| |
|
| |
Die Klage ist zulässig und begründet.
|
|
| |
Die Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids 1996 durch den angefochtenen Einkommensteueränderungsbescheid vom 2. Dezember 2004 war nicht (mehr) zulässig. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen.
|
|
| |
Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass der bestandskräftige Einkommen-steuerbescheid 1996 im Jahr 2004 auf Grund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 AO nur geändert werden konnte, wenn eine Steuerverkürzung i.S.d. § 370 AO vorlag und die Festsetzungsfrist deshalb gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zehn Jahre betrug. Diese Voraussetzung ist hier jedoch nicht gegeben.
|
|
| |
Die Festsetzungsfrist der Einkommensteuer 1996 der Kläger begann gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, da die Einkommensteuererklärung 1996 im Jahr 1998 abgegeben wurde, mit Ablauf des 31. Dezember 1998. Sie betrug gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre und endete demnach mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Im Zeitpunkt der Änderung des Einkommensteuerbescheids am 2. Dezember 2004 war sonach die Festsetzungsverjährung nur dann nicht eingetreten, wenn die Voraussetzungen für eine gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist gegeben waren, d.h. die Steuer hinterzogen wurde.
|
|
| |
Der angefochtene Bescheid hätte auch dann nicht mehr ergehen dürfen, wenn die Steuer nur leichtfertig verkürzt worden wäre (§ 378 AO). In diesem Fall hätte die Festsetzungsfrist fünf Jahre betragen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Diese Frist hätte mit Ablauf des Jahres 2003 geendet und war somit bei Beginn der Außenprüfung (§ 171 Abs. 4 AO) beim Kläger im Juni 2004 sowie im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids am 2. Dezember 2004 bereits abgelaufen.
|
|
| |
Die bei Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie durch Vernehmung des früheren Steuerberaters der Kläger als Zeugen getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen für die Annahme einer Steuerhinterziehung durch diese Personen nicht aus. Die Einkommensteuer 1996 ist vorliegend zwar objektiv verkürzt worden, die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung liegen jedoch - entgegen der Rechtsauffassung des FA - nicht vor.
|
|
| |
Eine Steuerhinterziehung begeht, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 AO). Steuern sind dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Die Steuerhinterziehung muss vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Wollen desjenigen, der die unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben gemacht hat, begangen werden (§ 15 Strafgesetzbuch). Vorsätzlich handelt auch, wer es für möglich hält, dass er den Tatbestand verwirklicht oder dies billigt oder doch in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz, vgl. Urteil des BFH vom 31. Juli 1996 XI R 74/95, BStBl II 1997, 157). Dabei muss sich der Wille auf die Verwirklichung des Tatbestands in Kenntnis seiner Tatbestandsmerkmale beziehen. Hierbei reicht es aus, dass der Täter anhand einer unter Umständen laienhaften Bewertung der Umstände erkennt, dass ein Steueranspruch existiert, auf den er einwirkt. Andernfalls käme nur die Strafbarkeit von Steuerfachleuten in Betracht. Es ist auf die konkreten Fähigkeiten des Betroffenen zur möglichen steuerrechtlichen Wertung von Tatbeständen abzustellen. D.h. es genügt für die Annahme einer Steuerhinterziehung, wenn sich der Steuerpflichtige auf Grund dieser Parallelwertung in der Laiensphäre des sozialen Sinngehalts seines Verhaltens bewusst ist (Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/Finanzgerichtsordnung -FGO -, § 370 AO Randziffer 228). Steuerhinterzieher kann nur derjenige sein, den eine Erklärungs- und Garantenpflicht trifft (Urteil des BFH vom 31. Juli 1996 XI R 74/95, a.a.O.).
|
|
| |
Hängt die Rechtmäßigkeit eines Bescheids davon ab, dass Steuern hinterzogen worden sind, so müssen zur Bejahung der Rechtmäßigkeit des Bescheids die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung vorliegen (Urteile des BFH vom 27. August 1991 VIII R 84/89, BStBl II 1992, 9; vom 19. März 1998 V R 54/97, BStBl II 1998, 466). Das FA trägt insoweit die objektive Feststellungslast (Beweislast) für das Vorliegen aller Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlung, und zwar auch in subjektiver Hinsicht. Das Vorliegen dieser Tatbestandsmerkmale ist im Besteuerungsverfahren nicht nach der Strafprozessordnung, sondern nach den Vorschriften der AO und der FGO zu prüfen. Für die Feststellung der Steuerhinterziehung, die nach § 76 Abs. 1 Sätze 1 und 5 FGO von Amts wegen zu treffen ist, ist kein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit notwendig, als für die Feststellung anderer Tatsachen, für die das FA die Feststellungslast trägt (Beschluss des BFH vom 5. März 1979 GrS 5/77, BStBl II 1970, 570; Urteil des BFH vom 21. Oktober 1988 III R 194/84, BStBl II 1989, 216). Im Besteuerungs- und finanzgerichtlichen Verfahren ist jedoch auch der strafverfahrensrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“ zu beachten (Urteil des BFH vom 19. März 1998 V R 54/97, a.a.O.). Eine strafrechtliche Verurteilung des Täters ist nicht erforderlich (Urteil des BFH vom 27. August 1991 VIII R 84/89, a.a.O.). Im Besteuerungsverfahren kann unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens entschieden werden; eine Bindung besteht insoweit nicht (Beschluss des BFH vom 10. Mai 1999 V B 137/98, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1999, 1399, mit weiteren Nachweisen). Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
|
|
| |
Ein Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Strafgesetzbuch liegt (nur) dann vor, wenn der Steuerpflichtige aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erkennt, dass seine Angaben unrichtig oder unvollständig sind bzw. dass ein Verkürzungserfolg eintreten kann (Hellmann, a.a.O., § 370 AO, Randziffer 249). Dabei setzt die Annahme einer Steuerhinterziehung aber insbesondere nicht die Feststellung voraus, dass sich der Steuerpflichtige konkrete Vorstellungen über die konkrete steuerliche Einordnung des von ihm nicht oder unrichtig erklärten Sachverhalts gemacht hat. Entscheidend ist allein, ob er als steuerpflichtig erkannte Einkünfte bewusst verschwiegen hat. Es genügt - wie dargelegt - eine seiner Gedankenwelt entsprechende allgemeine Bewertung (Urteil des BFH vom 21. Februar 1992 VI R 141/98, BStBl II 1992, 565, 569; Beschluss des BFH vom 18. Dezember 1986 I B 49/86, BStBl II 1998,213).
|
|
| |
Nach diesen Prüfungsgrundsätzen hat der Kläger keine Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 AO begangen.
|
|
| |
Die pflichtwidrige Nichtangabe des Gewinns aus der Veräußerung des hälftigen Anteils am Stammkapital der Y GmbH in der Einkommensteuererklärung 1996 und die dadurch bewirkte Steuerverkürzung erfüllen den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung. In subjektiver Hinsicht ist der Senat auf Grund seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu der Erkenntnis gelangt, dass der Kläger möglicherweise leichtfertig, jedoch nicht bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Der Veräußerungsgewinn wurde in der vom damaligen steuerlichen Berater der Kläger, dem Zeugen W, gefertigten Einkommensteuererklärung 1996 nicht angegeben. Der Kläger hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung hierzu erklärt, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass der Gewinn aus dem Anteilsverkauf steuerpflichtig gewesen sei. Diese Einlassung ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Der Kläger ist von Beruf Friseur und hatte, bevor er seinen Straßenmarkierungsbetrieb gründete, als Autoverkäufer gearbeitet. Er hat demnach keine kaufmännische Ausbildung. In seinem Betrieb kümmerte er sich vor allem um Angebote, Kalkulation sowie den Einsatz der Arbeitnehmer. Aus diesen Gründen ist der Kläger sehr häufig unterwegs gewesen. Die Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten hat er einer Angestellten, die ausgebildete Steuerfachgehilfin ist, sowie seinem Steuerberater übertragen. Nach Erinnerung des Klägers ist der notarielle Vertrag über den Anteilsverkauf von seiner Angestellten abgelegt und dem Steuerberater zur Fertigung der Steuererklärung vorgelegt worden. Der Kläger hat sich beim Verkauf des GmbH-Anteils von seinem damaligen Steuerberater S bezüglich der Ermittlung des Werts des Anteils beraten lassen. Dabei sei es hauptsächlich um die Höhe des Kaufpreises sowie dessen Finanzierung gegangen. Über eine Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns sei er von seinem Berater nicht unterrichtet worden. Von einer solchen Steuerpflicht habe er auch nichts gewusst. Diese Einlassung kann durchaus zutreffen. Denn dem Kläger musste nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten die steuerliche Behandlung der Veräußerung von sich im Privatvermögen befindenden Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht bekannt gewesen sein. Nach der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes war der bei Veräußerung von zum Privatvermögen gehörenden Anteilsrechten an Kapitalgesellschaften entstehende Gewinn grundsätzlich steuerfrei. Etwas anderes galt, wenn der Steuerpflichtige die Anteilsrechte nicht länger als sechs Monate in Besitz hatte und die Veräußerung daher als Spekulationsgewinn nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 b EStG zu versteuern war (Urteil des BFH vom 6. Februar 1970 VI R 186/67, BStBl II 1970, 400). Eine weitere Einschränkung der grundsätzlichen Steuerfreiheit ergab sich aus der Vorschrift des § 17 EStG in den Fällen, in denen der Anteilseigner - wie hier - zu mehr als einem Viertel an dem Kapital einer Kapitalgesellschaft beteiligt war. Überstieg die Beteiligung diese Wertgrenze, so wurde der Anteilseigner wie ein Gewerbetreibender behandelt, indem der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer solchen „wesentlichen Beteiligung“ als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert wurde. Die Steuerpflicht nach § 17 EStG trat also nur hilfsweise ein, wenn die Veräußerung der Anteile nicht bereits als Veräußerung innerhalb eines Betriebsvermögens oder nach § 23 EStG als Spekulationsgewinn steuerpflichtig war. Bei dieser Rechtslage war es für einen steuerlichen Laien wie den Kläger durchaus möglich, dass ihm die Steuerpflicht eines solchen Anteilsverkaufs unbekannt war.
|
|
| |
Die Behauptung des Klägers, er habe die von seinem Steuerberater gefertigte Steuererklärung mangels eigener Sachkunde ohne Prüfung unterzeichnet und seiner Angestellten sowie dem ihm als sachkundig und zuverlässig bekannten Steuerberater vertraut, ist plausibel, zumal der Kläger in der fraglichen Zeit als Betriebsleiter auf Grund der Auftragslage stark belastet war. Dass der Kläger den Veräußerungsgewinn nicht der Besteuerung entziehen wollte, folgt auch daraus, dass die Zinsen aus dem gestundeten Kaufpreis unter Angabe des Zahlungsgrunds „Anteilsverkauf“ in den Steuererklärungen der Folgejahre unter Vorlage des jeweiligen Bankbelegs als Einnahmen aus Kapitalvermögen angegeben wurden. Hätte der Veräußerungsgewinn der Besteuerung entzogen werden sollen, wäre nicht so verfahren worden. Denn hierdurch hätte das FA bei sorgfältiger Bearbeitung der Steuererklärungen die unterbliebene Besteuerung des Anteilsverkaufs entdecken müssen.
|
|
| |
Die Behauptung des FA, der Kläger habe bereits im Jahr 1991 einen gleich gelagerten Sachverhalt der Besteuerung unterworfen, trifft nicht zu. Denn ausweislich der sich bei den FA-Akten befindenden, von Steuerberater S erstellten Einkommensteuererklärung 1991 wurde vom Kläger ein Veräußerungsgewinn „Vergleichszahlung aus der Auseinandersetzung der ehemaligen T KG“ erklärt. Hierbei handelt es sich um einen nach § 16 EStG steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung (Aufgabe) eines Mitunternehmeranteils.
|
|
| |
Aus dem Hinweis in dem notariellen Vertrag, dass über die steuerliche Auswirkung nicht belehrt und insoweit auf die Angehörigen der steuerberatenden Berufe verwiesen werde, lässt sich ebenfalls kein vorsätzliches Verhalten des Klägers ableiten. Da der Kläger beim Anteilsverkauf sowie der Fertigung der Steuererklärung 1996 steuerlich beraten wurde, konnte er sich auf die sachkundige Beurteilung durch seine Berater verlassen.
|
|
| |
Das FA zieht aus dem Umstand, dass der Kläger die vom Steuerberater ausgearbeitete Steuererklärung ohne Prüfung unterzeichnete, den Schluss, dass er die Nichtversteuerung billigte oder doch in Kauf nahm. Diese Folgerung setzt voraus, dass es der Kläger für möglich hielt, dass er den Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Verschweigen des Anteilsverkaufs verwirklichte. Dies gilt auch für die vom FA angenommene Verpflichtung des Klägers gemäß § 153 AO, seine unvollständige Steuererklärung nachträglich zu berichtigen. Diese vom FA als gegeben erachtete innere Tatsache steht jedoch - wie vorstehend dargelegt - nicht zur Überzeugung des Senats fest. Dem FA ist zuzugeben, dass die Angaben des Klägers zu Zweifeln Anlass geben. Diese Zweifel gehen jedoch zu Lasten des FA, welches die Feststellungslast für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung trägt. Für dessen Feststellung fehlt es an beweiskräftigen Indizien.
|
|
| |
Eine dem Kläger zurechenbare, die Festsetzungsfrist verlängernde Steuerhinterziehung durch seinen früheren Steuerberater W ist gleichermaßen nicht gegeben.
|
|
| |
Der Kläger bediente sich des Zeugen W zur Erfüllung seiner eigenen steuerlichen Pflichten. Dieser war damit sein Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 169 Abs. 2 Satz 3 AO. Nach dieser Vorschrift muss sich der Kläger eine Steuerhinterziehung zurechnen lassen, die durch eine Person begangen wird, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bediente.
|
|
| |
Dem als Zeugen vernommenen Steuerberater kann eine Steuerhinterziehung zugunsten des Klägers nicht nachgewiesen werden. Diese Rechtsauffassung hat das FA in der mündlichen Verhandlung im Anschluss an die Beweisaufnahme auch nicht vertreten. Die Darlegung des Zeugen, er gehe davon aus, dass er die Einkommensteuererklärung 1996 der Kläger nach Auswertung der ihm vorgelegten Belege sorgfältig unter Beachtung seiner Berufspflichten ausgearbeitet habe, ist nicht von vorneherein unglaubhaft. Dass sich der Zeuge an Einzelheiten bei der Anfertigung der Steuererklärung nicht mehr erinnern konnte, ist verständlich, zumal das Geschehen nahezu zehn Jahre zurückliegt. Wie es dazu kam, dass der Gewinn von dem Zeugen nicht erklärt wurde, lässt sich heute nicht mehr klären. Jedenfalls fehlt es an aussagekräftigen Beweisanzeichen, die den Schluss zulassen, der Steuerberater habe durch Nichterklären des Gewinns aus dem Anteilsverkauf eine Steuerhinterziehung zugunsten des Klägers begehen wollen. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Zeuge eine so schwerwiegende, strafbare Verletzung seiner Berufspflichten hätte begehen sollen, die seine berufliche Existenz gefährdet hätte. Ob der Steuerberater den Vertrag über den Anteilsverkauf überhaupt zur Kenntnis genommen hatte, lässt sich nicht mehr feststellen. Bei dieser Sachlage spricht zwar vieles dafür, dass der Zeuge bei der Erstellung der Steuererklärungen der Folgejahre eine Sorgfaltspflichtverletzung beging, da er es unterließ, auf Grund der Zinsbelege den zugrundeliegenden Sachverhalt im Jahr 1996 zu prüfen. Dies reicht jedoch nicht aus. Denn für ein vorsätzliches Handeln sind - wie ausgeführt - keine Anhaltspunkte gegeben.
|
|
| |
Da der Steueranspruch sonach im Zeitpunkt der Änderung des Steuerbescheids verjährt war, ist der angefochtene Änderungsbescheid antragsgemäß aufzuheben.
|
|
|
|
|
|