereits daraus deutlich, dass der Kläger erst auf das Heben der Hand des Zeugen ... – als eine der letzten zur Verfügung stehenden verbalen Ordnungsmaßnahmen – begann, den weiteren Aufforderungen und Anweisungen des uniformierten Zeugen Folge zu leisten und schließlich auf weitere Aufforderung das Gerichtsgebäude verließ. |
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| | Ob es dieser Vorfall für sich genommen vermag, das angeordnete Hausverbot zu rechtfertigen, kann offenbleiben, da jedenfalls in der Gesamtschau der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Ereignisse die Anordnungsvoraussetzungen erfüllt sind. Denn der Kläger beließ es nicht bei seinem Verhalten am 27.03.2017, sondern nahm am 28.03.2017 nochmals Kontakt mit dem Amtsgericht ... auf und stellte – wie aus der glaubhaften Aussage des Zeugen ... hervorgeht – telefonisch in Aussicht, „handgreiflich“ zu werden, wenn ihm der Zutritt künftig verweigert werde. Unter Berücksichtigung des vom Zeugen ... geschilderten Vorverhaltens des Klägers durfte und musste er diese unzweideutige Androhung körperlicher Gewalt auch ernst nehmen; was er – wie er glaubhaft darlegte – auch tat. Denn wie er nachvollziehbar zur Überzeugung der Kammer ausführte, neigt der Kläger – wie dieser im Übrigen selbst im Verwaltungsverfahren ausgeführt hat – zu Kontrollverlusten, welche eskalieren und sich bis über den Einsatz körperlicher Gewalt hinaus steigern können. Dies hat der Kläger durch die seinem Terminsverlegungsantrag beigefügten fachärztlichen bzw. fachpsychologischen Berichte selbst dargelegt und unter Beweis gestellt. Diese Bestätigung seines Verhaltens vom Vortag und die bewusste und gewollte Androhung von dessen Wiederholung unter Inaussichtstellung körperlicher Gewalt genügte jedenfalls, um die Anordnung eines Hausverbots zum Schutze der Bediensteten des Amtsgerichts dem Grunde nach zu rechtfertigen. Denn es ist auch einer mit einer Wachtmeisterei ausgestatteten Behörde nicht zuzumuten, mit Maßnahmen der Gefahrenabwehr zuzuwarten, bis sich die abzuwehrende Gefahr erstmals verwirklicht hat. |
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| | Die aus der Bescheidbegründung ersichtliche Gefahrprognose ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dass der Kläger weiterhin als gefährlich einzustufen und jederzeit mit einer Wiederholung solcher Vorfälle wie den geschehenen zu rechnen ist, hat er selbst zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Zum einen hat er zu den Vorfällen am 27.03.2017 und 28.03.2017 ausgeführt, dass er in einen Kontrollverlust geraten sei. Zum anderen hat er – ausweislich seines Antrags auf Terminsverlegung – von ihm selbst für weiterhin aktuell befundene fachpsychologische Stellungnahmen vorgelegt, aus welchen neben der latenten Gefahr von Kontrollverlusten eine schwere seelische Abartigkeit hervorgeht, was schließlich eine insgesamt psychopathische Persönlichkeit ergibt. Es scheint diesem Krankheitsbild immanent zu sein, dass der Kläger nicht lediglich aus einem willensgesteuerten nicht-pathologischen Verhalten heraus zu aggressiven Handlungen neigt, sondern sich vielmehr in subjektiv als solche wahrgenommenen Zwangslagen wiederfindet, die in impulsiven Zwangshandlungen gipfeln, welche zu Übergriffen gegen andere Personen und Verletzungen deren körperlicher Integrität führen können. Solange ein solches – dem Amtsgericht ... nach den Angaben des Zeugen über längere Zeit zumindest in groben Zügen bekanntes – Krankheitsbild nicht nachhaltig behoben oder zumindest in seiner symptombedingten Intensität gemindert ist, ist der sich aufdrängende Schluss auf eine Wiederholungsgefahr im Rahmen der vorzunehmenden Gefahrprognose weder unrichtig noch sonst rechtlich zu beanstanden. Dies gilt umso mehr mit Blick darauf, dass der Kläger vor der mündlichen Verhandlung – wie in dieser erörtert – beim erkennenden Gericht angerufen und gegenüber der dem Gericht als diensterfahren, belastbar und wesensstark bekannten Gerichtsobersekretärin H. lautstarke Drohungen geäußert hat, welche von ihr auch ernst genommen wurden. |
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| | Dass die Krankheit des Klägers als solche ausweislich der Bescheidbegründung keinen Eingang in die Ermessenserwägungen gefunden hat, ist unerheblich. Denn die psychische Erkrankung des Klägers ist sowohl im Rahmen der hier aufgerufenen gefahrenabwehrrechtlichen Prognose der Wiederholungsgefahr als auch bei der Gewichtung der dem Hausverbot zugrunde gelegten Verhaltensweisen insofern irrelevant, als es auf eine Schuld-, Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Klägers nicht ankommt. Denn durch das Hausverbot soll nicht das Verhalten des Klägers sanktioniert, sondern eine Gefahr für den Dienstbetrieb, die Öffentlichkeit und die Bediensteten des Amtsgerichts ... abgewehrt werden. Durch die Erkrankung wird die Erforderlichkeit des Hausverbots vielmehr bestärkt. |
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| | Durch die im vorliegenden Fall im Verfügungssatz geregelten Ausnahmetatbestände wird im Rahmen der am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messenden Rechtsfolgenentscheidung der Behörde den Bedürfnissen des Klägers, sich und andere vor Gericht verteidigen und um Rechtsschutz ersuchen zu können, genüge getan. Ein darüber hinausgehender unbeschränkter Anspruch des Klägers auf die Nutzung oder das Betreten des Dienstgebäudes besteht nicht und erfährt – anders als von ihm im Verwaltungsverfahren offenbar angenommen – allenfalls durch die in Art. 2 Abs. 1 GG als subsidiäres Auffanggrundrecht gewährte allgemeine Handlungsfreiheit grundrechtlichen Schutz, welcher unter dem Vorbehalt der Beschränkung durch die verfassungsgemäße Ordnung steht und hier nach alledem auch rechtsfehlerfrei beschränkt wurde. Auch wurde das Hausverbot zeitlich befristet, was die Eingriffsintensität nochmals für sich genommen abmildert. Ermessensfehler sind nach alledem nicht ersichtlich; insbesondere wurde das Vorbringen des Klägers vollumfänglich berücksichtigt und gewürdigt. |
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| | Nach alledem ist die Klage abzuweisen. |
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| | 4. Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtssache hat keine ersichtliche grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Entscheidung des Gerichts weicht auch nicht von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Vielmehr werden die in der Rechtsprechung entwickelten und etablierten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall angewandt. |
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| | Beschluss vom 11. Januar 2018 |
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| | Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. |
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