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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffene Verfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind nicht rechtswidrig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie konnten daher vom Gericht auch nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 VwGO). Dabei ist allein auf den Tenor dieser Bescheide abzustellen, unabhängig davon, ob die dort genannten Gründe abschließend oder im Einzelfall rechtlich zutreffend sind.
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Die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen sind nicht gegeben.
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1. Da die Kläger Ziff. 1 und 2 bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber sind, kommt gem. § 30 Abs. 5 AuslG für sie lediglich die Anwendung des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG in Betracht. Zutreffend haben die Kläger Ziff. 1 und 2 sowohl im Verwaltungs- als auch im gerichtlichen Verfahren ihr Begehren insoweit auf § 30 Abs. 4 AuslG beschränkt, da ein Anspruch nach § 30 Abs. 3 AuslG von vornherein ausscheidet.
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a) Nach § 30 Abs. 3 AuslG kann einem Ausländer, der unanfechtbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltsbefugnis nämlich nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs. 2 AuslG für eine Duldung vorliegen, weil seiner freiwilligen Ausreise und seiner Abschiebung Hindernisse entgegenstehen, die er nicht zu vertreten hat. Die Abschiebung der Kläger Ziff. 1 und 2 ist derzeit wegen des Fehlens eines ausreichenden Ausweisdokumentes aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Das Fehlen eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweispapiers stellt jedenfalls dann ein tatsächliches Abschiebungshindernis im Sinne von § 55 Abs. 2 AuslG dar, wenn der betreffende Ausländer über kein Ausweisdokument verfügt und auch die Ausländerbehörde davon ausgeht, dass es zur Durchführung der Abschiebung eines solchen Dokumentes bedarf (vgl. - auch zum Nachfolgenden - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.2003 - 13 S 42/03 -, zit. nach VENSA, m.w.N.; Hailbronner, AuslR, § 55 AuslG, Rn. 42; GK-Ausländerrecht, § 55 AuslG, Rn. 41). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Kläger sind nicht im Besitz eines gültigen Ausweispapiers. Aus dem Verhalten des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - ist ferner zu schließen, dass auch dieses davon ausgeht, eine zwangsweise Rückführung der Kläger in ihren Heimatstaat ohne ein pakistanisches Ausweisdokument sei ausgeschlossen. Zugleich fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass im Falle der Kläger eine freiwillige Ausreise möglich sein könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.9.1997 - 1 C 3.97 -, BVerwGE 105, 232) und des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 7.3.1996 - 13 S 1443/95 -, EZAR 015 Nr. 7) ist zwar grundsätzlich von der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise auszugehen, solange der Ausländer nicht durch einen gescheiterten Ausreiseversuch das Gegenteil nachweist. Es bedarf jedoch dann keines Versuchs der freiwilligen Ausreise in den Heimatstaat, wenn von vornherein feststeht, dass dieser Versuch erfolglos bleiben wird (vgl. VGH Bad.-Württ. Urt. vom 7.3.1996 a.a.O., vom 15.6.2001 - 13 S 370/00 -, vom 8.11.2001 - 13 S 2171/00 -, EZAR 015 Nr. 27 und vom 6.5.2003 - 13 S 234/01 -). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass den Klägern die Einreise nach Pakistan ohne gültige Rückreisedokumente gestattet werden könnte. Davon geht letztlich auch das Regierungspräsidium Stuttgart aus.
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Die Kläger haben das danach bestehende tatsächliche Ausreise- und Abschiebungshindernis jedoch ohne weiteres im Sinne von § 30 Abs. 3 AuslG zu vertreten. Zu vertreten hat der Ausländer ein objektiv pflichtwidriges, vorwerfbares Verhalten nach dieser Vorschrift grundsätzlich dann, wenn es für ein Ausreise- oder Abschiebungshindernis ursächlich geworden ist. Eine Ursächlichkeit in diesem Sinne liegt hier bereits mit der - entgegen § 4 Abs. 1 AuslG - passlosen
Ein
reise nach Deutschland im Jahre 1992 bzw. 1996 vor. Bereits dieser Pflichtenverstoß setzte die Ursache für die nun wirksamen Schwierigkeiten der freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr der Kläger Ziff. 1 und 2 nach Pakistan. Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auch festgestellt hat, dass die Einreise nach Deutschland bei den Klägern Ziff. 1 und 2 nicht durch eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung veranlasst war, ist dieser Pflichtenverstoß hier auch vorwerfbar. Ein Ausländer - wie die Kläger Ziff. 1 und 2 - der solchermaßen ohne gültige Rückreisedokumente nach Deutschland gelangt, ist daher von vornherein von der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen, ohne dass es darauf ankäme, ob das Nicht-Beantragen eines Reisepasses oder eines Ersatzpapiers bzw. die Nicht-Mitwirkung an der Beschaffung solcher Dokumente durch die Behörden auch noch einen - zusätzlichen - Pflichtenverstoß darstellt. Auf die entsprechenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21.02.2003 insoweit kommt es rechtlich daher nicht an (dazu aber sogleich unten).
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b) Aber auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG liegen - entgegen dem Vorbringen der Kläger - nicht vor. Nach § 30 Abs. 4 AuslG kann einem Ausländer, der seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar ausreisepflichtig ist und eine Duldung besitzt - was bei den Klägern Ziff. 1 und 2 der Fall ist -, abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 AuslG eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, es sei denn, der Ausländer weigert sich, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.
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aa) Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.11.1998 - 1 C 8/98 -, BVerwGE 108, 21, = NVwZ 1999, 664 = InfAuslR 1999, 106) ist geklärt, dass die Vorschrift mit dem angeführten Merkmal auf die Obliegenheit des ausreisepflichtigen Ausländers abstellt, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden. Zwar lässt die Formulierung in § 30 Abs. 4 AuslG, „zumutbare
Anforderungen
“, die Auslegung zu, es wäre zunächst an der Behörde, dem ausreisepflichtigen Ausländer mittels einer - gegebenenfalls gesetzeskonkretisierenden - Verfügung (etwa einer Passverfügung nach § 15 AsylVfG), einen Weg aufzugeben, wie er das Abschiebungshindernis zu beseitigen habe. Die in § 30 Abs. 4 AuslG angesprochene Weigerungshaltung, die zur Versagung einer Aufenthaltsbefugnis insoweit führt, wäre dann aus dem Verhalten des Ausländers in Bezug auf diese „Anforderung“ zu gewinnen. Eine solche Sicht verkennt jedoch, dass den unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländer, wie er in § 30 Abs. 4 AuslG als Normadressat vorausgesetzt ist, von vornherein die Primär-Pflicht trifft, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Aus dieser Pflicht allein folgt bereits, dass sich der betroffene Ausländer, gewissermaßen als Sekundär-Pflicht, in den Stand setzen muss, dieser Ausreisepflicht zu genügen, ohne dass er eigens durch die Behörde hierauf zu verpflichten wäre. Demzufolge ist es auch nicht erforderlich, dass sich der Ausländer "förmlich" weigert, ein Abschiebungshindernis zu beseitigen; es genügt, dass er ihm zumutbare Handlungen zur Ermöglichung seiner Ausreise unterlässt (BVerwG, Urt. v. 24.11.1998 a.a.O).
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Da es um eine eigene Pflicht - bzw. Obliegenheit - des Ausländers geht, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, etwaige Abschiebungshindernisse zu überwinden, genügt es grundsätzlich auch nicht, wenn der Ausländer lediglich „kooperationsbereit“ ist, soweit ihm tatsächlich durch die Behörden konkrete Verpflichtungen zur Beseitigung des Ausreise- bzw. Abschiebungshindernisses auferlegt werden, also etwa Formulare zur Beantragung von Rückreisedokumenten bei der Vertretung seines Heimatstaates unterbreitet oder Vorsprachen bei diesen verlangt oder Vorführungen nach dorthin organisiert werden. Neben einer solchen Kooperationsbereitschaft hat der unanfechtbar ausreisepflichtige Ausländer eben auch eigene, selbständige Handlungspflichten, deren Nichterfüllung zur Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG führt.
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bb) Ebenfalls in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass derartige Handlungen nur dann nicht verlangt werden können, wenn sie von vornherein aussichtslos sind, d.h. wenn praktisch ausgeschlossen erscheint, dass sie das Abschiebungshindernis beseitigen können (BVerwG, Urteile vom 24.11.1998 a.a.O. und vom 15.2.2001 - 1 C 23/00 -, BVerwGE 114, 9 = NVwZ 2001, 929 = EzAR 015 Nr 25 = InfAuslR 2001, 350; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.12.2003, a.a.O und vom 25.6.2003 - 13 S 2767/02 -).
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cc) Weiter ist zu bemerken, dass bei Verpflichtungsklagen - wie hier - , die auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gerichtet sind, grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist, soweit es darum geht, ob schon aus Rechtsgründen eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt oder versagt werden muss. Dies hat auch hinsichtlich der Frage zu gelten, ob bei einer auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gerichteten Verpflichtungsklage die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG vorliegen; denn hiervon hängt ab, ob die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis zwingend zu versagen ist oder im Ermessen der Behörde steht (BVerwG, Urt.. v. 15.02.2001 a.a.O.). Das bedeutet allerdings zugleich, dass auch die Voraussetzung des in § 30 Abs. 4 AuslG genannten Ausschlusstatbestandes (vgl. BVerwG Urt. v. 24.11.1998 a.a.O.), nämlich dass sich der betreffende Ausländer weigert, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen, im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen muss, wenn sich die Ausländerbehörde hierauf beruft. Es genügt gerade nicht, dass eine solche Weigerungshaltung in der Vergangenheit einmal vorgelegen hat (dies übersieht VGH Bad.-Württ., Urt. vom 11.12.2003 a.a.O.). Hat ein unanfechtbar ausreisepflichtiger Ausländer zwar in der Vergangenheit seine entsprechenden Obliegenheiten verletzt, wird er nun aber "anderen Sinnes" und gibt seine diesbezügliche Weigerungshaltung auf, so kann ihm eine Ermessensentscheidung auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG nicht mehr mit der Erwägung versagt werden, er habe sich aber in früheren Zeiten zu einem nicht maßgeblichen Zeitpunkt nicht im dargestellten Sinne rechtstreu verhalten. In einem solche Fall käme allein in Betracht, nunmehr wegen Wegfalles der Weigerungshaltung eine Ermessensentscheidung über die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG zu treffen, unter Umständen diese aber in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gleichwohl zu versagen, etwa weil anzunehmen wäre, das Abschiebungshindernis werde nun, nach Aufgabe der Weigerungshaltung des Ausländers, tatsächlich alsbald beseitigt sein.
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dd) Möglicherweise zu wenig Beachtung wurde in der Rechtsprechung zu § 30 Abs. 4 AuslG auch der Frage der Beweislast beigemessen. Zwar ist es in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess Aufgabe des Gerichts, von sich aus den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, dazu von Amts wegen die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen zu betreiben und sich seine eigene Überzeugung zu bilden (§ 86 Abs. 1 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Knüpft das materielle Recht aber als zu berücksichtigende Tatsache an ein gleichsam "inneres", subjektives Tatbestandsmerkmal an, ist diese gerichtliche Ermittlungspflicht naturgemäß begrenzt. Dies ist in Anwendung des § 30 Abs. 4 AuslG tatsächlich der Fall. Darin wird gerade als Ausschlusstatbestand ("....es sei denn....") auf die Weigerungshaltung des unanfechtbar ausreisepflichtigen Ausländers abgestellt, seine Obliegenheit, nämlich zur Beseitigung des Ausreise- bzw. Abschiebungshindernisses beizutragen, zu erfüllen, wobei diese Weigerung eben nicht „förmlich“ erklärt zu werden braucht (vgl. oben). In einem solchen Fall bestimmt sich nach dem materiellen Recht, wer die materielle Beweislast trägt, was in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Norm zu ermitteln ist; im Übrigen greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht (BVerwG, Urt. vom 29.06.1999 - 9 C 36/98 -, BVerwGE 109, 174 = NVwZ 2000, 81 = InfAuslG 1999, 526 m.w.N.). Das bedeutet, dass in Anwendung von § 30 Abs. 4 AuslG im Falle von verbleibenden Zweifeln die materielle Beweislast bei der Behörde liegt, ob eine solche Weigerungshaltung des Ausländers tatsächlich gegeben ist.
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Der Ausländerbehörde kommt insoweit allerdings eine erhebliche Beweisführungserleichterungen zugute. Steht fest, dass ein einmal gegebenes Ausreise- bzw. Abschiebungshindernis über einen längeren Zeitraum andauert, so darf sie, wenn es sich um ein Hindernis handelt, das grundsätzlich überwindbar ist, zunächst davon ausgehen, dem weiteren Andauern dieses Hindernisses liege die Weigerungshaltung des betreffenden Ausländers zugrunde, an der Beseitigung dieses Hindernisses durch eigene Anstrengungen zu arbeiten.
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Diesen Rückschluss aus einem allein äußerlichen Tatbestand (andauernde Passlosigkeit) auf das insoweit maßgebliche subjektive Tatbestandsmerkmal der Weigerungshaltung, kann der Betroffene in zweierlei Hinsicht entkräften. Entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen kann der Betroffene den Hinweis geben, etwaige von ihm zu fordernde Handlungen wären von vornherein aussichtslos, d. h. es erscheine praktisch ausgeschlossen, dass solche das Abschiebungshindernis beseitigen könnten. Damit würde dann wiederum ein objektivierbares Merkmal entscheidungserheblich, was dazu führen müsste, dass das Gericht die erforderlichen Sachverhaltsaufklärungen, etwa durch Einholung amtlicher Auskünfte, Sachverständigengutachten o. ä., zu betreiben hätte. Die Nichterweislichkeit einer solchen Aussichtslosigkeit ginge dann allerdings wieder zu Lasten des Ausländers.
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Daneben kann der betreffende Ausländer aber auch den Nachweis führen, dass das weitere Bestehen des Abschiebungshindernisses in Wahrheit nicht auf eine Weigerungshaltung seinerseits, vielmehr auf eine Weigerungshaltung etwa der Behörden seines Heimatstaates, auch der in Deutschland ansässigen Auslandsvertretungen zurückgeht. Dieser Beweisführungslast würde ein Ausländer schon dann genügen, wenn er plausibel und nachvollziehbar, in den äußeren Umständen auch belegbar, darlegt, welche eigenen Aktivitäten er - im Inland und unter Umständen auch im Heimatland - entfaltet hat, um seiner Obliegenheit im oben dargestellten Sinne zu genügen. Wie dargestellt reicht es insoweit nicht, allein auf erfolgte Mitwirkungshandlungen bei behördlichen Versuchen der Beschaffung von Rückreisedokumenten abzustellen (vgl. oben). In vielen Fällen kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die in Deutschland angesiedelten Vertretungen ausländischer Staaten bei selbständig und freiwillig angebrachten Anträgen auf Ausstellung von Rückreisedokumenten ihrer jeweiligen Staatsangehörigen sich entgegenkommender zeigen, als bei Vorlage solcher Anträge über die (deutschen) Ausländerbehörden. Der Betreffende kann sich daher beispielsweise bereit erklären, durch gemeinsame Vorsprache mit Behördenvertretern bei seiner zuständigen Auslandsvertretung den Nachweis zu erbringen, dass er vollständige, korrekte und nachvollziehbare Angaben anlässlich der Beantragung von Rückkehrdokumenten zu machen bereit ist, damit eine sichere Identifizierung und damit die Ausstellung von solchen Dokumenten ermöglicht wird. Er kann sich insoweit auch anderer Zeugen, beispielsweise eines Verfahrensbevollmächtigten bedienen. Bliebe dann die Frage unaufklärbar, woran es letztlich scheiterte, dass das gegebene Abschiebungshindernis überwunden wird, dann hätte das Gericht die Nichterweislichkeit der von der Ausländerbehörde geltend gemachten Weigerungshaltung festzustellen ("Non liquet") und eine Beweislastentscheidung zu treffen, wonach dem Ausländer ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung nach § 30 Abs. 4 AuslG dann zustünde.
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ee) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze kann den Klägern Ziffern 1 und 2 derzeit noch keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG erteilt werden. Die Beklagte darf vorläufig zu Recht den Schluss ziehen, aus dem Umstand, dass das Ausreise- und Abschiebungshindernis der Passlosigkeit nach wie vor besteht, müsse auf eine Weigerungshaltung der Kläger geschlossen werden.
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Nach den Ausführungen des Regierungspräsidiums Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 21.02.2003 (Seite 4, unten), aus der Statistik der Bezirksstelle für Asyl ergebe sich, dass eine Passerlangung auch bei der pakistanischen Auslandsvertretung möglich sei, kann nicht angenommen werden, etwaige Bemühungen zur Beseitigung des Ausreise- und Abschiebungshindernisses der Passlosigkeit seien von vornherein aussichtslos. Die Kläger sind dem auch nicht substantiiert entgegengetreten. Sie tragen allein vor, die pakistanischen Auslandsvertretungen machten in den letzten Jahren in zunehmender Weise Schwierigkeiten bei der Ausstellung von Pässen und Passersatzdokumenten. Dies allein genügt nicht, um die Aussichtslosigkeit entsprechender Bemühungen nachzuweisen. Die Beweislast hierfür aber liegt bei den Klägern (vgl. oben).
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Darüber hinaus haben die Kläger aber auch nichts vorgetragen, was die Annahme der Beklagten entkräften würde, das weiter bestehende Abschiebungshindernis ihrer Passlosigkeit müsse daher auf ihre Weigerungshaltung zurückzuführen sein. Die Kläger haben sich in der Vergangenheit, jedenfalls seit der Geburt der Kläger Ziffer 3 bis 5, wohl nicht mehr selbständig mit dem pakistanischen Generalkonsulat in Verbindung gesetzt; entsprechende Nachweise eigener Bemühungen haben sie jedenfalls nicht vorgelegt. Hinzu kommt, dass die Obliegenheit, an der Beseitigung eines gegebenen Ausreise- und Abschiebungshindernisses aktiv zu arbeiten, sich nicht auf Handlungen im Inland beschränkt. Nachdem es dem Kläger Ziffer 1 gelungen ist, in Pakistan in Abwesenheit die Klägerin Ziffer 2 ordnungsgemäß zu heiraten, wozu die Bestellung entsprechender Verfahrensbevollmächtigter notwendig war, ist auch daran zu denken, dass die Kläger in Pakistan selbst sich um die Ausstellung entsprechender Rückreisedokumente bemühen. Da sich die Kläger im hier vorliegenden Verfahren (bei einem erheblichen Streitwert) auch eines auswärtigen (Fach-)Anwalts versicherten, was naturgemäß mit entsprechenden Kosten verbunden ist, die die Kläger offensichtlich zu tragen bereit und in der Lage sind, ist festzustellen, dass die Kosten der Beauftragung eines pakistanischen Rechtsanwaltes o. ä. kaum höher sein dürften.
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Da die Kläger aber solche Aktivitäten bzw. eine solche Bereitschaft auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht erklärt haben, war - wie von der Beklagten vorgetragen - derzeit noch von einer entsprechenden Weigerungshaltung der Kläger Ziffer 1 und 2 auszugehen mit der Folge, dass die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 4 AuslG derzeit noch ausscheidet.
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2. Auch die Kläger Ziffer 3 bis 5 können derzeit eine Aufenthaltsbefugnis von der Beklagten noch nicht beanspruchen. Für sie käme in erster Linie eine solche nach § 30 Abs. 3 AuslG in Betracht, nachdem sie im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht zwei Jahre unanfechtbar ausreisepflichtig sind. Soweit es in ihrer Person auf das Vertretenmüssen vorliegender Ausreise- und Abschiebungshindernisse ankommt, müssen sie sich das Verhalten ihrer gesetzlichen Vertreter, der Kläger Ziffer 1 und 2, zurechnen lassen. Insoweit gelten die obigen Ausführungen für die Kläger Ziffer 3 bis 5 sinngemäß dahingehend, dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Eltern der Kläger Ziffer 3 bis 5, die Kläger Ziffer 1 und 2, in Erfüllung der Passpflicht der Kinder gemäß § 4 Abs. 1 AuslG irgendwelche Maßnahmen in der Vergangenheit unternommen hätten, um von der pakistanischen Auslandsvertretung oder aber den zuständigen Behörden im Heimatland selbst Reisepässe oder aber wenigstens Passersatzpapiere für die Kinder zu erhalten. In der Person der Kläger Ziffer 3 bis 5 jedenfalls liegt insoweit ein Vertretenmüssen durch das Fehlen entsprechender Handlungen vor.
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Nachdem die Eltern der Kläger Ziffer 3 bis 5, die Kläger Ziffer 1 und 2, aber auch keine Aufenthaltsbefugnis beanspruchen können (vgl. oben), scheidet zugleich ein Rechtsanspruch der Kläger Ziffer 3 bis 5 auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG aus.
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3. Das Gericht weist die Beteiligten allerdings darauf hin, dass es sich insoweit um eine "Momentaufnahme" handelt. Unternehmen es die Kläger nunmehr im oben dargestellten Sinne belegbare und nachvollziehbare eigene Aktivitäten zu entfalten, um das gegebene Ausreise- und Abschiebungshindernis zu beseitigen und führen diese Aktivitäten gleichwohl in absehbarer Zeit nicht zum Erfolg, dürfte die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht mehr abgelehnt werden können, nachdem die Regelung eines langanhaltenden Inlandsaufenthaltes durch sogenannte "Dauerduldungen" jedenfalls der Absicht des Gesetzes krass zuwider läuft.
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Im Übrigen wäre aber auch die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbefugnisse nicht etwa gleichzusetzen mit einem unabänderlichen Verbleib der Kläger im Bundesgebiet. Die Passpflicht nach § 4 Abs. 1 AuslG wäre hiervon nämlich nicht berührt. Die Erteilung eines solchen geregelten Aufenthaltsstatus könnte sich unter Umständen auch positiv auf die Haltung der pakistanischen Behörden auswirken, jedenfalls in Zukunft Reisepässe für die Kläger auszustellen. Das Interesse der Ausländerbehörden, dass die Kläger in Besitz solcher Dokumente gelangen, könnte daher hierdurch möglicherweise sogar Unterstützung finden. Läge dann in der Zukunft ein solches Abschiebungshindernis der Passlosigkeit nicht mehr vor, so dürfte die Aufenthaltsbefugnis nach § 34 Abs. 2 AuslG dann auch nicht mehr verlängert werden.
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