| | |
| |
Die Kläger begehren Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall vom 04.07.2004.
|
|
|
|
| |
Am 04.07.2004 fuhr der Kläger mit seinem PKW Fiat, amtliches Kennzeichen ... gegen 16.40 Uhr kurz vor dem Ortsausgang von Si (Richtung L) aus einer Seitenstraße in Richtung L Straße. Die Klägerin Ziff. 2 war als Beifahrerin im Fahrzeug. Beide Kläger waren ordnungsgemäß angeschnallt.
|
|
| |
Der Kläger hielt vor der Einfahrt in die bevorrechtigte L Straße an und wollte gerade mit dem Einfahrvorgang beginnen, als der Beklagte Ziff. 2 mit dem bei der Beklagten Ziff. 1 versicherten PKW, amtliches Kennzeichen ... von hinten auf das Heck des Klägers auffuhr.
|
|
| |
Am PKW des Klägers entstand ein Fahrzeugschaden in Höhe von netto EUR 551,91.
|
|
| |
Die Kläger behaupten, infolge dieses Verkehrsunfalls verletzt worden zu sein. Beim Kläger sei eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit in der rechten HWS-Muskulatur eingetreten, weshalb er für 2 Wochen bis zum 18.07.2004 arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Danach sei der Kläger Ziff. 1 weitgehend beschwerdefrei gewesen. Auch die Klägerin Ziff. 2 habe nach dem Unfall Schmerzen verspürt, die sich ca. 4 – 5 Stunden nach dem Unfall verstärkten. Von Seiten ihres behandelnden Arztes sei eine endgradig schmerzhafte Reklination bzw. eine HWS-Distorsion diagnostiziert worden.
|
|
| |
Die Kläger sind der Auffassung, ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von jeweils EUR 700,– beanspruchen zu können.
|
|
|
|
| |
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
|
|
| |
2. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin Ziff. 2 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
|
|
| |
Die Beklagten beantragen:
|
|
|
|
| |
Sie bestreiten, dass die Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls in ihrer Gesundheit beeinträchtigt worden seien. Die aufprallbedingte Geschwindigkeitsänderung am Fahrzeug der Kläger habe lediglich bei ca. 5 km/h gelegen. Bei einer solch geringen Geschwindigkeitsänderung sei der Eintritt der klägerseits geltend gemachten Verletzungen unmöglich.
|
|
| |
Für den weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
|
|
| |
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des verkehrstechnischen Sachverständigen Dipl.-Ing. R sowie des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. H W.
|
|
| |
Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Akten, Bl. 36/39 Bezug genommen.
|
|