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| | Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2009 als selbständig tätiger Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und ab 1. Dezember 2002 entsprechende Beiträge schuldet. |
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| | Der 1962 geborene Kläger arbeitete als selbständiger Musiker bzw. Musikproduzent in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und war insoweit bei der K. (KSK) versichert. Außerdem war der Kläger ab 1. Januar 2001 für die Firma L. GmbH tätig und führte für deren Mitarbeiter französische Sprachkurse („Französisch Anfänger 1“, „Französisch Anfänger 2“, „Französisch Grundkurs 1“, „Französisch Grundkurs 2“, „Französisch Mittelstufe“; Bl. 28 der Verwaltungsakten) durch. Er rechnete gegenüber der Firma L. GmbH monatsweise für die durchgeführten Kurse ein Entgelt nebst Fahrtkosten und Mehrwertsteuer ab; insoweit wird auf die vom Kläger eingereichten Rechnungen vom 5. Februar 2001, 7. März 2001, 4. April 2001, 5. Mai 2001, 4. Juni 2001, 1. Juli 2001, 1. August 2001, 3. September 2001, 8. Oktober 2001, 7. November 2001, 7. Dezember 2001, 31. Januar 2002, 2. Februar 2002, 2. Mai 2002, 2. Juni 2002, 1. Juli 2002, 31. Juli 2002, 27. September 2002, 30. September 2002, 31. Oktober 2002, 30. November 2002, 20. Dezember 2002, 31. Januar 2003, 1. März 2003, 31. März 2003, 1. Mai 2003, 1. Juni 2003, 31. Juni 2003, 6. Oktober 2003, 1. November 2003, 1. Dezember 2003, 6. Januar 2004, 1. Februar 2004, 29. Februar 2004, 4. April 2004, 12. Mai 2004, 8. Juni 2004, 22. Juni 2004, 5. Oktober 2004, 28. Oktober 2004, 1. Dezember 2004, 22. Dezember 2004, 7. Februar 2005, 28. Februar 2005, 30. März 2005, 10. Mai 2005, 30. Mai 2005, 28. Juni 2005, 3. Oktober 2005, 6. November 2005, 7. Januar 2005 (richtig 2006), 2. März 2006, 4. April 2006, 1. Mai 2006, 8. Juni 2006, 30. Juni 2006, 26. Juli 2006, 30. Juni 2006, 3. Oktober 2006, 2. November 2006, 4. Dezember 2006, 31. Dezember 2006, 4. März 2007, 3. April 2007, 1. Mai 2007, 30. Mai 2007, 30. Juli 2007, 3. Juli 2007, 1. Oktober 2007, 4. November 2007, 3. November 2007, 20. Dezember 2007 (Bl. 53/139 der Senats-Akten) Bezug genommen. Weiterhin war er in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2009 aufgrund von Honorarverträgen mit der Stadt K., der Katholischen Kirchengemeinde St. A. K.-G. und der Evangelischen Kirchengemeinde B. als freier Mitarbeiter in verschiedenen Kindertagesstätten tätig. Er wurde beauftragt, die Kinder in den Kindergärten in die „französische Sprache“ einzuführen (Honorarverträge mit der Stadt K., Bl. 29/30 der Verwaltungsakten; Vertrag über freie Mitarbeit mit der Katholischen Kirchengemeinde St. A. vom 4. Juli 2005, Bl. 31, 34 der Verwaltungsakten; Honorarvertrag mit der Evangelischen Kirchengemeinde B., Bl. 36 der Verwaltungsakten). Seine Tätigkeit wurde als „Spracherzieher“ umschrieben (Vertrag über freie Mitarbeit mit der Katholischen Kirchengemeinde St. A., Bl. 31, 34 der Verwaltungs-Akten). Der Kläger selbst beschrieb gegenüber den Eltern des städtischen Kindergartens „K.“ seine Tätigkeit dahingehend, dass er die Möglichkeit bieten werde, „die französische Sprache mit Spiel und Gesang kennenzulernen“; „die Sprachsensibilisierung soll dabei im Vordergrund stehen“ (Schreiben vom 15. Juli 2003, Bl. 26 der Verwaltungs-Akten). Die städtische „Kindertagesstätte V.“ (Schreiben vom 20. Februar 2006, Bl. 27 der Verwaltungs-Akten) beschrieb das Aufgabengebiet des Klägers wie folgt: |
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| „- Vermittlung und bekannt machen der französischen Sprache und der französischen Kultur. - Erlernen von französischen Vokabeln ganzheitlich mit Kopf, Herz und Hand anhand von bestimmten Themenbereichen. - Singen von französischen Liedern.“ |
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| | Der Kläger rechnete gegenüber den Trägern der Kindergärten monatsweise sein Honorar für „Sprache: Französisch“ (z.B. Honorarabrechnungen für Mai 2009 und Juni 2018; Bl. 50, 211 der Senats-Akten) bzw. für „Französisch-Unterricht“ (z.B. Honorarabrechnungen für Februar 2008, März 2008, Mai 2008, Juli 2008, September 2008, Oktober 2008, November 2008, Dezember 2008; Bl. 206/210, 212/214 der Senats-Akten) ab. |
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| | Das Finanzamt K. unterschied zwischen den Einkünften aus Gewerbebetrieb (Musiker bzw. Musikproduzent) sowie Einkünften aus selbständiger Arbeit (Honorartätigkeit) (Einkommensteuerbescheid vom 4. Mai 2004 für 2002, Bl. 49/51 der Verwaltungs-Akten; Einkommensteuerbescheid vom 29. Juni 2005 für 2003, Bl. 52/53 der Verwaltungs-Akten; Einkommensteuerbescheid vom 11. Mai 2004 für 2001, Bl. 60/63 der Verwaltungs-Akten; Einkommensteuerbescheid vom 27. Februar 2007 für 2004, Bl. 94/95 der Verwaltungs-Akten; Einkommensteuerbescheid vom 11. April 2007 für 2005, Bl. 97/98 der Verwaltungs-Akten). |
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| | Am 2. Februar 2006 beantragten der Kläger und die Stadt K. bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagte), die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers hinsichtlich seiner Tätigkeit als „Lehrer“ in den Kindergärten der Stadt K.. Dieser gab an, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein, für diese zuvor nicht als Arbeitnehmer gearbeitet zu haben, keinen Arbeitnehmer zu beschäftigen, am Betriebssitz des jeweiligen Auftraggebers zu arbeiten, nicht regelmäßig Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten sowie Vertreter bzw. Hilfskräfte ohne Zustimmung des jeweiligen Auftraggebers einstellen zu können. Sein Unternehmen führe er nicht in der Rechtsform einer Gesellschaft. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gab der Kläger weiterhin an, dass der Gegenstand der Unterrichtstätigkeit in Honorarverträgen geregelt sei, für den Auftraggeber keine Möglichkeit bestehe, einseitig durch Ausübung eines Weisungsrechts die Unterrichtstätigkeit zu verändern, der Beginn und die Arbeitszeit der Tätigkeit gemeinsam festgelegt werde, es dem Auftraggeber nicht möglich sei, vertraglich vorab nicht festgelegte Einzelheiten der Dienstleistung näher zu bestimmen und über schulrechtliche Vorgaben hinausgehende methodische oder didaktische Anweisungen zur Gestaltung des Unterrichts zu erteilen sowie dass der Ausfall von Veranstaltungen zu einer Nachholpflicht oder zu einem Ausfallhonorar führe. |
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| | Mit Bescheid vom 3. April 2006 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger und der Stadt K. fest, dass er seine Tätigkeit als Lehrer bei der Stadtverwaltung K. seit 1. Januar 2001 selbständig ausübe und keine abhängige Beschäftigung vorliege (Bl. 41/44 der Verwaltungs-Akten). |
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| | In dem „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht kraft Gesetzes als selbständig Tätiger“ gab der Kläger an, dass er als Sprachlehrer in Kindergärten und bei der Firma L. GmbH sowie als Musikproduzent seit Oktober 1993 tätig sei. Bei der L. GmbH arbeite er ca. zwölf Stunden je Woche, in den Kindergärten ca. 20 Stunden je Woche. |
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| | Auf Anfrage der Beklagten, ob bei der Feststellung der Versicherungspflicht als Musikproduzent sowie der Beitragsberechnung die selbständige Tätigkeit als Sprachlehrer ab 1. Januar 2001 mitberücksichtigt worden sei, teilte die KSK mit Schreiben vom 4. Januar 2007 mit, dass Gegenstand der damaligen Prüfung der Versicherungspflicht lediglich die Tätigkeit als Musiker bzw. Musikproduzent gewesen sei. Über die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Sprachlehrer sei der KSK bislang nichts bekannt. Die KSK bat darum, ihr die vorliegenden Unterlagen zur Verfügung zu stellen, um eventuelle Auswirkungen auf das bestehende Versicherungsverhältnis prüfen zu können. Daraufhin übersandte die Beklagte der KSK mit Schreiben vom 15. Januar 2007 die gewünschten Unterlagen. Diese teilte mit Schreiben vom 7. März 2007 mit, dass die Tätigkeit als Sprachlehrer nicht zu den versicherungspflichtigen Tätigkeiten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) zähle. In der Rentenversicherung führe diese Tätigkeit erst dann zur Beendigung der Versicherungspflicht nach dem KSVG, wenn das Arbeitseinkommen aus der nichtkünstlerischen Tätigkeit ab der halben Beitragsbemessungsgrenze liege. Dies treffe für den Kläger nicht zu. Aufgrund seiner selbständigen Tätigkeitsausübung im künstlerischen Bereich bestehe weiterhin Rentenversicherungspflicht nach den Vorschriften des KSVG. |
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| | Mit Bescheid vom 6. August 2007 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab 1. Januar 2001 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtig sei, und setzte die monatlichen Beiträge zur Rentenversicherung ab Dezember 2002 auf 365,29 EUR, ab Januar 2003 auf 382,26 EUR, ab Januar 2004 auf 383,38 EUR, ab Januar 2005 auf 385,21 EUR, ab September 2005 auf 299,96 EUR, ab Januar 2006 auf 297,26 EUR, ab Januar 2007 auf 305,27 EUR, ab Mai 2007 auf 303,02 EUR und ab 1. Juli 2007 auf 302,08 EUR fest; hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 93/99 der Verwaltungs-Akten) Bezug genommen. Dagegen legte der Kläger am 5. September 2007 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2008 zurückwies. |
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| | Dagegen hat der Kläger am 16. Juli 2008 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben (S 4 R 3556/08). Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, dass er seit 1. Januar 2001 in Kindertagesstätten Kindern im Alter von drei bis sechs Jahren die französische Sprache und Kultur und zwar auf „musikalischem“ Wege vermittle. Er sei jedoch primär als Künstler tätig, produziere CDs und absolviere zahlreiche Auftritte mit seiner Musikgruppe. Der Lehrerbegriff des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sei auf ihn als Künstler nicht anwendbar. Er habe keine pädagogische Ausbildung und könne nicht ohne die hierfür erforderlichen besonderen „Qualitätsanforderungen“ dem Personenkreis der Lehrer zugeordnet werden. Zudem stehe der Anwendung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI die Vorrangregelung des § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI entgegen. |
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| | Das SG hat mit Beschluss vom 3. November 2009 - auf Antrag der Beteiligten (Schreiben der Beklagten vom 20. Oktober 2009; Schriftsatz des Kläger-Bevollmächtigten vom 2. November 2009) - das Ruhen des Verfahrens angeordnet, um dem Kläger die Gelegenheit zu geben, die erforderlichen Unterlagen zusammenzutragen und bei der Beklagten einzureichen. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2009 hat die Beklagte den Kläger über die Höhe des ab Januar 2010 zu entrichtenden Monatsbeitrags (327,83 EUR) unterrichtet. Daraufhin hat der Kläger am 11. Januar 2010 mitgeteilt, dass er ab 1. Oktober 2009 in ein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis getreten sei, und den Arbeitsvertrag mit der Stiftung E. J. B. vom 29. September 2009 vorgelegt (Bl. 176/178 der Verwaltungs-Akten). Am 12. Februar 2010 hat er ergänzend erklärt, er habe „seine selbständige Tätigkeit als Lehrer“ aufgegeben. Sodann hat die Beklagte mit Bescheid vom 22. Februar 2010 festgestellt, dass die Pflichtversicherung als Selbständiger nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 2 SGB VI mit Ablauf des 30. September 2009 endet, und darauf hingewiesen, dass eine Beitragsschuld in Höhe von insgesamt 33.747,88 EUR bestehe. Den dagegen eingelegten klägerischen Widerspruch (Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 17. März 2010) hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2010 als unzulässig zurückgewiesen, weil in dem angefochtenen Bescheid vom 22. Februar 2010 lediglich das Ende der Versicherungspflicht als Selbständiger bestätigt worden sei. |
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| | Am 23. Juni 2014 hat die Beklagte das ruhende Klageverfahren angerufen, nachdem der Kläger keine weiteren Unterlagen eingereicht hatte. Das SG hat die Klage unter dem Az.: S 15 R 2939/14 fortgeführt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. April 2015 hat der Kläger die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Verwirkung der Beitragsforderungen berufen. |
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| | Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 6. August 2015 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum als selbständig tätiger Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen sei, und entsprechende Beitragsnachforderungen erhoben. Der Kläger gehöre zur Gruppe der selbständigen Lehrer und Erzieher im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI. Für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei unerheblich, ob der Versicherte einem bestimmten Berufsbild eines Lehrers oder abstrakten Tätigkeitsbeschreibungen entspreche. Der Versicherungspflicht stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger keine pädagogische Ausbildung durchlaufen habe. Bei der streitgegenständlichen Tätigkeit als Lehrer handele es sich nicht um eine künstlerische Tätigkeit im Sinne des KSVG. Eine Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung sei für die konkret zu beurteilende Tätigkeit als Sprachlehrer gerade nicht festgestellt. Der Anspruch auf Beitragsnachforderung sei auch weder verjährt noch aufgrund des so langen Ruhens des gerichtlichen Verfahrens verwirkt. |
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| | Gegen den seinem Bevollmächtigten am 10. August 2015 zugestellten Gerichtsbescheid wendet sich der Kläger mit seiner am 9. September 2015 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegten Berufung, mit der er - unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrages - sein Anfechtungsbegehren weiter verfolgt. |
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| | Der Kläger beantragt - teilweise sinngemäß -, |
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| | den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. August 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 6. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juni 2008 aufzuheben. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Beklagte verweist zur Begründung auf den angefochtenen Gerichtsbescheid. |
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| | Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 24. Mai 2016 einen Erörterungstermin durchgeführt und den Kläger persönlich angehört; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom 24. Mai 2016 (Bl. 37/40 der Senats-Akten) verwiesen. Auf Aufforderung des Berichterstatters vom 1. August 2016 unter Hinweis auf § 106a Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 30. September 2009 sämtliche Honorarverträge mit der Stadt K., den Kirchengemeinden St. A. und B. sowie die entsprechenden Abrechnungen und die Abrechnungen gegenüber der Firma L. GmbH vollständig einzureichen, hat der Kläger mit Schriftsätzen seines Bevollmächtigten vom 30. August 2016 und vom 30. September 2016 verschiedene (Ab-)Rechnungsunterlagen vorgelegt (Bl. 49/214, 216/227 der Senatsakten). |
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| | Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung erteilt. |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten des SG und des Senats Bezug genommen. |
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