Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Ta 159/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22.05.2012 - 2 Ca 930/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
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Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat vielmehr zu Recht im angefochtenen Beschluss den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
- 2
Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den zutreffenden und sehr ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 31.07.2012 (Bl. 11 bis 13 des PKH-Beihefts). Von der Darstellung eigener Gründe wird daher seitens des Beschwerdegerichts in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. In Ermangelung einer Beschwerdebegründung erscheint es auch nicht angezeigt, den in jeder Hinsicht zutreffenden Aus-führungen des Arbeitsgerichts etwas hinzuzufügen.
- 3
Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs.1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
- 4
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 2 Ca 930/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 1x
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x