| | I. Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gem. § 90 Abs. 2 FGO erteilt und weitere Ermittlungen nicht mehr erforderlich waren, hält es der Senat für sach- und ermessensgerecht, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden. |
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| | II. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| | Die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Freistellungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 Satz 1 FGO). |
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| | 1. Hierbei berücksichtigt der Senat, dass nach § 155 Abs. 1 Satz 3 Abgabenordnung (AO) durch Steuerbescheid über die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer -insbesondere auch von der Lohnsteuer- zu entscheiden ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. November 1986 I R 24/84, BFH/NV 1988, 209 m.w.N.; Seer in: Tipke/Kruse, AO-Kommentar, April 2017, § 155 AO, Rz. 9). Der Senat legt das Begehren des Klägers dahingehend aus, dass es auf Erlass eines Freistellungsbescheids gem. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO gerichtet ist (Verpflichtungsbegehren) und damit weder auf Erlass eines Erstattungsbescheids noch auf die Rückzahlung der einbehaltenen Steuern. |
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| | a) Ein solcher Freistellungsbescheid ist als Grundlage für eine Erstattung (§§ 218, 37 AO) dann zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige mit Erfolg geltend machen kann, auf seine Rechnung sei ohne rechtlichen Grund Lohnsteuer einbehalten und abgeführt worden. So versteht der Senat das Begehren des Klägers, denn er begehrt nicht die Verpflichtung zur Zahlung, sondern die Verpflichtung zur Erteilung eines entsprechenden Freistellungsbescheides. |
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| | b) Im Streitfall hat der Kläger zwar zunächst (mit Schreiben vom 6. Februar 2015) die Erstattung der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuerbeträge in Höhe von... EUR beantragt, die das FA abgelehnt hat. Mit Einspruchsentscheidung vom 23. April 2015 hat das FA den Einspruch wegen „Ablehnung des Antrags auf Erstattung der Lohnsteuer“ als unbegründet zurückgewiesen. In der Sache war aber das Antragsbegehren und das Einspruchsbegehren des Klägers auf Erlass eines entsprechenden Freistellungsbescheids gerichtet und ist insoweit auszulegen. |
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| | 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf steuerliche Freistellung der Abfindung. Das FA hat zu Recht 26/33 des Betrags von... EUR (=... EUR) der deutschen Besteuerung unterworfen und auch zu Recht von dieser Abfindung Lohnsteuern in Höhe von... EUR und Solidaritätszuschlag in Höhe von... EUR einbehalten. |
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| | a) Der Kläger unterliegt der beschränkten Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 4 EStG, da er seit 1. Dezember 2008 in Deutschland weder seinen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Abfindung stellt inländische Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG dar, die im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht dem deutschen Besteuerungszugriff unterliegen. |
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| | aa) Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG sind inländische Einkünfte auch solche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 EStG für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben. |
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| | bb)Hierunter fallen regelmäßig Abfindungen aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die mit dem Aufhebungsvertrag vom 2./3. September 2014 vereinbarte Abfindung abweichend zu beurteilen wäre. Laut diesem Vertrag wird die Abfindung „als Ausgleich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ gezahlt und ist daher konkret und final auf dessen Auflösung bezogen (siehe Gosch in: Kirchhof, EStG-Kommentar, 16. Aufl. 2017, § 49 Rz. 69). |
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| | cc) Das Dienstverhältnis des Klägers bei der Firma Q. dauerte von 1. April 1987 bis zum 30. September 2014, mithin 330 Monate. Während dieses Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger vom 1. April 1987 bis Ende November 2008 – also über einen Zeitraum von 260 Monaten – seinen ausschließlichen Wohnsitz in Deutschland und war daher in diesem Zeitraum im Inland mit seinen nichtselbständigen Einkünften aus diesem Dienstverhältnis unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). |
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| | Von Dezember 2008 bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses Ende September 2014 hatte der Kläger für einen Zeitraum von 70 Monaten seinen ausschließlichen Wohnsitz in Frankreich. In diesem Zeitraum war er nach inländischem Recht gem. § 1 Abs. 4 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG mit seinen laufenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig. Da der Kläger in diesem Zeitraum aber unstreitig die Voraussetzungen eines sog. Grenzgängers gem. Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 (BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, 343) i.d.F. des Zusatzabkommens vom 28. September 1989 (BGBl II 1990, 770, BStBl I 1990, 413; gültig vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 2015 –DBA-FRA-) erfüllte, wurde die nach inländischem Recht resultierende Steuerpflicht modifiziert. Art. 13 Abs. 5 DBA-FRA weist – entgegen dem nationalen Steuerrecht – für Grenzgänger das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat Frankreich zu. Für einen Zeitraum von 70 Monaten wurden die laufenden Einkünfte des Klägers aus seiner nichtselbständigen Tätigkeit daher in Frankreich steuerlich erfasst und waren in Deutschland von der Besteuerung freizustellen. |
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| | dd) Im Ergebnis war der Kläger während des gesamtes Dienstverhältnisses über den Zeitraum von 330 Monaten mit seinen nichtselbständigen Einkünften nach deutschem Steuerrecht unbeschränkt (260 Monate) oder beschränkt (70 Monate) einkommensteuerpflichtig. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG weist in solchen Fällen den gesamten Abfindungsbetrag den inländischen Einkünften zu. Auf eine tatsächliche Besteuerung kommt es nicht an; auch DBA-befreite inländische Einkünfte sind einzubeziehen (siehe Gosch in: Kirchhof, EStG-Kommentar, 16. Aufl. 2017, § 49 Rz. 69; Loschelder in: Schmidt, EStG-Kommentar, 18. Aufl. 2018, § 49 Rz. 90 mit dem Hinweis, dass § 50d Abs. 12 EStG erst ab dem VZ 2017 gilt). |
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| | Wenn nun das FA eine Aufteilung der Abfindungszahlung vorgenommen und hierbei eine zeitbezogene Aufteilung anhand der Anzahl der Monate gewählt hat, in denen der Kläger – unabhängig von einer bestehenden nationalen unbeschränkten oder beschränkten Einkommensteuerpflicht – tatsächlich in Deutschland besteuert worden ist, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Auffassung des Senats wäre das FA aufgrund von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Bucht. b EStG berechtigt gewesen, die gesamte Abfindung in Höhe von... EUR und nicht nur 260/330 davon (=... EUR) der inländischen Besteuerung zu unterwerfen. Da es aber lediglich einen Teil dieser Abfindung dem Lohnsteuerabzug unterworfen hat, hat der Senat auch nur über die Rechtmäßigkeit dieses Betrags zu entscheiden. Eine Verböserung kommt im Klageverfahren nicht in Betracht. |
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| | Daher kann dahinstehen, ob der vom FA gewählte Aufteilungsmaßstab sachgerecht ist, oder ob das FA verpflichtet gewesen wäre, im Verhältnis des gesamten und des der inländischen Besteuerung unterliegenden Arbeitslohns aufzuteilen. |
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| | Aus diesem Grund ist es ebenso unbeachtlich, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Abfindung auch das anteilige Weihnachtsgeld/Sondervergütung für 2014 in Höhe von... EUR dem Abfindungsbetrag hinzugerechnet hat. Insoweit liegt nach Auffassung des Senats insoweit keine Abfindung gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. d EStG, sondern laufender Arbeitslohn gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG vor. |
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| | ee) Abfindungszahlungen unterliegen gem. § 39b Abs. 3 EStG der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber hat entsprechend der vorliegenden Freistellungsbescheinigung gem. § 39b Abs. 6 a.F. den Lohnsteuerabzug zu Recht nach Steuerklasse 1 vorgenommen. Die Regelung des § 39b Abs. 6 EStG wurde zwar zum 1. Januar 2012 durch § 39 Abs. 4 Nr. 5 EStG ersetzt, galt aber gem. § 52 Abs. 51b EStG im streitgegenständlichen Zeitraum fort (vgl. auch Bundesministerium der Finanzen, 07.08.2013, IV C 5-S 2363/13/10003, Rn. 8). |
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| | b) Dieses nationale Besteuerungsrecht für 26/33 der Abfindung wird durch das DBA-FRA nicht eingeschränkt. Ein ausschließliches Besteuerungsrecht Frankreichs ergibt sich weder aus Art. 13 Abs. 5 DBA-FRA noch aus Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA. |
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| | aa) Die Regelung des Art.13 Abs. 5 DBA-FRA (sog. Grenzgängerregelung) ist nach Auffassung des Senats nicht auf Abfindungen anwendbar. |
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| | aaa) Diese Vorschrift weist das Besteuerungsrecht für laufende Vergütungen des Grenzgängers dem Ansässigkeitsstaat zu. Es handelt sich insoweit um eine Sondervorschrift, die die Gegenausnahme der Besteuerung im Wohnsitzstaat anordnet für „Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaats arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben“ (Kramer in: Wassermeyer, DBA-FRA Kommentar, Stand Mai 2017, Art. 13 Rz. 57). |
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| | Wird die Abfindung – wie im Streitfall – für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis und damit für die Nichtfortsetzung der Arbeit gezahlt, so bezieht sie sich auf eine vergangene Tätigkeit und nicht auf eine laufende Tätigkeit, die im Grenzgebiet verrichtet werden kann. Es gibt keine aktive Tätigkeit mehr und damit auch keinen Tätigkeitsstaat. Die Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-FRA setzt nach Sinn und Zweck eine aktive Tätigkeit und eine zeitliche Kongruenz zwischen Tätigkeit und Zahlung voraus, die bei einer Abfindung für das Ausscheiden aus einem Dienstverhältnis gerade nicht vorliegt. Die Regelung mit den Rückkehrtagen setzt voraus eine aktive Tätigkeit und macht für eine vergangene Tätigkeit keinen Sinn. Nur bei Ausübung eines aktiven Arbeitsverhältnisses gibt es eine Rückkehrmöglichkeit (im Ergebnis ebenso Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, DBA Schweiz Art. 15a Rz. 15 i.V.m. Art. 15 Rz. 7 zur Parallelvorschrift im DBA Schweiz; a.A. wohl Brandis in: Wassermeyer DBA Schweiz, Art. 15a Rz 27, m.w.N.). Die Frage ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Der BFH hat in seinem Urteil vom 17. Mai 2017 X R 10/15 (BFHE 259/59, BStBl II 2017, 1251) für den Fall der Anwendung des DBA Schweiz ausdrücklich offengelassen, ob Abfindungszahlungen anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA Schweiz oder aber von Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz erfasst werden. |
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| | bbb) Nach Ansicht des Senats gehört zwar eine Abfindung anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Aber der Kläger ist insoweit kein Grenzgänger mehr. Die streitgegenständliche Abfindung bezieht sich nicht auf ein aktives Arbeitsverhältnis, sondern auf das bereits zum 30. September 2014 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöste Arbeitsverhältnis. Daher ist die Regelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-FRA auf diese Abfindung nicht anzuwenden. |
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| | Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Kläger bereits seit 1. Oktober 2014 und damit auch zum Zeitpunkt der Auszahlung der streitgegenständlichen Abfindung bei der Firma B. nichtselbständig beschäftigt war und insoweit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus einem aktiven Arbeitsverhältnis bezogen hat. Insoweit ist der Kläger Grenzgänger i.S.d. Art. 13 Abs. 5 DBA-FRA, weil insoweit auch eine aktive Tätigkeit vorliegt. |
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| | Lediglich für Zwecke der Besteuerung der streitgegenständlichen Abfindung ist der Kläger kein Grenzgänger gem. Art. 13 Abs. 5 DBA-FRA. Er bezieht nur seinen Arbeitslohn aus seiner aktiven Tätigkeit bei der Firma B. als Grenzgänger, nicht aber die Abfindung von der Firma Q.. |
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| | bb) Ein ausschließliches Besteuerungsrecht Frankreichs ergibt sich auch nicht aus Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA. Diese Regelung weist zwar grundsätzlich für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit das ausschließliche Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat (Arbeitsortprinzip) zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zu Abfindungszahlungen unter Geltung von DBA-Regelungen, die dem Musterabkommen der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD-MA; hier: Art. 15 Abs. 1 DBA-MA) entsprechen, gilt das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (vgl. statt vieler BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFHE 245, 291, BStBl II 2014, 929, Rz 15, m.w.N.). Im Streitfall verbleibt es aber aufgrund des vom Wortlaut des DBA-MA abweichenden Wortlauts des Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA beim Arbeitsortsprinzip und damit beim ausschließlichen Besteuerungsrecht Deutschlands. Frankreich als Ansässigkeitsstaat hat unter Geltung des DBA-FRA für Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit einer früheren Tätigkeit in Deutschland kein Besteuerungsrecht. |
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| | aaa) Nach Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich etwaiger (hier nicht einschlägiger) Sonderregelungen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird (Satz 1). Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten nach Satz 2 der Regelung insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile, die von anderen als den in Art. 14 DBA-FRA bezeichneten Personen (das sind bestimmte öffentliche Kassen) gezahlt oder gewährt werden. |
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| | bbb) Die Entschädigungszahlung für den Verlust des Arbeitsplatzes im Streitfall gehört nach innerstaatlichem Recht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG. Das ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Einzelheiten des Aufhebungsvertrags und den „Ausführungsbestimmungen zur Verlängerung des freiwilligen Sozialplans zur Umsetzung der strukturellen Personalanpassungsmaßnahme im indirekten Bereich des Geschäftsfeldes .. der Firma Q. in Deutschland und zur Zusatzvereinbarung zum Stellenvermittlungskonzept vom..2013“. Danach wird die Abfindung „als Ausgleich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ bezahlt. Für die Berechnung der Abfindung war neben dem Alter des Klägers vor allem die Dauer der Betriebszugehörigkeit ein entscheidender Faktor (so auch BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFHE 245, 291; BStBl II 2014, 929). |
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| | ccc) Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 DBA-FRA bietet eine ausreichende Grundlage, das Besteuerungsrecht für eine solche Entschädigungszahlung ausschließlich dem Ort der früheren (Arbeitnehmer-)Tätigkeit und damit dem Tätigkeitsstaat Deutschland zuzuordnen. |
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| | Der BFH hat zwar für Abkommensregelungen, die Art. 15 Abs. 1 OECD-MA vergleichbar sind, wiederholt entschieden, dass das für die Besteuerung von Arbeitslöhnen geltende abkommensrechtliche Arbeitsortprinzip nicht für Abfindungen gilt, die anlässlich der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (z.B. BFH-Urteile vom 18. Juli 1973 I R 52/69, BFHE 110, 43, BStBl II 1973, 757; vom 10. Juli 1996 I R 83/95, BFHE 181, 155, BStBl II 1997, 341; vom 2. September 2009 I R 90/08, BFHE 226, 267, BStBl II 2010, 394 und I R 111/08, BFHE 226, 276, BStBl II 2010, 387). Denn bei Abfindungen handelt es sich unbeschadet dessen, dass sie nach dem innerstaatlichen Recht Arbeitslohn (§ 19 EStG) sind, nicht um ein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit i.S. des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA. Sie werden nicht für eine konkrete im Inland oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern gerade für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ein bloßer Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit genügt nach dem Abkommenswortlaut ("dafür") nicht. |
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| | Es ist aber ebenfalls gefestigte BFH-Rechtsprechung, dass der Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA eine davon abweichende Handhabung rechtfertigt, weil er sich insoweit vom Wortlaut des DBA-MA unterscheidet. Indem diese Regelung zur Abgrenzung ihres sachlichen Gegenstandes ausdrücklich auf die zahlende Person abstellt (Satz 2) und für die Zuordnung auf den Ort der persönlichen Tätigkeit verweist, "aus der die Einkünfte herrühren", lässt sie einen lediglich kausalen Zusammenhang ("Anlasszusammenhang") zwischen einem Arbeitsverhältnis und der Zahlung durch einen Arbeitgeber ausreichen (zuletzt BFH-Urteil vom 24. Juli 2013 I R 8/13, BFHE 245,291, BStBl II 2014, 929). |
|
| | Damit ergibt sich auch aus Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA kein ausschließliches Besteuerungsrecht für Frankreich. Es verbleibt vielmehr beim Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats. |
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| | cc) Entgegen der Ansicht des Klägers gehört die Abfindung nicht zu den sonstigen Einkünften i.S.d. Art. 18 DBA-FRA, sondern zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA und wird vom objektiven Regelungsgegenstand des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DBA-FRA erfasst. |
|
| | Wegen des Umstands, dass aufgrund des „insbesondere“ im Satz 2 des Art. 13 Abs. 1 DBA-FRA die einzelnen Vergütungsbeispiele nicht abschließend aufgezählt sind, ist der abkommensrechtliche Begriff der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sehr weit gefasst (siehe zu einer Vergütung für die Unterlassung von Wettbewerb im Anschluss an eine nichtselbständige Arbeit: Urteil des FG Baden-Württemberg vom 22. September 1983 III 412/81, EFG 1984, 183; s.a. Kramer in: Wassermeyer, DBA-FRA-Kommentar, Stand Mai 2017, Art. 13 Rz 9). |
|
| | Nach den Regelungen des DBA-FRA verbleibt es im Streitfall daher hinsichtlich der Abfindung beim sog. Arbeitsortprinzip des Art. 13 Abs. 1 DBA, das Deutschland ein ausschließliches Besteuerungsrecht zuweist. |
|
| | III. Der Kläger hat als unterliegende Partei gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
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| | IV. Der Senat lässt wegen grundsätzlicher Bedeutung des Falles die Revision zu. Die Rechtsfragen sind in der Literatur umstritten und bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. |
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