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Die Klägerin ist verheiratet; die Eheleute leben nicht dauernd getrennt. Am 27. September 2002 reichte die Klägerin beim Finanzamt einen "Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2002" ein (Anbau R.). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2002 vertrat das Finanzamt die Auffassung, es liege bereits zweimaliger Objektverbrauch vor, nämlich eine Förderung nach § 10 e EStG für das Objekt R. sowie eine Förderung nach § 7 b EStG für das Objekt G. Daraufhin brachte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 vor, für das Objekt G. seien erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG für den Zeitraum 1983-1989 (7 Jahre) in Anspruch genommen worden. Es habe sich für den gesamten Zeitraum um eine Fremdvermietung bzw. Fremdnutzung gehandelt. Das Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) spreche aber von Eigennutzung. Es wäre vom Gesetz her systemwidrig, den für ein vermietetes Objekt in Anspruch genommenen § 7 b EStG mit der Selbstnutzung zu vermischen.
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Mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 wurde Eigenheimzulage nur für das Jahr 2002 in Höhe von 3.258 Euro festgesetzt. In den Erläuterungen zum Bescheid heißt es, es sei nur noch eine Förderung als Folgeobjekt für ein Jahr möglich, da das Objekt G. von 1983 bis 1989 für 7 Jahre gemäß § 7 b EStG gefördert worden sei.
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Mit dem Einspruch brachte die Klägerin vor, bei dem Objekt G., für das erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG für 7 Jahre in Anspruch genommen worden seien, habe für den gesamten Zeitraum eine Fremdvermietung vorgelegen. Das EigZulG spreche aber von Eigennutzung; hierin liege der entscheidende Punkt des Falles.
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Mit Einspruchsentscheidung vom 9. April 2003 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen; die Einspruchsentscheidung führt u.a. aus: Das Finanzamt habe der Klägerin für die Erweiterung ihres eigengenutzten Hauses R. in F. lediglich für das Jahr der Fertigstellung (2002) Eigenheimzulage gewährt. Die Erweiterung sei durch einen ganzjährig nutzbaren Wintergarten erfolgt, so dass für ihn eine Förderung nach dem EigZulG möglich sei. Das Finanzamt habe jedoch eine Förderung über das Jahr 2002 hinaus abgelehnt, weil es folgende Förderzeiträume und Objekte auf den Objektverbrauch angerechnet habe:
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1.Erwerb R. in F. und achtjährige Förderung nach § 10 e EStG von 1988 bis 1995 (Eigentümer: K.).
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2.Erwerb der Eigentumswohnung G. in F. und siebenjährige Förderung nach § 7 b EStG von 1983 bis 1989 (Eigentümer: E.).
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Zu Unrecht wende die Klägerin ein, die Absetzungen nach § 7 b EStG seien bei einem vermieteten Objekt außer Betracht zu lassen, weil die Eigenheimzulage auf die Förderung eigengenutzten Wohneigentums abziele. Im Gesetz sei ausdrücklich die Anrechnung von Abzugsbeträgen nach § 7 b EStG auf den Objektverbrauch vorgesehen, unabhängig von der Nutzung.
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Die E. hätten die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG für das Objekt G. nicht bis zum Ende des Begünstigungszeitraums von acht Jahren in Anspruch genommen, sondern wegen Verkaufs nur für sieben Jahre. Deshalb habe die Klägerin nach § 7 EigZulG für die Erweiterung durch den Wintergarten Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt noch für ein Jahr in Anspruch nehmen können. Diese sei mit dem Bescheid vom 22. Oktober 2002 festgesetzt worden. Eine weitere Förderung durch das EigZulG sei ausgeschlossen.
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Mit der Klage wird u.a. vorgebracht: Im EigZulG sei immer von Nutzung zu eigenen Wohnzwecken die Rede. Bei dem für das Objekt G. in Anspruch genommenen § 7 b EStG habe über den gesamten Zeitraum Einkunftserzielung vorgelegen; eine Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG hätte den gleichen steuerlichen Effekt gehabt. Der Unterschied bestehe nur darin, dass damals nur für § 7 b EStG ein Freibetrag zur Lohnsteuerermäßigung auf der Lohnsteuerkarte möglich gewesen sei.
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Die K. stellt den Antrag aus dem Schreiben vom 13. August 2003.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er bringt u.a. vor: E. könnten Eigenheimzulage für maximal zwei Objekte in Anspruch nehmen. Nach § 6 Abs. 3 EigZulG stünden der Eigenheimzulage die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG und die Abzugsbeträge nach § 10 e EStG gleich. Deshalb seien die nach § 7 b und § 10 e geförderten Objekte der E. anzurechnen:
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1.Förderung der Eigentumswohnung in F., G. über einen Zeitraum von sieben Jahren von 1983 bis 1989 nach § 7 b EStG; die Wohnung sei in dieser Zeit vermietet gewesen und sei 1989 veräußert worden.
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2.Förderung des eigengenutzten Einfamilienhauses R. in F. über acht Jahre von 1988 bis 1995 nach § 10 e EStG.
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Damit sei für die E. eine Förderung nach § 6 Abs. 1 EigZulG nicht mehr möglich. Aufgrund der nur siebenjährigen Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG könne die Klägerin noch Eigenheimzulage für ein Folgeobjekt für ein Jahr in Anspruch nehmen. Dies sei der K. mit Bescheid vom 22. Oktober 2002 gewährt worden.
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Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut seien die erhöhten Absetzungen des § 7 b EStG auf den Objektverbrauch anzurechnen. Der Gesetzgeber habe keine Unterscheidung getroffen, ob die erhöhten Absetzungen nach § 7 b EStG für eine eigengenutzte Wohnung oder für ein vermietetes Objekt in Anspruch genommen worden seien.
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Bei den steuerlichen Auswirkungen hätte es keinen Unterschied gemacht, ob die Eheleute die Absetzungen nach § 7 b EStG oder nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen hätten; die Voraussetzungen hätten für beide Absetzungen vorgelegen. Lediglich für die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte habe es unterschiedliche Regelungen gegeben. Der voraussichtliche Verlust aus Vermietung und Verpachtung habe nur im Fall des § 7 b EStG eingetragen werden können, nicht aber bei der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG. Der E. der K. habe sich in den Jahren 1983- 1985 einen entsprechenden Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Die Eintragung des Freibetrags wäre bei degressiver Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG nicht erfolgt. Insofern habe ein Vorteil durch die Inanspruchnahme des § 7 b EStG statt § 7 Abs. 5 EStG bestanden.
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Gegen einen der Klage stattgebenden Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2003 hat der B. mündliche Verhandlung beantragt; er bringt im Schreiben vom 14. Januar 2004 u.a. vor:
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Die K. und ihr E. hätten sich mit dem Antrag auf Gewährung erhöhter Absetzungen nach § 7 b EStG und im Jahr 1984 mit der Nachholung nach § 7 b Abs. 3 EStG eindeutig für die Abschreibung nach § 7 b EStG entschieden. Sie hätten dies zwar nicht tun brauchen, hätten aber so gehandelt. Die Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG sei nie beantragt worden.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
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