| | |
| |
Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt in N.. Er beabsichtigt, in P. eine Privatpraxis in von einem Heilpraktiker genutzten Räumlichkeiten zu betreiben. Vorgesehen ist dabei, den Empfangsbereich, das Wartezimmer, ein WC und den Sozialraum aus Kostengründen gemeinsam mit dem Heilpraktiker zu nutzen, im Übrigen soll eine getrennte Nutzung der Räumlichkeiten erfolgen.
|
|
| |
Mit Schreiben vom 08.07.2002 bat der Kläger die Bezirkszahnärztekammer Karlsruhe um Mitteilung, ob und unter welchen Voraussetzungen die geplante Zusammenarbeit nach der Berufsordnung der Beklagten zulässig ist.
|
|
| |
Die Bezirkszahnärztekammer Karlsruhe teilte dem Kläger mit Schreiben vom 17.07.2002 mit, dass ein Zahnarzt nach § 2 Abs. 3 der Berufsordnung in der damaligen Fassung seine Praxis in ausschließlich seiner Berufsausübung dienenden Räumen einzurichten habe und die Praxis in diesem Sinne nicht nur die eigentlichen Behandlungsräume, sondern auch den Eingangs-, Warte- und Empfangsbereich umfasse. Die geplante Zusammenarbeit sei danach unzulässig.
|
|
| |
In der Folgezeit tauschten der Kläger und die Beklagte zur Frage der Zulässigkeit der geplanten Praxisausübung mehrere Schriftsätze aus, ohne dass es inhaltlich zu einer Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte kam.
|
|
| |
Die Berufsordnung der Beklagten vom 24.01.2003 (BO) enthält hierzu folgende Regelungen:
|
|
|
|
| |
(1) Der niedergelassene Zahnarzt hat seinen Beruf persönlich auszuüben. Die Berufsausübung findet grundsätzlich am Sitz der Praxis statt.
|
|
| |
(4) Die Praxis des Zahnarztes ist in ausschließlich seiner Berufsausübung dienenden Räumen einzurichten, muss die für eine ordnungsgemäße Behandlung erforderliche Ausstattung enthalten und sich in einem Zustand befinden, der den Anforderungen der Hygiene und den Unfallverhütungsvorschriften entspricht. Dem Zahnarzt ist es nicht gestattet, die Praxis zu gewerblichen oder sonstigen Zwecken, die nicht der zahnärztlichen Berufsausübung dienen, zu nutzen.
|
|
| |
Gemeinsame Berufsausübung von Zahnärzten mit Angehörigen anderer Berufe
|
|
| |
(1) Zahnärzte können sich mit selbständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen der Berufe nach Absatz 3 zur gemeinsamen Berufsausübung (medizinische Kooperationsgemeinschaft) zusammenschließen. Die Kooperation ist nur in Form einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) oder auf Grund eines schriftlichen Vertrages über die Bildung einer Kooperationsgemeinschaft in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft zulässig.
|
|
| |
(3) Zahnärzte können sich nach Maßgabe des Absatzes 1 mit einem oder mehreren Angehörigen folgender Berufe im Gesundheitswesen zu einer medizinischen Kooperationsgemeinschaft zusammenschließen:
|
|
|
|
| |
b) Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten,
|
|
|
|
| |
c) Klinische Chemiker, Ernährungswissenschaftler und andere Naturwissenschaftler,
|
|
| |
d) Diplom-Sozialpädagogen, Diplomsozialarbeiter und Diplom-Heilpädagogen,
|
|
| |
e) Hebammen, Entbindungshelfer,
|
|
| |
f) Logopäden und Angehörige vergleichbarer sprachtherapeutischer Berufe,
|
|
|
|
| |
h) Angehörige der Berufe in der Physiotherapie,
|
|
| |
i) Medizinisch-technische Assistenten,
|
|
| |
j) Angehörige staatlich anerkannter Pflegeberufe und
|
|
|
|
| |
(6) Zahnärzten ist es gestattet, in Partnerschaften gemäß § 1 Abs. 1 und 2 PartGG mit Angehörigen anderer Berufe als den in Absatz 3 genannten zusammenzuarbeiten, wenn sie in der Partnerschaft nicht die Zahnheilkunde am Menschen ausüben.
|
|
| |
Am 24.04.2003 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er bringt vor: Er habe einen Anspruch auf die Feststellung, dass die von ihm geplante Praxisausübung nicht gegen die Vorschriften der Berufsordnung verstoße. § 3 der Berufsordnung sei verfassungsgemäß dahin auszulegen, dass ein gemeinsames Wartezimmer, ein gemeinsamer Empfang, ein gemeinsamer Sozialraum und ein gemeinsames WC mit einem Heilpraktiker zulässig sei. Die Regelung stelle eine seine Berufsausübung beschränkende Regelung dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Beschränkung der Berufsausübung nur zulässig, wenn vernünftige Gründe des Gemeinwohls sie zweckmäßig erscheinen ließen oder diese Beschränkung durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sei. Zwar sei der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ein Gemeinschaftsgut von hohem Rang, das von der Beklagten abgeleitete Verbot der gemeinsamen Nutzung der angeführten Räume durch einen Zahnarzt und einen Heilpraktiker weise jedoch keinen hinreichenden Bezug hierzu auf. Auch datenschutzrechtliche Gründe könnten nicht angeführt werden, zumal die Patientendaten getrennt geführt werden sollen. Geplant sei auch keine kooperative Zusammenarbeit mit dem Heilpraktiker im Sinne des § 22 der Berufsordnung. Es gehe allein um die geplante gemeinsame Nutzung bestimmter Räumlichkeiten.
|
|
|
|
| |
festzustellen, dass eine eigene Praxisausübung als Zahnarzt in den Räumen eines Heilpraktikers unter gemeinsamer Nutzung von Empfang, Wartezimmer, WC und Sozialraum zulässig ist, hilfsweise, festzustellen, dass eine die Vorgaben des § 22 Abs. 1 und 2 BO beachtende medizinische Kooperation mit einem Heilpraktiker zulässig ist.
|
|
|
|
|
|
| |
Das geplante Vorhaben des Klägers verstoße gegen § 3 Abs. 4 der Berufsordnung. Bei Betrachtung der Räumlichkeiten falle auch auf, dass der Praxisbereich des Zahnarztes den flächenmäßig wesentlich kleineren Teil der gesamten Raumfläche einnehme. Für den Patienten, der die Praxis betrete, stehe am Empfang zunächst ein Behandlungsraum des Heilpraktikers im Vordergrund. Für den Patienten dränge sich so der Eindruck auf, er befinde sich in der Praxis eines Heilpraktikers und nicht in der eines Zahnarztes. Da ein tiefer Unterschied zwischen dem zahnärztlichen Beruf und dem Beruf eines Heilpraktikers bestehe, trage die angestrebte räumliche Situation zur Verwirrung und Verunsicherung der Patienten bei. Dem steigenden Kostendruck könnten Zahnärzte dadurch begegnen, dass sie ihre zahnärztliche Praxis im gemeinschaftlichen Zusammenwirken mehrerer Kollegen ausübten oder in der Form der Kooperationen mit den in § 22 der Berufsordnung aufgeführten Berufen. Der Heilpraktiker sei hierin nicht aufgeführt, die Aufzählung sei abschließend. Ein Verfassungsverstoß könne in den Regelungen der Berufsordnung nicht gesehen werden. Diese dienten dem Patientenschutz.
|
|
| |
Dem Gericht liegen die von der Beklagten vorgelegten Akten vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
|
|