Nutzt der Anspruchsberechtigte die Wohnung (Erstobjekt) nicht bis zum Ablauf des Förderzeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er deshalb die Eigenheimzulage nicht mehr in Anspruch nehmen, kann er die Eigenheimzulage für ein weiteres Objekt (Folgeobjekt) beanspruchen. Das Folgeobjekt ist ein eigenständiges Objekt im Sinne des § 2. Der Förderzeitraum für das Folgeobjekt ist um die Kalenderjahre zu kürzen, in denen der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage für das Erstobjekt in Anspruch hätte nehmen können; hat der Anspruchsberechtigte das Folgeobjekt in einem Jahr, in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt oder angeschafft, so beginnt der Förderzeitraum für das Folgeobjekt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte das Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Dem Erstobjekt im Sinne des Satzes 1 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b Abs. 5 Satz 4 und § 10e Abs. 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes sowie § 15 Abs. 1 und § 15b Abs. 1 des Berlinförderungsgesetzes gleich.
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EigZulG § 7 Folgeobjekt
Eigenheimzulagengesetz
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (17. Senat) - 17 LB 1/24
13. Juni 2024
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17 LB 1/24 | 13. Juni 2024 |
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Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 22/20
24. Mai 2023
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X R 22/20 | 24. Mai 2023 |
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Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 1120/08 EZ
9. September 2009
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7 K 1120/08 EZ | 9. September 2009 |
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Urteil vom Finanzgericht Köln - 1 K 4435/04
8. Mai 2007
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1. Dezember 2006
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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 287/05
21. September 2005
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3 K 287/05 | 21. September 2005 |
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Urteil vom Finanzgericht Köln - 11 K 5302/04
6. Juli 2005
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11 K 5302/04 | 6. Juli 2005 |
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Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 13 K 72/03
28. Januar 2004
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13 K 72/03 | 28. Januar 2004 |
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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (16. Senat) - 16 K 14585/00
31. Januar 2002
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16 K 14585/00 | 31. Januar 2002 |