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| | Die Klägerin begehrt die Erstattung von Arztkosten, die überwiegend im Zusammenhang mit der Insertion von Zahnimplantaten angefallen sind. |
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| | Die 1984 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Sie leidet in Folge eines sog. Bloch-Sulzberger-Syndroms an einer Oligodontie (Nichtanlage mehrerer Zähne) in der Weise, dass ihr im Oberkiefer rechts und links jeweils 4 Zähne und im Unterkiefer rechts 2 und links 5 Zähne fehlen. |
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| | Im Dezember 1999 stellte sie sich ambulant bei Prof. Dr. W., Ärztlicher Direktor der Klinik für Plastische Chirurgie des M. S., der zur ambulanten vertragsärztlichen Behandlung ermächtigt ist, vor. Dieser schlug ausweislich eines Arztbriefes vom 10.01.2000 über diese Vorstellung vor, implantatmäßig bei Persistenz der Milchzähne jeweils 2 Implantate im Oberkiefer links und rechts und 3 im Unterkiefer links zu insertieren. Voraussetzung hierfür sei zunächst eine kieferorthopädische Behandlung der Gestalt, dass die Lücken soweit geöffnet würden, dass problemlos eine Einzelzahnimplantation vorgenommen werden könne. Die operativen Maßnahmen zum Aufbau der Alveolarfortsätze könnten im kommenden Jahr und die Einzelzahnimplantationen im Jahr 2001 durchgeführt werden. Er bat um Beginn der kieferorthopädischen Behandlung und Beantragung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse. |
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| | Die Klägerin begann darauf hin im April 2000 die kieferorthopädische Behandlung, die von der Beklagten mit Ausnahme der Eigenbeteiligung übernommen wurde. |
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| | Am 10.10. und 16.10.2001 wurde die Klägerin erneut von Prof. Dr. W. behandelt. Hierbei wurden u.a. der Gesichtsschädel untersucht, Kiefermodelle analysiert, ein Kiefermodell montiert und ein Aufbissbehelf eingegliedert. Prof. Dr. W. stellte der Klägerin, die mit dem Arzt mehrere überwiegend undatierte Vereinbarungen nach § 2 Gebührenordnung für Ärzte (GOA) und Zahnärzte (GOZ) über privatärztliche Leistungen getroffen hatte, hierfür einen Betrag in Höhe von insgesamt 744,79 EUR in Rechnung (Rechnung vom 19.12.2001). |
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| | Zwischen dem 25.10. und 08.11.2001 erfolgte im Rahmen einer auf Kosten der Beklagten durchgeführten stationären Behandlung im M. in S. die operative Richtigstellung von Ober- und Unterkiefer und gleichzeitige Knochentransplantation aus der Hüfte in den linken Unterkiefer. |
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| | Im Januar 2002 berichtete Prof. Dr. W. aufgrund einer Untersuchung am 28.01.2002, dass nunmehr die Insertion von 3 Implantaten im Unterkiefer links vorgesehen sei. Aus medizinischen Gründen sei es sinnvoll, diese Freiendsituation im Unterkiefer links implantatprothetisch zu rehabilitieren. Die Kosten für die operative Insertion und Freilegung der Implantate betrage laut Kostenvoranschlag zwischen 3.000,-- und 4.000,-- DM. Der Kostenplan vom 15.01.2002 wies eine Gesamtsumme von ca. 3.210,74 DM aus. Im Rahmen dieser Untersuchung am 28.01.2002 war ausweislich der der Klägerin gestellten Rechnung des Prof. Dr. W. vom 27.02.2003 eine Abformung beider Kiefer und einfache Bissfixierung vorgenommen worden. Die Kosten für Honorar wurden mit 33,63 EUR, Material mit 1,02 EUR und Labor mit 169,23 EUR angegeben. |
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| | Am 20.02.2002 wurde von Prof. Dr. W. im Oberkiefer links Osteosynthesematerial aus dem Knochen entfernt (Rechnung vom 27.02.2003 über 259,08 EUR). |
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| | Am 16.05.2002 setzte Prof. Dr. W. ambulant operativ 4 Implantate im Unterkiefer links ein (Rechnung vom 27.02.2003 über 2094,72 EUR; für die am 24.05.2002 erfolgte Nachbehandlung 8,42 EUR). Die hierfür erforderliche Narkose hatte Dr. J., M. S., der zur ambulanten vertragsärztlichen Behandlung ermächtigt ist, im Auftrag von Prof. Dr. W. durchgeführt und der Klägerin hierfür 677,51 EUR berechnet (Rechnung vom 02.10.2002). |
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| | Prof. Dr. M., M. S. stellte der Klägerin aufgrund eines Überweisungsscheins von Prof. Dr. W., wonach die Klägerin Selbstzahlerin ist, für eine am 30.09.2002 gefertigte Röntgenaufnahme der Kiefer 41,97 EUR in Rechnung. |
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| | Im Januar 2003 legte Prof. Dr. W. während eines stationären Aufenthalts der Klägerin im Marienhospital vom 29.01. bis 03.02.2003 die Implantate für die Suprakonstruktion frei. Er berechnete der Klägerin, die Wahlleistungen am Operationstag gewählt hatte, hierfür 1000 EUR (Rechnung vom 21.03.2003). Dr. J. verlangte für die erforderliche Narkose am Operationstag 175,42 EUR (Rechnung vom 18.02.2003). Die Kosten des stationären Aufenthalts trug die Beklagte. |
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| | Zwischen März und Juni 2003 wurden der Implantataufbau und die Kronen im Bereich der Zähne 34 bis 37 gesetzt (Rechnung Dr. Volk 2220,49 EUR). |
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| | Bereits am 07.02.2002 hatte die Klägerin unter Vorlage des Befundberichts und Arztbriefes von Prof. Dr. W. vom 10.01.2000 und 30.01.2002 und des Kostenplans die Versorgung mit Zahnimplantaten durch die Beklagte beantragt. |
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| | Die Beklagte holte ein Gutachten des Zahnarztes Dr. K. ein. Nach dem Gutachten ist eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate möglich. Um eine generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen handele es sich nicht. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Mehrzahl aller Zähne nicht angelegt sei und eine konventionelle Versorgung nicht mit dem Restzahnbestand durchführbar wäre. Dies sei nicht gegeben. Die vorgesehene implantatgestützte Rekonstruktion stelle sicher die höherwertige und bessere Versorgung dar. Sie erfülle jedoch nicht die vertraglichen Kriterien der Ausnahmeindikation. |
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| | Mit Bescheid vom 21.03.2002 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme ab. Eine Ausnahmeindikation, nach der sich die Kasse an den Kosten für Zahnimplantate und Suprakonstruktion entsprechend dem Ausnahmeindikationskatalog des Bundesausschusses Zahnärzte und Krankenkassen beteilige, liege nicht vor. |
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| | Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie berief sich darauf, dass sie eine junge Frau sei, der eine konventionelle prothetische Versorgung nicht zugemutet werden könne. Abgesehen davon würden sich bei einer herkömmlichen Zahnversorgung die Kieferverhältnisse noch mehr verschlechtern. Die „tragenden“ Zähne, welche mit Halteelementen versehen werden müssten, seien besonders gefährdet. Dies bedeute, dass sie früher oder später ihre noch vorhandenen völlig gesunden, kariesfreien Zähne auch noch verlieren würde und auf dem bis dahin noch mehr atrophierten Kiefer wahrscheinlich nicht einmal mehr eine Vollprothese halten würde. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. |
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| | Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht H. (SG). Sie trug ergänzend vor, es könne nicht zugelassen werden, dass die gesunden Zähne nach und nach geopfert werden sollten, nur weil nach Meinung der Beklagten der bei ihr vorliegende äußerst seltene Fall noch nicht extrem genug für den Leistungskatalog sei. Sie fordere eine Versorgung, die ihre wenigen vorhandenen Zähne am wenigsten belaste und die aus heutiger medizinischer Sicht auch am sinnvollsten sei. Vor Beginn der Behandlung habe sie bei der Beklagten wegen der Kostenübernahme angefragt. Damals sei mündlich mitgeteilt worden, dass man sicherlich die Kosten übernehmen werde, dies aber erst schriftlich definieren könne, wenn der konkrete Kostenvoranschlag bzw. eine Rechnung der behandelnden Klinik vorliegen würde. Diese Information sei unmittelbar nach Erhalt eingereicht worden. |
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| | Das SG hörte den Zahnarzt für Kieferorthopädie Dr. L. und Prof. Dr. W. als sachverständige Zeugen. |
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| | Dr. L. teilte mit, die Klägerin habe sich bei ihm erstmals im Jahr 1994 vorgestellt. Von 32 Zähnen seien 16 Zähne nicht vorhanden gewesen. Die gesamte linke Unterkieferhälfte sei ohne Seitenzähne. Seine Behandlung habe in einer kieferorthopädischen Vorbereitung für eine Umstellungsosteotomie und späteren Zahnersatz bestanden. Eine konventionelle prothetische Versorgung würde auf lange Sicht die zur Verankerung nötigen Zähne lockern und damit zum vorzeitigen Zahnverlust führen. |
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| | Prof. Dr. W. führte aus, die Klägerin sei erstmals im November 1995 in seiner Behandlung gewesen. Es sei zunächst eine kombinierte kieferorthopädisch-kieferchirurgische Behandlung in die Wege geleitet worden. Am 26.10.2001 sei eine bimaxilläre Umstellungsosteotomie zur Beseitigung des Fehlbisses vorgenommen worden. Damit habe die Lage der Kiefer zueinander normalisiert werden können. Durch das Fehlen der Zähne sei die Kaufunktion insuffizient. Wenn im Alter der Klägerin eine konventionelle prothetische Versorgung durchgeführt werde, werde der Patient wegen der Überlastung der vorhandenen Zähne bald zahnlos sein. Er halte die implantatprothetische Versorgung für die einzig sinnvolle Rehabilitation der Klägerin. |
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| | Im Anschluss daran erstattete der Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichts-Chirurgie, Fachzahnarzt für Oralchirurgie Dr. Dr. M. ein zahnmedizinisches Gutachten. Er fand im Oberkiefer 7 bleibende und 4 Milchzähne und im Unterkiefer 9 bleibende Zähne und 4 Implantate mit Entzündungszeichen der sie umgebenden Mundschleimhaut. Durch kieferorthopädische Vorbehandlung und kieferchirurgische Umstellungsoperation des Unterkiefers seien Unter- und Oberkiefer in korrekte Relation zueinander gebracht worden. Die Verzahnung der vorhandenen bleibenden Zähne und Restmilchzähne sei optimiert. Es liege eine multiple Nichtanlage von insgesamt 14 bleibenden Zähnen vor. Der über gut 15 Jahre aufgrund fehlender Backenzähne zahnlose Unterkieferbereich links sei stark atrophiert. Der anatomische Verlauf des Unterkiefernerven links imponiere sehr kieferkammnah. Eine konventionelle prothetische Versorgung in diesem Stadium sei ohne aufwändige chirurgische Nervverlagerung nicht möglich und habe selbst dann bei zu befürchtender weiterer Atrophie nur aufschiebenden Charakter. Der bereits erfolgte Knochenaufbau mit konsekutiver Implantation erscheine gerechtfertigt. Als Lager für eine schleimhautgelagerte Teilprothese wären diese Voraussetzungen a priori unvorteilhaft gewesen. Dies hätte eher eine Verschlimmerung des fortgeschrittenen Atrophiezustandes herbeigeführt. |
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| | Die Beklagte äußerte sich hierzu dahingehend, dass die von Dr. Dr. M. bestätigte multiple Nichtanlage von 14 bleibenden Zähnen keine generalisierte Nichtanlage von Zähnen im Sinne der o.g. Richtlinie darstelle. Die Frage, ob eine konventionelle, prothetische Versorgung ausreichend sei, sei nicht eindeutig beantwortet. |
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| | Dr. Dr. M. führte hierauf auf Veranlassung des SG ergänzend aus, dass der Fall sich dadurch auszeichne, dass genau die Hälfte der bleibenden Zähne fehle und die Verteilung der Restzähne so ungünstig sei, dass der komplette Seitenzahnbereich des linken Unterkiefers nicht angelegt sei. Neben der ungünstigen anatomischen Lokalisation der Nichtanlagen sei in besonderer Weise die Belastbarkeit des Prothesenlagers zu berücksichtigen. Zum einen sei die Klägerin noch sehr jung und habe somit eine Prothesentragezeit von ca. 60 Jahren vor sich, außerdem sei aus den Röntgenaufnahmen vor der Implantation ersichtlich, dass der zahnlose linke Unterkieferabschnitt schon einen so hohen Atrophiegrad aufgewiesen habe, dass der ungefähr in der Mitte des Unterkiefers verlaufende Nervenkanal fast auf Kieferkammhöhe zu liegen komme. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen sei eine konventionelle prothetische Versorgung nicht ausreichend. |
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| | Anlässlich der mündlichen Verhandlung legte die Klägerin eine von ihr gefertigte Aufstellung der entstandenen Kosten über 7.475,40 EUR und Rechnungen von Prof. Dr. W. und M., Dr. J., des Dental-Labors K. GmbH und der Zahnärzte Dr. V., H. sowie Mahnungen von Prof. Dr. W. und M. vor. |
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| | Mit Urteil vom 24.06.2004, der Beklagten zugestellt am 16.08.2004, hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 21.03.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.06.2002 auf und verurteilte die Beklagte, der Klägerin 7.475,40 EUR zu erstatten. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin zumindest den Einsatz von 4 Implantaten im linken Unterkiefer als Sachleistung zu bewilligen. Im Falle der Klägerin liege eine vom Bundesausschuss festgelegte Ausnahmeindikation vor. Es handele sich um eine generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen. Bei der Klägerin sei genau die Hälfte der üblicherweise angelegten Zähne nicht ausgebildet. Es sei der Beklagten zwar zuzugeben, dass damit noch nicht die Mehrzahl aller Zähne fehle, dennoch liege im Falle der Klägerin eine über die zahnmedizinische Notwendigkeit hinausgehende qualifizierte Ausnahmesituation vor. Die Situation im Gebiss der Klägerin sei wegen der besonders ungünstigen Verteilung der nicht angelegten Zähne mit den anderen anerkannten Ausnahmefällen wie z.B. Tumoroperationen, Schädel- und Gesichtstrauma ohne weiteres vergleichbar. Als einzige Behandlungsalternative sei nach dem Gutachten von Dr. Dr. M. aufgrund des Atrophiezustandes und des hochverlaufenden Nervens eine Implantatversorgung übrig geblieben. Dieser zahnmedizinische Gesichtspunkt in Verbindung mit dem Umstand, dass genau die Hälfte der normalerweise angelegten Zähne nicht vorhanden sei, rechtfertige die Einstufung des Behandlungsfalles als einen besonders schweren Fall. Wegen der Konzentration der nicht angelegten Zähne im linken Unterkiefer sei deshalb von einer generellen genetischen Nichtanlage von Zähnen auszugehen. |
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| | Hiergegen richtet sich die am 08.09.2004 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie weist darauf hin, dass die erste Behandlung bereits am 10.10.2001 und damit vor Beantragung der Kostenübernahme am 07.02.2002 erfolgt sei. Die Rechnungen ließen teilweise nicht erkennen, ob es sich um Kosten im Zusammenhang mit einer Implantatbehandlung des linken Unterkiefers handele, teilweise wären es keine Rechnungen, sondern Mahnungen. Im übrigen würden die Rechnungen auch Kosten für Behandlungen, des Oberkiefers beinhalten. Kosten für den stationären Krankenhausaufenthalt vom 29.01.2003 bis 03.02.2003 seien direkt in Höhe von 2.745,44 EUR an das M. gezahlt worden. Mit der Zahlung der Pflegesätze habe sie ihre Leistungspflicht gemäß den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen bereits voll erfüllt. Die daneben abrechenbaren Wahlleistungen fielen allein dem Versicherten zur Last. |
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| | Abgesehen davon handele es sich nicht um die Ausnahmeindikation einer generalisierten genetischen Nichtanlage von Zähnen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe erst jüngst mit Urteil vom 13.07.2004 - B 1 KR 37/02 R - ausgeführt, dass diese Ausnahmeindikation voraussetze, dass zumindest das mehrheitliche Fehlen typischerweise in einem Kiefer angelegten Zähne aufgrund einer Nichtanlage vorliege. Bei der Klägerin seien im Unterkiefer unter Berücksichtigung der Weisheitszähne von 16 Zähnen 7 Zähne nicht angelegt. Da fraglich sei, ob die Weisheitszähne typischerweise bei Erwachsenen angelegt seien, ergebe sich unter Nichtberücksichtigung dieser Zähne eine Nichtanlage von 5 von 14 Zähnen im Unterkiefer. Damit handele es sich nicht um eine überwiegende Nichtanlage von Zähnen im Unterkiefer. Ferner sei bei der Klägerin eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate regelhaft möglich gewesen. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts H. vom 24. Juni 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Klägerin hat die mit Prof. Dr. W. getroffenen Vereinbarungen über privatärztliche Leistungen und die bereits dem SG vorgelegten Rechnungen und Mahnungen für ihre Behandlung vorgelegt und darauf hingewiesen, dass sie alle im unmittelbaren Zusammenhang mit den eigentlichen Implantaten stünden. Die Entscheidung für die Implantate sei aus rein medizinischer Sicht erfolgt. Auch ökonomisch habe es keine Alternative gegeben. |
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| | Die Beklagte hat auf Anforderung des Senats eine Kostenaufstellung vorgelegt und mitgeteilt, dass Prof. Dr. W. und M. sowie Dr. J. zur vertragsärztlichen Behandlung zugelassen seien. |
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| | Dr. J. hat den von der Klägerin unterzeichneten Wahlleistungsvertrag für die Operation am 29.01.2003, Prof. Dr. M. den Überweisungs- und Abrechnungsschein vom 30.09.2002, wonach die Klägerin Selbstzahlerin ist, und Prof. Dr. W. Vereinbarungen nach § 2 Gebührenordnung der Ärzte und Zahnärzte eingereicht. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen. |
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