Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 19 T 130/16
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 14.06.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 06.06.2016, Az. 67 M #####/####, wird vorbenannter Beschluss aufgehoben.
Es wird angeordnet, dass das Einkommen der Schuldnerin im Rahmen der Lohn- und Gehaltspfändung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 05.11.2015 ab Zustellung dieses Beschlusses nach der Steuerklasse III besteuert wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
Verfahrenswert: 1.000,00 Euro.
1
Gründe:
2Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
3Es besteht ein Anspruch der Gläubigerin auf Zugrundelegung der geänderten Steuerklasse im Rahmen der bestehenden Lohn- und Gehaltspfändung.
4Hat der Schuldner vor der Pfändung eine ungünstigere Lohnsteuerklasse in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gewählt, so kann er bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages schon im Jahre der Pfändung so behandelt werden, als sei sein Arbeitseinkommen gemäß der günstigeren Lohnsteuerklasse zu versteuern (BGH, Beschluss v. 04.10.2005, VII ZB 26/05 – zitiert nach Juris).
5Die Kammer geht auch von dem Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht aus. So liegt zwischen der Schuldnerin und ihrem Ehemann – unwidersprochen – ein deutlicher Einkommensunterschied vor, wobei dennoch die Kombination der Steuerklassen IV/IV gewählt wurde. Zudem hat die Schuldnerin keinerlei Angaben zum Grund der Wahl der Steuerklasse getätigt. In der Abwägung der Umstände des Einzelfalles liegt mithin eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht vor (vgl. BGH, Beschluss v. 04.10.2005, VII ZB 26/05, Rn. 14 – zitiert nach Juris).
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
7Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- VII ZB 26/05 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x