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| | Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG). |
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| | Die Berufung ist gemäß § 158 Satz 1 des SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie mangels ausreichender Beschwer nicht statthaft ist, so dass es auf die Frage einer Verfristung nicht mehr ankommt. |
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| | Die Berufung bedarf der Zulassung, weil der in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannte Wert der Beschwer von 750 EUR nicht überschritten wird und die Klageforderung auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt SGG werden auch Untätigkeitsklagen erfasst, denn diese sind entweder auf die Vornahme eines beantragten, aber ohne zureichenden Grund innerhalb von sechs Monaten nicht erlassenen Verwaltungsakts gerichtet (§ 88 Abs. 1 SGG), oder sie haben den Erlass eines Widerspruchsbescheides zum Gegenstand, wenn ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist (§ 88 Abs. 2 SGG). Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (BSG, Beschluss vom 06.10.2011, B 9 SB 45/11 B, Juris). |
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| | Der Wert des Streitgegenstands richtet sich danach, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinem Berufungsantrag weiterverfolgt (statt aller: BSG, Beschluss vom 13.06.2013, B 13 R 437/12 B, Juris). Bei einer Geldleistung ist daher der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird. Bei einem unbezifferten Antrag muss das Gericht den Wert ermitteln (s. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 144 Rndr. 15 b m.w.N.). Vorliegend hat der Klägerbevollmächtigte die Überprüfung eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheides verlangt, in dem Leistungen in Höhe von 359 EUR aufgehoben und zurückgefordert wurden. Dies ist folglich der Wert, um den gestritten wird. Dementsprechend hat auch der Klägerbevollmächtigte gegenüber dem LSG angegeben, die Berufung für unzulässig zu halten, weil eine Beschwer von mehr als 750 EUR nicht ersichtlich sei. Damit hat der Klägerbevollmächtigte spätestens gegenüber dem LSG deutlich zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Überprüfungsantrag nicht mehr als 750 EUR begehrt werden. |
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| | Das SG hat die Berufung auch nicht zugelassen. Allein dadurch, dass der Gerichtsbescheid mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung versehen ist, hat das Gericht keine Entscheidung über die Zulassung der Berufung getroffen (vgl. BSG, Beschluss vom 02.06.2004, B 7 AL 10/04 B; Beschluss vom 17.11.2015, B 1 KR 130/14 B; Juris). |
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| | Die Berufung ist daher bereits unzulässig. |
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| | Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass das SG über die Erledigung des Rechtsstreits nach § 102 Abs. 2 SGG entschieden hat, denn auch bei Verfahren, die zunächst auf die Fortsetzung eines infolge einer Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG beendeten Verfahrens gerichtet sind, bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstandes im Sinne des § 144 Abs. 1 SGG nach dem Streitgegenstand des ursprünglichen Klageverfahrens, denn dies ist das eigentliche Begehren des Klägers (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2016, L 14 AS 745/18;. Sächsisches LSG, Beschluss vom 01.12.2010, L 7 AS 524/09; Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.03.2016 L 16 AS 27/16 RG; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 07.08.2012, L 11 AL 170/09; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2015, L 6 AS 432/14; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013, L 5 KR 605/12; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2012, L 3 AS 133/12; alle in Juris). Dies folgt auch aus dem Gesetzeszweck des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, der auf eine Entlastung der Berufungsgerichte abzielt. Entscheidend ist hierbei, dass die Berufung einen Rechtsstreit von geringem Wert betrifft. Auf die Klageart kommt es für die Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht an (Bayerisches LSG, Beschluss vom 01.03.2016, a.a.O. unter Verweis auf BSG, Beschluss vom 06.10.2011, B 9 SB 45/11 B zur Untätigkeitsklage). Für den gleichgelagerten Fall einer Wiederaufnahme- oder Restitutionsklage wird dies aus § 591 ZPO abgeleitet (Bayerisches LSG a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2015, a..a.O. unter Verweis auf Hannappel in Roos/Wahrendorf, SGG, § 179 Rdnr. 76 und BSG, Urteil vom 13.04.1967, 5 RKn 171/64). Dafür, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes des fortgesetzten Verfahrens identisch ist mit dem des ursprünglich mit der Klage verfolgten Begehrens, spricht zudem entscheidend, dass es andernfalls von der jeweiligen Entscheidung des Gerichts abhängig wäre, ob die Berufung zulässig ist oder nicht. Das Gericht – hier das SG - entscheidet entweder dahin, dass die Beendigung des Rechtsstreits durch die Klagerücknahme durch Endurteil festgestellt wird, oder, wenn die Klagerücknahme verneint oder für unwirksam gehalten wird, in der Sache. Der Streit um die Fortsetzung des gemäß § 102 Abs. 2 SGG beendeten Verfahrens stellt daher lediglich einen Zwischenstreit dar, der nicht den Streitgegenstand bestimmt (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2015 a.a.O. m.w.N.; Sächsisches LSG, Beschluss vom 01.12.2010, a.a.O.). Das Argument, so werde das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes eingeschränkt (so LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2012, a.a.O.), überzeugt nicht. Das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes wird durch das mögliche Rechtsmittel einer Nichtzulassungsbeschwerde gewahrt, da bei Verkennung der Voraussetzungen für eine fiktive Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2, 3 SGG regelmäßig ein Verfahrensfehler i.S.d. § 144 Abs. 2 Nr. 3 vorliegt (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.12.2016 a.a.O.; vgl. auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.10.2015 a.a.O.). |
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| | Mangels ausreichender Beschwer ist die Berufung im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil der Klägerbevollmächtigte nach § 105 Abs. 2 Satz 1 und 3 SGG mündliche Verhandlung beim SG beantragt hat mit der Folge, dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gilt und eine mündliche Verhandlung vor dem SG durchzuführen ist (s. hierzu ausführlich BSG, Beschluss vom 17.11.2015, B 1 KR 130/14 B). Da das SG eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung angefügt hatte, galt für die Einlegung des Rechtsbehelfs die Jahresfrist im Sinne des § 66 Abs. 2 SGG, die der Klägerbevollmächtigte eingehalten hat. |
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| | Die unzulässige Berufung war somit zu verwerfen. |
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| | Die Entscheidung über die Erstattung von Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Eine Vorschrift, der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten aufzuerlegen, wie dies der Klägerbevollmächtigte begehrt, gibt es im SGG nicht. Im Übrigen kann selbst bei unzutreffender Rechtsmittelbelehrung von einem Anwalt erwartet werden, selber beurteilen zu können, ob die Berufungssumme erreicht wird. |
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